10797/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.05.2012
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.110/0091-I/4/2012                                                         Wien, am 8. Mai 2012

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben am 8. März 2012 unter der Nr. 10932/J an mich eine schriftliche parlamentarische An­frage betreffend „Hacklerregelung für Beamte“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø  Wie viele Bedienstete Ihres Ressorts in leitender Verwendung, wie z.B. Sektions-, Gruppen- oder Abteilungsleiter (bzw. deren Stellvertreter), sind

a)   von 1. Jänner bis 31. Dezember 2007,

b)   von 1. Jänner bis 31. Dezember 2008,

c)    von 1. Jänner bis 31. Dezember 2009,

d)   von 1. Jänner bis 31. Dezember 2010,

e)   von 1. Jänner bis 31. Dezember 2011,

f)     von 1. Jänner 2012 bis 31. März 2012

in Pension gegangen bzw. in Ruhestand versetzt worden?


Die Anzahl der Bediensteten des Bundeskanzleramtes (Zentralstelle) in leitender Verwendung, die im abgefragten Zeitraum in Pension gegangen bzw. in den Ruhe­stand versetzt worden sind, sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr

Anzahl (Gesamt)

2007

1

2008

2

2009

2

2010

2

2011

3

1.1.2012-31.3.2012

0

 

Zu den Fragen 2 und 5:

Ø  Wie hoch war das jeweilige durchschnittliche Antrittsalter des in Frage 1 lit. a bis f abgefragten Personenkreises?

Ø  Wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis hatten zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes bzw. zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung jeweils pro Jahrgang, sollten jedoch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine derartig genaue Darstellung sprechen, jeweils gesamt bis dato ihr

60.,

61.,

62.,

63.,

64.

65.

Lebensjahr erreicht?

 

Das durchschnittliche Antrittsalter betrug 62 Jahre und 8 Monate (auf ganze Monate gerundet). Die Rückführbarkeit auf konkrete Bedienstete lässt sich aufgrund der ge­ringen Zahl des betroffenen Personenkreises nicht ausschließen, weshalb eine wei­tere Aufgliederung im Sinne der Anfrage aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist.

 

Zu Frage 3:

Ø  Wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis sind jeweils pro Jahrgang, sollten jedoch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine derartig genaue Darstellung sprechen, jeweils gesamt bis dato geboren im Zeitraum

a)   bis einschließlich 31. Dezember 1953,

b)   1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954?

 

Alle Personen aus dem in der Frage 1 näher umschriebenen Kreis sind bis ein­schließlich 31.12.1953 geboren.


Zu Frage 4:

Ø  Wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis sind jeweils pro Jahrgang, sollten jedoch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine derartig genaue Darstellung sprechen, jeweils gesamt bis dato

a)   weiblich,

b)   männlich?

 

Aus dem in der Frage 1 näher umschriebenen Kreis sind 6 Personen weiblich und 4 Personen männlich.

 

Zu Frage 6:

Ø  Für wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis wurde ge­mäß § 236b (6) BDG die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bescheidmäßig fest­gestellt?

 

Für sechs Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis wurde die bei­tragsgedeckte Gesamtdienstzeit gem. § 236b Abs. 6 BDG bescheidmäßig festge­stellt.

 

Zu Frage 7:

Ø  Wie viele der Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis haben zur Erreichung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Nachkäufe nicht beitrags­gedeckter Zeiten gemäß

a)   § 53 Abs. 2 lit. h PG (Schulzeiten) bzw.

b)   § 53 Abs. 2 lit. i PG (Studienzeiten)

getätigt?

 

Aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis haben zwei Personen Nachkäufe gemäß § 53 Abs. 2 lit. h PG bzw. § 53 Abs. 2 lit. i PG getätigt.

 

Zu Frage 8:

Ø  Wie viele nicht beitragsgedeckte Zeiten wurden im Durchschnitt zu welchem Preis jeweils pro Jahrgang nachgekauft?

 

Aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Personenkreis wurden nicht beitragsge­deckte Zeiten im Ausmaß von durchschnittlich 28 Monaten zu durchschnittlich € 12.193,26 nachgekauft. Eine weitere Aufgliederung im Sinne der Anfragenstellung ist, wie bereits oben ausgeführt, aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

 


Zu Frage 9:

Ø  Wie hoch war jeweils pro Jahrgang durchschnittlich der monatliche Aktivbezug unmittelbar zu Antritt der Pension bzw. des Ruhegenusses?

 

Die Rückführbarkeit auf konkrete Bedienstete lässt sich aufgrund der geringen Zahl des betroffenen Personenkreises pro Jahrgang nicht ausschließen. Der Bezug ent­sprach der entsprechenden besoldungsrechtlichen Einstufung.

 

Zu Frage 10:

Ø  Für wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis beträgt die monatliche Pension bzw. der monatliche Ruhegenuss

a)  bis € 3.000,--,

b)  zwischen € 3.001,-- und 4.000,--,

c)  zwischen € 4.001,-- und 5.000,--,

d)  zwischen € 5.001,-- und 6.000,--,

e)  zwischen € 6.001,-- und 7.000,--,

f)    mehr als € 7.000?

 

Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramtes.

 

Mit freundlichen Grüßen