10811/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.05.2012
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am      Mai 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0081-I/4/2012

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10974/J vom 8. März 2012 der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die im zitierten Artikel der "Kleinen Zeitung" vom 15.02.2012 angeführten Geldbeträge basieren vermutlich auf Hochrechnungen aus statistischen Mengenangaben und gerundeten Steuersätzen und sind dadurch entsprechend mit Unsicherheit behaftet.

 

Zu 2.:

In Österreich unterliegen die Lieferung und der Verbrauch von elektrischer Energie der Elektrizitätsabgabe nach dem Elektrizitätsabgabegesetz. Wenn für die Erzeugung von elektrischer Energie fossile Energieträger eingesetzt werden, sind diese gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. L 2003/283, von der Energiesteuer zu befreien, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.


Zu 3.:

Im erwähnten Artikel ist nicht definiert, was unter „Sondergewinn“ verstanden wird.

Allgemein wird unter Gewinn die Differenz zwischen Ertrag und Aufwand verstanden. In dem Artikel wird offenbar angenommen, dass in den zitierten acht Jahren der Ertrag gleichbleibt. Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Mineralölsteuersätze in den letzten acht Jahren vier Mal angehoben worden sind und den Ertrag nicht vernachlässigbar beeinflusst haben. Die österreichische Öl- und Gasförderung trägt rund 6% zum Gesamtenergieaufkommen des Staates bei. Die gesamte Energiesteuer betrug im Jahr 2011 fünf Mrd. Euro. Sechs Prozent von fünf Mrd. sind 300 Mio. Euro. Diese hat der Staat pro Jahr eingenommen und nicht – wie im Artikel behauptet wird – hergeschenkt. Die Aussage zu den „Sondergewinnen“ ist im Ansatz unrichtig und die Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar. Soweit in der Argumentation der Förderzins nach dem MinRoG angesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass im Wege der Novelle zum MinRoG im Jahr 2011 unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Aspekte den geänderten Marktbedingungen Rechnung getragen wurde.

 

Zu 4.:

Grundsätzlich ist Flugbenzin und Kerosin in Österreich steuerpflichtig. Jedoch befreit Art. 14 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. L 2003/283, die Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt. Aufgrund des bestehenden Wettbewerbs kann eine Besteuerung nur im internationalen Gleichklang, zumindest unter Einbeziehung der anderen EU-Mitgliedstaaten, erfolgen. Darüber hinaus ist auf bestehende vertragliche Verpflichtungen (Chicago Konvention, bilaterale Luftverkehrsabkommen) Bedacht zu nehmen. Eine einseitige Belastung europäischer Fluglinien, etwa bei Transatlantikflügen, hätte eine dramatische Verschlechterung der Wettbewerbssituation zur Folge, da Fluglinien aus Drittstaaten nicht besteuert werden könnten. Auch Transitflüge mit Zwischenstopp in der EU müsste man ausnehmen, da diese sonst ausweichen würden.

 

Die Energieabgabenvergütung an die produzierende Wirtschaft kommt gemäß Energieabgabenvergütungsgesetz erst dann zur Anwendung, wenn die entrichtete Energieabgabe 0,5% des Nettoproduktionswertes übersteigt. Eine Energieabgabenvergütung ist bei energieintensiven Betrieben aus Wettbewerbsgründen innerhalb der Europäischen Union erforderlich.


Zu 5.:

Fossile Energieträger sind Kohle, Erdgas und Mineralöle wie Benzin, Kerosin und Diesel. Die Befreiungen sind in einer Energiesteuerrichtlinie vorgesehen, müssen aber in allen fünf nationalen Verbrauchsteuergesetzen für Energiesteuern umgesetzt werden. Vergütet oder erstattet werden nur jene Steuerbeträge, die bereits von den Firmen entrichtet worden sind. Die Höhe der Vergütungsbeträge richtet sich nach der Höhe der Steuersätze. Sie erscheinen für sich betrachtet als hoch, relativieren sich aber angesichts eines Energiesteuerabgabenerfolges von 5 Mrd. Euro.

 

Zu 6.:

Erneuerbare Energien sind in Österreich im Gegensatz zu anderen Mitgliedstaaten von der Mineralölsteuer und Erdgasabgabe gänzlich befreit. Da im Falle der erneuerbaren Energien keine Steuerbeträge entrichtet werden müssen, gibt es auch keine Vergütung oder Erstattung.

 

Zu 7.:

Wenn die Energiesteuerrichtlinie der Europäischen Union dahingehend geändert wird, dass keine Befreiungen, Vergütungen oder Erstattungen mehr möglich sind, wird die österreichische Rechtslage den Richtlinien angepasst werden.

 

Zu 8.:

Die Befreiungen und Vergütungen beruhen einerseits auf einer nichtenergetischen Verwendung der Energieträger, die nach der Definition des Steuergegenstandes keine Energieabgabe auslöst, und andererseits sind sie erforderlich, um einen Wettbewerbsnachteil hintanzuhalten und internationalen Verpflichtungen nachzukommen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.