10845/AB XXIV. GP
Eingelangt am
10.05.2012
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0069-I/A/15/2012
Wien, am 9. Mai 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 11030/J der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Fragen 1 und 3:
Durch das Bundesministerium für Gesundheit wurden im Sinne des § 14 Gleich-behandlungsgesetz aufgrund der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln im Jahr 2011 Förderungen in Höhe von € 7,817.983,83 vergeben.
Fragen 2 und 4:
Von der Gesundheit Österreich GmbH (Fachbereich „Fonds Gesundes Österreich“), die zu 100% im Eigentum des Bundes steht, wurden Förderungen im Umfang von € 5,167.840,-- vergeben.
Fragen 5, 6, 18 und 19:
Es liegen keine derartigen Fälle vor.
Fragen 7 bis 17:
Generell ist zu bemerken, dass grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben des Förderwerbers/der Förderwerberin im Förderansuchen auszugehen ist und der Förderwerber/die Förderwerberin die gesetzlichen Verpflichtungen einhält. Sollten jedoch Anhaltspunkte erkennbar sein, die die Zuverlässigkeit des Förderwerbers/der Förderwerberin in Zweifel ziehen könnten, so wird eine nähere Überprüfung durchgeführt. Sollten sich die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestärken, so wird gemäß § 14 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004) keine Förderung gewährt.
In den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, die Bestandteil jeder Förderungsvereinbarung sind, ist u.a. Grund für die Einstellung und Rückforderung der Förderung, wenn der Förderwerber/die Förderwerberin die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes nicht beachtet.
Sollten daher Informationen in dieser Richtung dem Bundesministerium für Gesundheit zukommen, fordert das Bundesministerium für Gesundheit so wie bei Verletzung von anderen Förderungsbedingungen die Förderung zurück.
Mit der Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 7/2011, wurde die in § 11a leg. cit. vorgesehene Verpflichtung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zur Erstellung eines Einkommensberichts normiert. Diese Bestimmung tritt nach § 63 Abs. 6 leg.cit. gestaffelt - abhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen - in Kraft.
Wer Anspruch auf Übermittlung des Einkommensberichts und wer Informationen aus diesem haben kann, ist im § 11a leg.cit. abschließend geregelt. Fördergeber sind nicht als Berechtigte angeführt.