10822/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.05.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

BMJ-Pr7000/0080-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 10939/J-NR/2012

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Hacklerregelung“ für Beamte“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 5:

Die nachstehende Tabelle gibt eine Übersicht über die im Bundesministerium für Justiz-Zentralleitung in den Ruhestand getretenen bzw. versetzten Bediensteten in Leitungsfunktionen (Sektionen, Abteilungen, der Stabstelle und jeweilige Vertretung) und das durchschnittliche Lebensalter zum Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand, bezogen auf die Jahre 2007 bis 2012:


 

Zeitraum

Anzahl

Durchschnittsalter

1. Jänner bis 31. Dezember 2007

4

64

1. Jänner bis 31. Dezember 2008

2

63

1. Jänner bis 31. Dezember 2009

2

63

1. Jänner bis 31. Dezember 2010

0

-

1. Jänner bis 31. Dezember 2011

2

59

1. Jänner bis 31. März 2012

0

-

 

Von diesen zehn Bediensteten (vier weiblich, sechs männlich) sind neun Bedienstete vor und eine Bedienstete im Jahr 1954 geboren.

Zu 6 bis 8:

Für drei Bedienstete aus der obigen Übersicht wurde gemäß § 236b Abs. 6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit mit Bescheid festgestellt.

Dabei wurden in zwei Fällen zur Erreichung der erforderlichen beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht beitragsgedeckte Studienzeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. i PG 1965 nachgekauft bzw. in einem Fall ein besonderer Pensionsbeitrag für den seinerzeit empfangenen Erstattungsbeitrag entrichtet.

Es wurden insgesamt 133 Monate nicht beitragsgedeckte Zeiten zu insgesamt 55.033,48 Euro nachgekauft.

Zu 9:

Die Rückführbarkeit auf konkrete Bedienstete lässt sich aufgrund der geringen Zahl des betroffenen Personenkreises pro Jahrgang nicht ausschließen. Der Bezug entsprach der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung.

Zu 10:

Diese Frage fällt nicht in den Vollziehungsbereich der Bundesministerin für Justiz, weshalb ich um Verständnis ersuche, wenn ich von der Beantwortung dieser Frage Abstand nehme.

 

Wien, 8. Mai 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl