10806/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.05.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am     April 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0075-I/4/2012

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10936/J vom 8. März 2012 der Abgeordneten Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Jahr

Anzahl der Ruhestandsversetzungen bzw. Pensionierungen im BMF

2007

7

2008

2

2009

4

2010

3

2011

2

2012 (bis 31.3.)

0


Zu 2., 3. und 5.:

Das durchschnittliche Antrittsalter des abgefragten Personenkreises beläuft sich auf 61,94 Jahre, wobei das Geburtsdatum von allen 18 Personen zeitlich vor dem 1. Jänner 1954 liegt.

 

Zu 4.:

Es handelt sich insgesamt um 2 weibliche und 16 männliche Personen.

 

Zu 6., 7. und 8.:

Bei 11 der zu Frage 1. angeführten Personen wurde auf deren Antrag die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit gemäß § 236b Abs. 6 BDG bescheidmäßig festgestellt. 5 Personen haben zur Erreichung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Nachkäufe nicht beitragsgedeckter Zeiten (Schulzeiten, Studienzeiten) getätigt. Von diesen 5 Personen wurden insgesamt Zeiten, die nicht beitragsgedeckt waren, im Gesamtausmaß von 15 Jahren, 8 Monaten und 11 Tagen nachgekauft. Im Durchschnitt betrug der Preis für den Nachkauf € 13.846,40.

 

Zu 9.:

Die Rückführbarkeit auf konkrete Bedienstete lässt sich aufgrund der geringen Zahl des betroffenen Personenkreises pro Jahrgang nicht ausschließen. Der Bezug entsprach der entsprechenden besoldungsrechtlichen Einstufung.

 

Zu 10.:

Die Zuständigkeit der Zentralleitung des Bundesministeriums für Finanzen als Dienstbehörde endet mit dem Bescheid, mit dem über die Versetzung in den Ruhestand abgesprochen wird. Das Bundesministerium für Finanzen hat keinen Zugang zu den Ruhegenussdaten und insbesondere zu der Höhe der ausbezahlten Ruhegenüsse. Aus diesem Grund, aber auch aus Datenschutzgründen, ist eine Angabe der Höhe der Ruhegenüsse nicht möglich.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.