10837/AB XXIV. GP
Eingelangt am 09.05.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am April 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0079-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10990/J vom 9. März 2012 der Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1., 4. und 5.:
Gemäß der zwischen der Republik Österreich und der FIMBAG Finanzmarktbeteiligung AG des Bundes abgeschlossenen Vereinbarung vom 30. Jänner 2009 hat für die Wahrnehmung der nach § 3 FinStaG der FIMBAG vom Bund übertragenen Aufgaben und im Hinblick auf die nach § 9a Abs. 3 ÖIAG-Gesetz 2000 bestehende Verpflichtung des Bundes zur Finanzierung der der FIMBAG übertragenen Maßnahmen diese Anspruch auf ein pauschales Entgelt iHv 2,2 Mio € jährlich, das halbjährlich zum 15. Jänner und 15. Juli vom Bund im Voraus zu entrichten ist.
Die Aufwendungen
des Bundes für die FIMBAG iHv 2,2 Mio € jährlich werden unter
dem
V-Ansatz 1-46008 „Aufwendungen“ verbucht.
Zu 2. und 3.:
Die Österreichische Industrieholding AG (ÖIAG) hat keinerlei Aufwendungen für die FIMBAG zu tragen und erhält daher auch keinerlei Kostenrefundierung durch das Bundesministerium für Finanzen.
Zu 6. bis 8.:
Gemäß § 3 Abs. 5 FinStaG ist das Vorschlagsrecht der Bundesregierung ausschließlich auf die Bestellung von Vorstandsmitgliedern der FIMBAG beschränkt. Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 GOG 1975 idgF determinierten Fragerecht nicht erfasst.
Mit freundlichen Grüßen