10810/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.05.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am       April 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0074-I/4/2012

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10972/J vom 8. März 2012 der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 3.:

 

für das Jahr

Betrag

(in Mio. Euro)

Anzahl d. Überweisungen

2007

43.663.322,45

130.758

2008

48.782.259,15

129.416

2009

48.908.820,65

127.312

2010

49.055.925,08

125.278

2011

49.998.748,35

125.558

 

Die Zahl der Empfänger pro Jahr liegt jedenfalls unter der von der Buchhaltung ausgewiesenen Anzahl an Überweisungen und damit bei ca. 125.000 pro Jahr.


Zu 2.:

Die Agrardieselverordnung BGBl. II 506/2004 sieht für die Vergütung nach einem Pauschalverbrauchssatz einen Antrag bis zum 15. Mai des laufenden Jahres mittels Formblatt gemäß Anlage 1 der Verordnung vor. Erfolgt die Vergütung nach dem tatsächlichen Verbrauch, so ist der Antrag unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 2 bis zum
15. Februar des auf den Verbrauch folgenden Jahres zu stellen.

§ 7a Mineralölsteuergesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

 

Zu 4.:

In den finanziellen Erläuterungen zum Stabilitätsgesetz (bezugnehmend auf Art. 51 Z 2;

Art. 49 Z 6 und 13, Art. 50 Z 6 und 9 sowie Art. 51 Z 5 und 10) wird folgendes ausgeführt:

 

Erhöhung des Eigenbeitragssatzes in der Pensionsversicherung nach dem BSVG und Senkung des Hundertsatzes für die Anrechnung des fiktiven Ausgedinges

Der Beitragssatz für die Eigenleistung der rund 150 000 Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung nach dem BSVG soll wie folgt erhöht werden:

 

1. Halbjahr 2012

2. Halbjahr 2012

1. Halbjahr 2013

2. Halbjahr 2013

2014

2015

2016

2017

Beitragssatz alt in %

15,5

15,5

15,75

15,75

16,0

16,0

16,0

16,0

Beitragssatz neu in %

15,5

16,0

16,0

16,5

16,5

17,0

17,0

17,0

 

Gleichzeitig soll der Hundertsatz für die Anrechnung des fiktiven Ausgedinges wie folgt gesenkt werden:

 

 

2012

2013

2014

2015

2016

2017

Hundertsatz alt

 

18

16

15

15

15

15

Hundertsatz neu

 

18

16

15

14

13

13

Durch diese Maßnahmen werden der Anstalt per Saldo folgende Mehrerträge zufließen:

 

 

 

 

2012

2013

2014

2015

2016

2017

Beitragsmehreinnahmen in der PV
nach dem BSVG in Mio. €

 

6

12

12

24

24

25

Mehraufwendungen wegen der Absenkung
des fiktiven Ausgedinges in Mio. €

-

-

-

3,5

7

7

Saldo in Mio. €

 

 

 

6

12

12

20,5

17

18

 

Die saldierten Mehrerträge für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern führen zu einer Verringerung des Bundesbeitrages zur Pensionsversicherung in eben diesem Ausmaß. Die Einsparungen des Jahres 2017 sind mit dem entsprechenden Geldwert auch in den Folgejahren anzusetzen.

 

 

Zu 5.:

Das zusätzliche Aufkommen wird auf 10 Mio. Euro pro Jahr geschätzt.

 

Zu 6.:

Erträge aus Grundverkäufen werden künftig prinzipiell steuerpflichtig. Von dieser Maßnahme sind prinzipiell alle Verkäufer von Grundstücken betroffen.


Nachstehend einige Berechnungsbeispiele zur neuen Immobilienbesteuerung (Rechtslage gemäß Stabilitätsgesetz 2012, für Veranlagungen ab 1. April 2012):

 

Beispiel 1: Verkauf eines Gebäudes (Altvermögen)

Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde 1990 um 100.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2012 um 170.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 70.000 Euro.

 

Da das Gebäude vor dem 1. April 2002 angeschafft wurde, sind effektiv nur 3,5 % des Veräußerungserlöses zu versteuern, das sind 5.950 Euro: Die Anschaffungskosten werden pauschal mit 86 % des Veräußerungserlöses angesetzt. Der Saldo von 14 % ist mit dem besonderen Steuersatz iHv 25 % zu erfassen.

 

Beispiel 2: Verkauf eines umgewidmeten Grundstücks (Altvermögen)

Ein Grundstück wurde 1985 um 5.000 Euro erworben, 1995 wurde es von Acker- in Bauland umgewidmet, im Sommer 2012 wird es um 30.000 Euro veräußert.

 

Als Veräußerungsgewinn werden effektiv 15 % des  Veräußerungserlöses versteuert, das sind 4.500 Euro: Die Anschaffungskosten werden pauschal mit 40 % des Veräußerungserlöses angesetzt. Der Saldo von 60 % ist mit dem besonderen Steuersatz iHv 25 % zu erfassen.

 

Beispiel 3: Verkauf von Umwidmungsgrundstück mit Gebäude (Altvermögen)

Ein Grundstück befindet sich seit Generationen im Familienbesitz (die ursprünglichen Anschaffungskosten sind nicht bekannt). Im Jahr 2001 wird das Grundstück zu Bauland umgewidmet. Im Sommer/Herbst 2002 wird auf dem Grundstück eine Ferienvilla errichtet; es handelt sich um ein selbst hergestelltes Gebäude. Die Errichtungskosten für die Ferienvilla belaufen sich auf 400.000 Euro. Im Sommer 2012 wird das Grundstück samt Ferienvilla um 600.000 Euro veräußert (500.000 entfallen auf die Ferienvilla, 100.000 auf den Grund).

