10833/AB XXIV. GP
Eingelangt am 09.05.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Mai 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0088-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10982/J vom 9. März 2012 der Abgeordneten Stefan Petzner, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Schwärzung wurde von den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im für die steuerliche Veranlagung zuständigen Finanzamt Bruck/Eisenstadt/Oberwart durchgeführt.
Zu 2.:
Die aktenmäßige Begründung lautete wie folgt:
„Art. 53 Abs 3 B-VG verpflichtet alle Gerichte und Behörden einem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses um Beweiserhebung Folge zu leisten und Akten vorzulegen. Diese Verfassungsbestimmung ist im Wesentlichen inhaltsgleich im § 25 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) enthalten.
Jede ersuchte Behörde hat sich aber freilich davon zu vergewissern, ob der Ausschuss im Rahmen seiner Befugnisse (Einsetzungsantrag) handelt. Es ist somit von der Behörde (hier die vorlegenden Finanzämter) zu prüfen, ob Teile der Steuerakten von vornherein nichts mit den Beweisthemen zu tun haben können.
Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht baut auf der im Art 20 Abs 3 B-VG normierten Amtsverschwiegenheit auf. Der Gesetzesvorbehalt im Art 20 Abs 3 B-VG („soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“) ermächtigt nach Ansicht des VfGH den einfachen Gesetzgeber nur zur Einschränkung, nicht jedoch zur Erweiterung der Verschwiegenheitspflicht. In verfassungskonformer Auslegung des § 48 BAO unterliegen sohin Umstände, die nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegen, auch nicht der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht. Die entsprechenden Akten sind daher vorzulegen.
Andererseits sind Ersuchen um Aktenvorlagen insoweit absolut nichtig und die Amtsverschwiegenheit bzw. die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht weiter zu wahren, als das Ersuchen die Befugnisse des Untersuchungsausschusses überschreitet. Es kann somit der Fall eintreten, dass Teile von Akten vorzulegen und Teile von Akten zurückzubehalten sind.
Die Nichtbeachtung dieses Umstandes könnte letztendlich Amtshaftungsansprüche auslösen.“
Zu 3.:
Die Überprüfung des Aktes vor Vorlage an das BMF, Abteilung I/4, erfolgte durch den Fachvorstand und den Amtsvorstand.
Zu 4.:
Nein.
Zu 5.:
Außer den genannten Personen hatten nur noch der Leiter der Abteilung I/4 sowie eine Sekretariatskraft Zugriff auf die Akten.
Zu 6.:
Aufgrund des großen Umfanges des für den Untersuchungsausschuss angelieferten Materials und des großen Zeitdruckes konnten nur stichprobenweise Prüfungen der Akteninhalte vorgenommen werden. Der konkrete Akt wurde im BMF ursprünglich nicht geprüft.
Zu 7. und 8.:
Wie schon erwähnt, erfolgten die Entscheidungen durch die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Finanzamtes und den Finanzamtsvorstand auf Basis des Beweisbeschlusses. Vom BMF wurden keinerlei Weisungen in diesem oder einem anderen konkreten Fall erteilt, sondern es wurde lediglich in Vorbereitung der Übermittlungsaktion an alle betroffenen Finanzämter die allgemeine Anleitung gegeben, wie der Beweisbeschluss in der Praxis umzusetzen ist. Demzufolge ist alles zu übermitteln, was mit dem Untersuchungsgegenstand zusammenhängt, ausgenommen sind nur jene Daten, in denen es zweifelsfrei keinen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand gibt.
Zu 9.:
Die von mir angekündigte Prüfung wurde am 28. Februar 2012 unter Federführung des Leiters der Abteilung I/4 durchgeführt. Als Ergebnis der Prüfung wurde dem Parlament der gesamte Steuerakt ungeschwärzt nochmals übermittelt.
Zu 10.:
Auf die Beantwortung der Fragen 2. und 8. wird verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen