10823/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.05.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . Mai 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Der Abgeordnete zum Nationalrat Grosz und weitere Abgeordnete haben am 8. März 2012 unter der Nr. 10943/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Hacklerregelung“ für Beamte gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 3:
Ø Wie viele Bedienstete Ihres Ressorts in leitender Verwendung, wie z.B. Sektions-, Gruppen- oder Abteilungsleiter (bzw. deren Stellvertreter), sind
a) von 1. Jänner bis 31. Dezember 2007,
b) von 1. Jänner bis 31. Dezember 2008,
c) von 1. Jänner bis 31. Dezember 2009,
d) von 1. Jänner bis 31. Dezember 2010
e) von 1. Jänner bis 31. Dezember 2011
f) von 1. Jänner 2012 bis 31. März 2012
in Pension gegangen bzw. in Ruhestand versetzt worden?
Ø Wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis sind jeweils pro Jahrgang, sollten jedoch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine derartig genaue Darstellung sprechen, jeweils gesamt bis dato geboren im Zeitraum
a) bis einschließlich 31. Dezember 1953,
b) 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954?
Nachstehende Zahlen an Bediensteten in leitender Verwendung sind in den angefragten Zeiträumen
a) 2007: 0
b) 2008: 1
c) 2009: 2
d) 2010: 3
e) 2011: 2
f) 2012: 0
in Pension gegangen bzw. in Ruhestand versetzt worden.
Alle Personen wurden bis einschließlich 31. Dezember 1953 geboren.
Zu Frage 2:
Ø Wie hoch war das jeweilige durchschnittliche Antrittsalter des in Frage 1 lit. a bis f abgefragten Personenkreises?
Das durchschnittliche Antrittsalter betrug 64,02 Jahre.
Zu Frage 4:
Ø Wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis sind jeweils pro Jahrgang, sollten jedoch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine derartig genaue Darstellung sprechen, jeweils gesamt bis dato
a) weiblich
b) männlich?
Sämtliche angeführte Bedienstete sind männlich.
Zu Frage 5:
Ø Wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis hatten zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes bzw. zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung jeweils pro Jahrgang, sollten jedoch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine derartig genaue Darstellung sprechen, jeweils gesamt bis dato ihr
a) 60., b) 61., c) 62., d) 63., e) 64., f) 65. Lebensjahr erreicht?
Eine Person hatte ihr 60., drei Personen ihr 63., eine Person ihr 64. und drei Personen ihr 65. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Pensionierung bereits erreicht.
Zu Frage 6:
Ø Für wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis wurde gemäß § 236b (6) BDG die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bescheidmäßig festgestellt?
Bei drei Personen wurde gemäß § 236b Abs. 6 BDG die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bescheidmäßig festgestellt.
Zu den Fragen 7 und 8:
Ø Wie viele der Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis haben zur Erreichung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Nachkäufe nicht beitragsgedeckter Zeiten gemäß
a) § 53 Abs. 2 lit. h PG (Schulzeiten) bzw.
b) § 53 Abs. 2 lit. i PG (Studienzeiten)
getätigt?
Ø Wie viele nicht beitragsgedeckte Zeiten wurden im Durchschnitt zu welchem Preis jeweils pro Jahrgang nachgekauft?
Keine Person kaufte zur Erreichung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht beitragsgedeckte Zeiten nach.
Zu Frage 9:
Ø Wie hoch war jeweils pro Jahrgang durchschnittlich der monatliche Aktivbezug unmittelbar zu Antritt der Person bzw. des Ruhegenusses?
Die Rückführbarkeit auf konkrete Bedienstete lässt sich aufgrund der geringen Zahl des betroffenen Personenkreises pro Jahrgang nicht ausschließen. Der Bezug entsprach der entsprechenden besoldungsrechtlichen Einstufung.
Zu Frage 10:
Ø Für wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis beträgt die monatliche Pension bzw. der monatliche Ruhegenuss
a) bis € 3.000,--
b) zwischen € 3.001,-- und 4.000,--
c) zwischen € 4.001,-- und 5.000,--
d) zwischen € 5.001,-- und 6.000,--
e) zwischen € 6.001,-- und 7.000,--
f) mehr als € 7.000?
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.