10850/AB XXIV. GP

 

 
Eingelangt am 11.05.2012
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BM für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0065 -I 3/2012

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 10. MAI 2012

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und

Kollegen vom 16. März 2012, Nr. 11023/J, betreffend Abfallbehandlungsprojekt

der STRABAG in St. Gertraudi/Tirol

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen vom 16. März 2012, Nr. 11023/J, teile ich Folgendes mit:


 

Zu Frage 1:

 

Zunächst wurde seitens der STRABAG AG mit Schreiben vom 17. November 2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein die Bewilligung der Änderung der 1996 gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage „Schotteraufbereitung St. Gertraudi“ wie folgt beantragt:

 

„Die STRABAG AG Zweigniederlassung Tirol/Vorarlberg, Sterzingerstraße 1, 6020 Innsbruck, betreibt die gemäß oben erwähntem Bescheid errichtete Betriebsanlage in St. Gertraudi auf den Gp. 1111, 1124, 1125 der KG 83116 Reith im Ausmaß von 7.500 m².

Geplant ist die Änderung der gegenständlichen Zwischenlager-, Aufbereitungs- sowie Manipulationsfläche entsprechend den beiliegenden Projektsunterlagen. Die Änderung umfasste im Wesentlichen die Errichtung einer Brückenwaage zur exakten Erfassung und Dokumentation der Massenströme, die Situierung eines dazu gehörigen Büro-/ Aufenthalts-containers, sowie die Neugestaltung der Zufahrt zur Betriebsanlage.“

 

Aus den beigelegten Projektsunterlagen ging hervor, dass auf der Zwischenlager- und Manipulationsfläche Abfallarten der Schlüsselnummern

31409 18 „Bauschutt (keine Baustellenabfälle)“

31410 „Straßenaufbruch“

31411 29 bis 33 „Bodenaushub“

31427 17 „Betonabbruch“

31467 “Gleisschotter“ und

54912 “Bitumen, Asphalt“

in einem Ausmaß von 65.000 t Rohmaterial pro Jahr behandelt werden sollten. Weiters war der Einsatz einer Brechanlage und einer Siebanlage im Ausmaß von 200 bis 300 Stunden pro Jahr in 6 bis 7 Aufbereitungsabschnitten pro Jahr geplant.

 

Dieser Antrag wurde allerdings in weiterer Folge zurückgezogen.

Mit Schreiben vom 22. November 2011 zeigte die STRABAG AG, Zweigniederlassung Tirol / Vorarlberg, eine emissionsneutrale Änderung der 1996 genehmigten Betriebsanlage an, welche den „Ersatz einer Siebanlage mit einer Einsatzzeit von ca. 1500 Stunden pro Jahr, gegen eine mobile Siebanlage mit einer Einsatzzeit von 250 Stunden pro Jahr und einer Brech- und Siebanlage mit einer Einsatzzeit von 100 Stunden pro Jahr, wobei die beiden Anlagen nicht gleichzeitig in Betrieb sind“, umfasste.

 

Eine Änderung des Umschlags (20.000 bis 30.000 m³), der Aufbereitung (15.000 bis 22.500 m³) und der Zwischenlagerung (5.000 bis 7.000 m³) war damit nicht verbunden.


 

Zu Frage 2:

 

Der Antrag von November 2010 wurde von der STRABAG AG zurückgezogen.
Die Anzeige von November 2011 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 6. Februar 2012, GZ. 5Ab-1321/7-12, gemäß § 345 Abs. 6 GewO 1994 zur Kenntnis genommen.

 

Zu Frage 3:

 

Die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2011 wurde über den (später zurückgezogenen) AWG-Antrag aus 2010 durchgeführt.

 

Zu Frage 4 a):

 

Da das Projekt aus dem Jahr 2010 den Einsatz eines Brechers über einen Zeitraum von bis zu 300 Stunden pro Jahr umfasste, war das Verfahren nach § 37 AWG 2002 abzuführen, da die Brechanlage nicht mehr als mobile, sondern als stationäre Aufbereitungsanlage einzustufen war. Wie bereits erwähnt, wurde der Antrag jedoch in weiterer Folge zurückgezogen.

 

Zu Frage 4 b):

 

Wie bereits ausgeführt, wurde der Antrag aus dem Jahr 2010 zurückgezogen.

Es ist allerdings festzuhalten, dass im abfallrechtlichen Verfahren eine Rechtsauskunft des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, zur Frage der Widmung eingeholt wurde, welche mit Schreiben vom 6. Juli 2011 mitteilte, dass gemäß § 50a Abs. 1 TROG 2011 die Errichtung und die Aufstellung von Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, mit Ausnahme von Baustelleneinrichtungen, soweit diese nicht den bergrechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften unterliegen, außerhalb des Baulandes, nur auf entsprechend gewidmeten Sonderflächen zulässig ist.

