10801/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.05.2012
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.110/0093-I/4/2012

Wien, am 8. Mai 2012

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Herbert, Kolleginnen und Kollegen haben am 8. März 2012 unter der Nr. 10976/J an mich eine schriftliche parlamentarische An­frage betreffend „Arbeitsplatzbewertung des Leiters oder der Leiterin des Büros des Rechtsschutzbeauftragten in der Sektion 1 der Zentralstelle im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 11:

Ø  Wie begründen sie die höhere Arbeitsplatzbewertung des Leiters des Büros der Parlamentarischen Bundesheerkommission (Verwendungsgruppe A1 Funktions­gruppe 5) im Vergleich zum Leiter des Büros des Rechtsschutzbeauftragten ge­nerell?

Ø  Wie begründen sie den Umstand, dass zwar eine rechtliche Aufwertung des Ins­titutes des Rechtsschutzbeauftragten und seines ihm exklusiv zugeteilten Perso­nals stattgefunden hat, eine Aufwertung des Arbeitsplatzes des Leiters des Büros des Rechtsschutzbeauftragten jedoch nicht?


Ø  Haben sie bereits Überlegungen betreffend der Aufwertung des Rechtsschutzbe­auftragten angestellt?
3.1 Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
3.2 Wenn ja, haben sie die stattgefundene massive Erhöhung des geschäftsfall bezogenen Arbeitsaufwandes, als auch die Erhöhung der qualitativen Verantwor­tung, durch die erfolgte Weisungsfreistellung und die Zustimmungserfordernis zu bestimmten Datenermittlungen der Nachrichtendienste, mit berücksichtigt?
3.2.1 Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
3.2.2 Wenn nein, warum tragen sie dem erhöhten Arbeitsaufwand und der erhöh­ten Verantwortung keine Rechnung?
3.3 Wenn nein, warum nicht?

Ø  Ist ihrer Meinung nach die Qualität der Tätigkeit bzw. die Verantwortung im Rah­men der Tätigkeit des Rechtsschutzbeauftragten und seines Büros niedriger, als diese des Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission und des­sen Büros?
4.1 Wenn nein, wie beurteilen Sie die unterschiedlichen Arbeitsplatzbewertungen aus diesem Gesichtspunkt?

Ø  Ist ihrer Meinung nach der Arbeitsaufwand für die Tätigkeit des Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission höher als der der Arbeitsaufwand für die Tätigkeit des Leiters des Büros des Rechtsschutzbeauftragten?
5.1 Wenn ja, wie Begründen sie diese Meinung?
5.2 Wenn nein, wie Begründen sie die unterschiedlichen Arbeitsplatzbewertungen aus dem Gesichtspunkt des Arbeitsaufwandes?

Ø  Wie begründen sie den Umstand, dass der Gesetzgeber bereits ausdrücklich klargestellt hat, dass sich die verfassungsrechtlich determinierte Organisations­vorschrift hinsichtlich des Personals des Rechtsschutzbeauftragten inhaltlich an der Verfassungsbestimmung des § 4 Abs. 7 des Wehrgesetzes 2001 über die Parlamentarische Bundesheerkommission zu orientiert hat, eine Aufwertung des Leiters des Büros des Rechtsschutzbeauftragen analog der Bewertung des Vor­sitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission noch nicht stattgefun­den hat?

Ø  Ist eine Aufwertung des Leiters oder der Leiterin des Büros des Rechtsschutzbe­auftragten in der Sektion 1 der Zentralstelle im Bundesministerium für Landesver­teidigung und Sport geplant?
7.1 Wenn ja, in welcher Form und wann ist mit einer Aufwertung zu rechnen?
7.2 Wenn nein, wie begründen sie, dass diese Aufwertung nicht stattfindet?

Ø  Ist eine Aufwertung (lt. Frage 7) bereits im Bundeskanzleramt in Bearbeitung?
8.1 Wenn ja, in welcher Abteilung befindet sich die Aufwertung zur Bearbeitung und seit wann?

Ø  Ist eine Abwertung des Arbeitsplatzes des Leiters des Büros des Rechtsschutz­beauftragten geplant oder bereits in Bearbeitung?
9.1 Wenn ja, in welcher Form und wann ist mit einer Abwertung zu rechnen?
9.2 Wenn ja, wie Begründen sie diesen Umstand generell?
9.3 Wenn ja, wie Begründen sie diesen Umstand im speziellen im Vergleich mit der Bewertung des Leiters des Büros des Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission?
9.4 Wenn ja, ist auch eine Neubewertung des Arbeitsplatzes des Leiters des Büros des Vorsitzenden der Parlamentarischen Bundesheerkommission geplant bzw. wann und in welchem Umfang?

Ø  Wie Begründen sie die vorherrschende Ungleichbehandlung im Zuge von Arbeits­platzbewertungen in vergleichbaren Büros?


Ø  Was werden sie dagegen unternehmen, dass solche Ungleichbehandlungen im Zuge von Arbeitsplatzbewertungen analog dem Fall des Leiters des Büros des Rechtsschutzbeauftragten bzw. des Leiters des Büros des Vorsitzenden der Par­lamentarischen Bundesheerkommission bereinigt werden?

 

 

Diese Fragen fallen nicht in meinen Zuständigkeitsbereich, sondern in denjenigen der Frau Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst.

                               

Mit freundlichen Grüßen