10812/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.05.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am März 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0071-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10977/J vom 8. März 2012 der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Auf Grund der bankaufsichtlichen Bezugspunkte ist der Fall grundsätzlich bekannt.
Zu 2. und 3.:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 4.:
Der Umstand, dass die Slav-Gruppe das höchste Angebot gelegt hat ist ebenso bekannt wie die Entscheidung des Landes Burgenland.
Zu 5. und 6.:
Für das Verfahren vor der Finanzmarktaufsichtsbehörde gelten die §§ 20 ff Bankwesengesetz. § 20 BWG normiert, dass jeder, der eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut zu erwerben beabsichtigt, dies der FMA unverzüglich anzuzeigen hat. Im Zeitpunkt der Privatisierung der Bank Burgenland AG galt eine Frist von 3 Monaten, innerhalb derer die FMA den Erwerb einer Beteiligung zu untersagen hatte, wenn der potentielle Erwerber die Bestimmungen des BWG („fit and proper“-Test) nicht erfüllte. Das Verfahren wurde seither vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben neu gestaltet, die Frist für die Untersagung auf 60 Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige verkürzt.
Zu 7.:
Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts gemäß Art. 52 B-VG.
Zu 8. und 9.:
Der Passus wurde nach erfolgter Privatisierung im Zuge des Beihilfenverfahrens auch dem Bundesministerium für Finanzen bekannt.
Zu 10.:
Die FMA besitzt keine Zuständigkeit in Privatisierungsverfahren, woran sich auch in Zukunft nichts ändern wird.
Zu 11. Bis 13.:
Die Vertretung der Republik Österreich in Beihilfenverfahren fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen. Die Entscheidung der europäischen Kommission konnte daher nur zur Kenntnis genommen werden; ebenso, dass die direkt Betroffenen den Rechtsweg beschreiten.
Mit freundlichen Grüßen