Daraus folgt, dass dem Abfallrecht unterliegende Anlagen ausdrücklich nicht von der Sonderflächenpflicht des § 50a TROG 2011 umfasst sind, sondern diese Materie der Raumordnungskompetenz des Landes entzogen und dafür lediglich eine Kenntlichmachung der Abfallbehandlungsanlagen im Flächenwidmungsplan vorgesehen ist.


 

Zu Frage 5:

 

Aus der Abfallnachweisverordnung 2003 ergibt sich, dass gewisse Manipulationstätigkeiten im Rahmen einer Zwischenlagerung (bei der es sich ja auch um ein Behandlungsverfahren, nämlich um das Verwertungsverfahren R13 bzw. das Beseitigungsverfahren D15, handelt) genehmigt werden können: „Sammlung und Lagerung mit Behandlungsschritt“ R13 b) bzw. D15 b). In diesem Fall ist die Bezirkshauptmannschaft auf Grund des Ausnahmetatbestands des § 37 Abs. 2 Z. 5 AWG 2002 zuständige Gewerbebehörde I. Instanz.

 

Zu Frage 6:

 

Wie bereits ausgeführt, ist es im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des § 37 Abs. 2 Z. 5 AWG 2002 zulässig, die Änderung eines Zwischenlagers durch emissionsneutralen Maschinenaustausch auf Grundlage des Gewerberechts zur Kenntnis zu nehmen.

Daneben wurde die nunmehr zusätzlich zum Einsatz kommende mobile Brechanlage vom Landeshauptmann von Tirol bereits mit Bescheid vom 9. März 2009, GZ. U-30.256/9, gemäß § 52 Abs. 4 AWG 2002, genehmigt.

 

Zu Frage 7 a):

 

Bereits 1996 wurde der Umschlag von bestimmten Baurestmassen und Bodenaushub im Ausmaß von 20.000 bis 30.000 m³, deren Aufbereitung im Ausmaß von 15.000 bis 22.500 m³ und die Zwischenlagerung im Ausmaß von 5.000 bis 7.000 m³ genehmigt.

Gemäß Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 6. Februar 2012 kommt die Brechanlage für 100 Stunden im Jahr und die Siebanlage für 250 Stunden im Jahr zum Einsatz. Sollte mit diesen Einsatzstunden nicht das gesamte anfallende Material aufbereitet werden können, muss entweder das verbleibende Material länger gelagert oder die Anlieferung des Materials eingeschränkt werden.

Bezüglich der Kontrolle wurde im Bescheid auflagenmäßig vorgeschrieben, dass Brecher und Siebanlage mit einem Betriebsstundenzähler auszustatten sind sowie ein Betriebstagebuch zu führen und zur Einsicht durch die Behörde bereitzuhalten ist.

 

Zu Frage 7 b):

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein ist als Gewerbebehörde I. Instanz auch Kontrollbehörde. Strafbehörde ist, da sich der Sitz der STRABAG AG in Spittal a.d. Drau befindet, die Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau.


 

Zu Frage 8:

 

Prinzipiell können rechtswidrige Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen sowohl von der Bescheid erlassenden Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Andere Bescheide können gemäß § 68 Abs. 3 AVG in Wahrung des öffentlichen Wohles insoweit abgeändert werden, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist, wobei mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen ist.

Außerdem können Bescheide nach § 68 Abs. 4 AVG von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

1.    von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

2.    einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

3.    tatsächlich undurchführbar ist oder

4.    an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

 

Im gegenständlichen Fall kann jedoch kein Grund für ein Vorgehen nach § 68 AVG erkannt werden.

 

Zu Frage 9:

 

Wie bereits erwähnt, dürfen im Jahr maximal 30.000 m³ Material umgeschlagen werden.

 

Zu Frage 10 a):

 

Im Jahre 1997 wurde ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Tiefbrunnens zum Betrieb einer Sprinkleranlage beim bestehenden Schotterplatz beantragt. Mit Schreiben vom 21.06.2010 wurde eine Verlegung des Nutzwasserbrunnens von Gp. 1111 auf Gp. 1125, KG Reith, beantragt.


 

Zu Frage 10 b):

 

Im Jahre 1999 wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Tiefbrunnens bewilligt, wobei die Grundwasserentnahme mit 4 l/s bzw. 10 m³/Tag festgelegt wurde.

Mit Bescheid vom 21.04.2011 wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung des Nutzwasserbrunnens mit einem Konsens von 4,7 l/s und max. 10 m³/ Tag erteilt.

Zu Frage 10 c):

 

Es sind derzeit keine Anträge offen.

 

Der Bundesminister: