108/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.12.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 22.12.2008

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0246-IK/1a/2008

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 324/J betreffend „Zugang zum Gewerbe von ausgebildeten Barhufpflegern“, welche die Abgeordneten KR Alois Gradauer, Kolleginnen und Kollegen am 27. November 2008 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, ist eingangs festzuhalten, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in dem anfragegegenständlichen Schreiben keineswegs „behauptet, dass eine ordnungsgemäße und artgerechte Hufpflege nur mit beschlagenen Hufen möglich“ sei; vielmehr wird mit diesem Schreiben dem Interesse an vollumfänglicher Ausbildung des einschlägig Gewerbetreibenden sowie insbesondere an vollumfänglich kompetenter Kundenberatung Rechnung getragen. Insoweit steht dieses Schreiben auch keineswegs, wie behauptet, im Widerspruch zum Gutachten von Tierarzt DDr. Herbrüggen, bleibt es doch dem Fachurteil des das Teilgewerbe des Huf- und Klauenbeschlages vollausgebildet Ausübenden überantwortet, ob im Einzelfall - abhängig von der vom Kunden beabsichtigten jeweiligen Verwendung seines Pferdes - dessen Hufe zu beschlagen oder bar zu belassen sind. Demzufolge kann es auch in der Praxis nicht zu der von den anfragenden Abgeordneten besorgten Verunmöglichung der Berufsausübung kommen.


Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Anlass für das in der Anfrage angeführte Schreiben war die von gewählten Berufs- und Standesvertretern an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit herangetragene Argumentation, wonach Bewerber, die sich ausschließlich auf die Barhufpflege spezialisieren und nicht einmal grundlegende Kenntnisse über den Hufbeschlag besitzen, auch nicht wissen können, dass ein Hufbeschlag jedenfalls bei bestimmten Einsatzweisen des Pferdes zur Vermeidung einer Gefahr für Pferd und Reiter angezeigt ist. Sie könnten daher ihre Kunden nicht dementsprechend aufklären.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Nein.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Die Argumente der Barhufpfleger sind aus ausführlichen schriftlichen Äußerungen bekannt, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch das Land
Oberösterreich zur Kenntnis gebracht wurden.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Die Ansicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wurde aus veterinärmedizinischer Sicht durch eine gutachtliche Äußerung des Pferdewissenschaftlers an der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Herrn Univ. Prof. Dr. Stanek, untermauert.


Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

 

Im zitierten Schreiben hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den Ämtern der Landesregierungen eine Rechtsauffassung in der Intention mitgeteilt, dass die Gewerbebehörden diese Rechtsauffassung ihrem Verwaltungshandeln zu Grunde legen.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Das zitierte Schreiben verfolgt das Ziel, Reitunfälle, die durch das Fehlen eines ordnungsgemäßen Hufbeschlages ausgelöst werden können, hintanzuhalten und für qualifizierte, vollumfängliche Beratung der interessierten Kundschaft zu sorgen.