10842/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.05.2012
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

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Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0099-III/4a/2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 30. April 2012

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10992/J-NR/2012 betreffend neue RektorInnen an den Pädagogischen Hochschulen, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 9. März 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Zumal die Rektorin/der Rektor in der Funktion als Dienststellenleiterin/Dienststellenleiter als auch als maßgebliche Kraft im Bereich der Positionierung der Pädagogischen Hochschulen im postsekundären Bildungsbereich einen wissenschafts- und forschungsbezogenen Hintergrund braucht ist eine akademische Qualifikation für die Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung unabdingbar.

 

Zu Frage 2:

Rechtsgrundlage für die Qualifikationen einer Rektorin/eines Rektors an einer Pädagogischen Hochschule ist § 13 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006 idgF. So darf nur eine Lehrperson oder eine außerhalb einer Pädagogischen Hochschule tätige Person mit gleichzuhaltender Qualifikation zur Rektorin/zum Rektor bestellt werden, wenn sie/er ein abgeschlossenes Universitätsstudium, die Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Pädagogischen Hochschule, mehrjährige Erfahrung in der Lehre und Erfahrungen in der internationalen Bildungskooperation besitzt. Es wird in den öffentlichen Ausschreibungen, welche gemäß § 20 Abs. 1 HG 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorgenommen werden, explizit auf diese Kriterien sowie auf die oben zitierte gesetzliche Grundlage hingewiesen.

Zu Frage 3:

Die Sicherstellung, dass qualifizierte Personen für die ausgeschriebenen Positionen der Rektorate und Vizerektorate bestellt werden, erfolgt durch ein zweistufiges Verfahren, welches einerseits am Standort im Zuge eines Hearings durch die Hochschulräte unter Beiziehung von Personalberatungs- und -entwicklungsfirmen sowie durch inhaltliche und juristische Gegen­prüfung der Bewerbungsunterlagen und Protokolle des Hearings seitens des Bundes­ministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur erfolgt. Diese Zweitprüfung setzt sich in concreto mit den materiellen und formellen juristischen Voraussetzungen der Bewerbungsunterlagen sowie der durchgeführten Hearings auseinander. Materielle juristische Überprüfung bedeutet, dass die Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber mit den gesetzlichen Grundlagen des HG im Einklang stehen müssen und einem direkten Vergleich sowie einer objektiven Bewertung durch die zuständige Abteilung im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zugeführt werden, während bei den formellen Voraussetzungen die Hearings am Standort auf ihren juris­tischen korrekten Ablauf hin überprüft werden.

 

Zu Frage 4:

Auf die Entwicklung der Pädagogischen Hochschulen in Augenhöhe der Universitäten in Hinblick auf Wissenschaft und Forschung wird einerseits bei den Bewerbungen, andererseits auch beim Hearing am Standort Rücksicht genommen. So wird etwa anhand der Bewerbungs­unterlagen überprüft, ob die Bewerberinnen und Bewerber wissenschaftlich tätig gewesen sind oder Lehraufträge an einer Universität wahrgenommen haben. Jenem Aspekt wird von Seiten der Hochschulräte im Rahmen des Auswahlverfahrens wie auch vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ein großer Stellenwert eingeräumt. Zusätzlich wird im Rahmen der Hearings auf die zukünftige fachliche Annäherung der Pädagogischen Hochschulen und der Universitäten eingegangen und die Kandidatinnen und Kandidaten auf ihre Vorstellungen und Ideen hin befragt.

 

Zu Frage 5:

Ein fixer Kriterienkatalog zur Bestellung einer Rektorin/eines Rektors an einer Pädagogischen Hochschule wäre insgesamt nicht zweckmäßig, da die Hochschulen regional sehr unter­schiedlich strukturiert (zB. mit oder ohne Lehrämtern im Bereich der Berufsbildung) sind und ein starrer Kriterienkatalog den autonomen Standorten zuwiderlaufen würde. Ferner muss – vor allem bei so wichtigen Positionen wie die Rektoren und Vizerektoren – auf die individuellen Fähig- und Fertigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten eingegangen werden, sodass ein solcher Kriterienkatalog kontraproduktiv wäre. Einen solchen gab und gibt es auch im Universi­tätsbereich nicht.

 

Zu Frage 6:

Wie die laufenden Auswahl- und Bestellungsverfahren der Rektorinnen/Rektoren und Vize­rektorinnen/Vizerektoren zeigen, ja.

 

Zu Frage 7:

Aufgrund der bisher gewonnen Erfahrungswerte sowie der dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vorliegenden Bewerbungsunterlagen haben sich für die Neube­setzung der Rektorate und Vizerektorate an den Pädagogischen Hochschulen genügend höchstqualifizierte Bewerberinnen und Bewerber mit weit über den Ausschreibungskriterien liegenden Qualifikationsprofilen beworben. Im hypothetischen Fall eines Mangels an Bewer­berinnen und Bewerber hinsichtlich der im Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen Qualifikationen müsste eine weitere Ausschreibung der Rektorate oder Vizerektorate erfolgen. Es ist jedoch aufgrund der vorliegenden Aktenlage sowie der umfassenden Bewerbungsunterlagen davon auszugehen, dass dies bei den anstehenden Neubesetzungen der Rektorate und Vizerektorate nicht notwendig sein wird.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.