 

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes ist zwischen Grund und Gebäude zu unterscheiden. Der auf den Grund entfallende Veräußerungsgewinn (100.000 Euro) ist effektiv mit 15 % des Veräußerungserlöses zu versteuern, das sind 15.000 Euro. Der auf das

selbst hergestellte Gebäude entfallende Veräußerungsgewinn (500.000 Euro) unterliegt nicht der Besteuerung, weil die Steuerbefreiung für selbst hergestellte Gebäude zur Anwendung gelangt.


Beispiel 4: Verkauf eines Gebäudes (Neuvermögen)

Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Jahr 2005 um 150.000 Euro gekauft und wird im Herbst 2012 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.

 

Das Haus ist zum 31. März 2012 (gem. Rechtslage vor dem Stabilitätsgesetz 2012) steuerhängig, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen war. Folglich ist der volle Mehrerlös als Veräußerungsgewinn der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz iHv 25% zu unterwerfen. Das ergibt eine Steuerbelastung von 12.500 Euro.

 

Beispiel 5: Verkauf eines Gebäudes nach 11 Jahren (Neuvermögen)

Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Herbst 2005 um 150.000 Euro gekauft und wird im Frühjahr 2016 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.

 

Das Grundstück wurde vor 11 Jahren angeschafft. Somit wird der Veräußerungsgewinn um  den Inflationsabschlag iHv 2 % reduziert. Es werden folglich nur 49.000 Euro (50.000 Euro minus 1000 Euro) versteuert. Der um den Inflationsabschlag verminderte Veräußerungsgewinn (49.000 Euro) ist mit 25% zu besteuern, das ergibt eine Steuerbelastung von 12.250 Euro. Der inflationsbedingte Gewinn (1000 Euro) unterliegt nicht der Besteuerung. Der maximale Inflationsabschlag beträgt 50 % des Veräußerungsgewinns.

 

Beispiel 6: Verkauf eines Gebäudes nach 15 Jahren (Neuvermögen)

Ein Grundstück mit Ferienhäuschen wurde im Herbst 2005 um 150.000 Euro gekauft und wird im Frühjahr 2020 um 200.000 Euro veräußert. Der Mehrerlös beträgt somit 50.000 Euro.

 

Das Grundstück wurde vor 15 Jahren angeschafft. Somit wird der Veräußerungsgewinn um den Inflationsabschlag iHv 10 % (5 Jahre; pro Jahr 2 %) reduziert. Es werden nur 45.000 EUR (50.000 minus 5.000 Euro) versteuert. Der um den Inflationsabschlag verminderte Veräußerungsgewinn (45.000 Euro) ist mit 25 % zu versteuern, das ergibt eine Steuerbelastung von 11.250 Euro. Der inflationsbedingte Gewinn (5.000 Euro) unterliegt nicht der Besteuerung. Der maximale Inflationsabschlag beträgt 50 % des Veräußerungsgewinns.


Zu 7. und 8.:

Die Höhe der Grundsteuer bestimmt sich durch die Höhe des Einheitswertes, des Grundsteuermessbetrages (Steuermesszahlen gemäß § 19 Grundsteuergesetz 1955) und des Hebesatzes, der durch die hebeberechtigte Gemeinde angewendet wird (Beschluss des Gemeinderates). Die Höhe des maximalen Hebesatzes wird durch § 15 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2008 geregelt und beträgt derzeit 500% des Grundsteuermessbetrages. Wie bekannt, ist in den Stabilitätsgesetzen 2012 keine Neubewertung und Neufeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens (nicht land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz) und auch keine Änderung der Steuermesszahlen sowie des Hebesatzes vorgesehen.

 

Änderungen der Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Flächen können sich jedoch durch die Neufeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte zum 1. Jänner 2014 ergeben. Meine Absicht ist es jedenfalls, das gesetzlich vorgesehene Ertragswertprinzip bei den land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerten beizubehalten.

 

Zu 9.:

Das 1. Stabilitätsgesetz 2012 – 1. StabG 2012 (BGBl. I Nr. 22/2012) sieht eine Änderung des § 20c Bewertungsgesetz 1955 vor. Die generelle Neufeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist mit

1. Jänner 2014 durchzuführen. Organisatorisch gesehen werden die Einheitswerte im Laufe des Jahres 2014 neu festzustellen sein.

 

Zu 10.:

Die voraussichtlichen Auswirkungen können erst nach Festlegung der rechtlichen Grundlagen, wie z.B. Hektarhöchstsatz für landwirtschaftliche Flächen, zu berücksichtigende Ertragsfaktoren, kundzumachende Hektarsätze für Wälder u.a. abgeschätzt werden.

Im Rahmen von Hauptfeststellungen sind die maßgeblichen Ertragsfaktoren neu in Relation zu setzen, die sich einzelbetrieblich, abhängig von den rechtlichen Rahmenbedingungen und gegebenen Verhältnissen, sehr unterschiedlich auswirken können. Dies war auch bei den früheren Hauptfeststellungen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, wie z.B. zum 1. Jänner 1979 oder zum 1. Jänner 1988, der Fall.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Maria Fekter eh.