10845/AB XXIV. GP

Eingelangt am 10.05.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0069-I/A/15/2012

Wien, am 9. Mai 2012

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 11030/J der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 und 3:

Durch das Bundesministerium für Gesundheit wurden im Sinne des § 14 Gleich-behandlungsgesetz aufgrund der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln im Jahr 2011 Förderungen in Höhe von € 7,817.983,83 vergeben.

 

Fragen 2 und 4:

Von der Gesundheit Österreich GmbH (Fachbereich „Fonds Gesundes Österreich“), die zu 100% im Eigentum des Bundes steht, wurden Förderungen im Umfang von € 5,167.840,-- vergeben.


Fragen 5, 6, 18 und 19:

Es liegen keine derartigen Fälle vor.

 

Fragen 7 bis 17:

Generell ist zu bemerken, dass grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben des Förderwerbers/der Förderwerberin im Förderansuchen auszugehen ist und der För­derwerber/die Förderwerberin die gesetzlichen Verpflichtungen einhält. Sollten je­doch Anhaltspunkte erkennbar sein, die die Zuverlässigkeit des Förderwerbers/der Förderwerberin in Zweifel ziehen könnten, so wird eine nähere Überprüfung durch­geführt. Sollten sich die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestärken, so wird ge­mäß § 14 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004) keine Förderung gewährt.

 

In den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bun­desmitteln, die Bestandteil jeder Förderungsvereinbarung sind, ist u.a. Grund für die Einstellung und Rückforderung der Förderung, wenn der Förderwerber/die Förder­werberin die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes nicht beachtet.

 

Sollten daher Informationen in dieser Richtung dem Bundesministerium für Gesund­heit zukommen, fordert das Bundesministerium für Gesundheit so wie bei Verletzung von anderen Förderungsbedingungen die Förderung zurück.

 

Mit der Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 7/2011, wurde die in § 11a leg. cit. vorgesehene Verpflichtung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zur Erstellung eines Einkommensberichts normiert. Diese Bestimmung tritt nach § 63 Abs. 6 leg.cit. gestaffelt - abhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen - in Kraft.

 

Wer Anspruch auf Übermittlung des Einkommensberichts und wer Informationen aus diesem haben kann, ist im § 11a leg.cit. abschließend geregelt. Fördergeber sind nicht als Berechtigte angeführt.