10851/AB XXIV. GP

 

 
Eingelangt am 11.05.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0069 -I 3/2012

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 8. MAI 2012

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen

und Kollegen vom 16. März 2012, Nr. 11034/J, betreffend Überprüfung

der Einhaltung des Gleichbehandlungsgesetzes bei der Vergabe von

Förderungen an Unternehmen

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen vom 16. März 2012, Nr. 11034/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 und 3:

 

Das BMLFUW hat im  Jahr 2011 Förderungen in der Gesamthöhe von rund 359,58 Mio. € an Unternehmen vergeben.


Zu den Fragen 2 und 4:

 

Nein.

 

Zu den Fragen 5 und 18:

 

Es sind keine Fälle bekannt, in denen es aufgrund von Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgesetz zu Rückforderungen bzw. zu Ablehnungen von Förderungen gekommen ist.

 

Zu den Fragen 6 bis 17 und 19:

 

Bei allen Förderungen (national, EU) sind das Gleichbehandlungs- (BGBl. I Nr. 2004/66), das Behindertengleichstellungs- (BGBl. I Nr. 2005/82) und das Behinderteneinstellungsgesetz (BGBl. I Nr. 22/1970) zu beachten. Dies wird in den jeweiligen Richtlinien als allgemeine Förderungsvoraussetzung explizit angeführt.

 

Grundsätzlich ist von der Richtigkeit der Angaben sowie der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen des Förderwerbers/der Förderwerberin im Förderansuchen auszugehen. Sollten jedoch Anhaltspunkte erkennbar sein, die die Zuverlässigkeit des Förderwerbers/der Förderwerberin in Zweifel ziehen könnten, so wird eine nähere Überprüfung durchgeführt. Sollten sich die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestärken, so wird gemäß § 14 ARR 2004 keine Förderung gewährt.

 

Mit der Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 7/2011, wurde die in § 11a leg. cit. vorgesehene Verpflichtung der Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zur Erstellung eines Einkommensberichts normiert. Diese Bestimmung tritt nach § 63 Abs. 6 leg.cit. gestaffelt, abhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, in Kraft.

 

Wer Anspruch auf Übermittlung des Einkommensberichts und wer Informationen aus diesem haben kann, ist im § 11a leg.cit. abschließend geregelt. Fördergeber sind nicht als Berechtigte angeführt.

 

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der Leitfaden „Gender und Förderungen. Ein Leitfaden für MitarbeiterInnen des Lebensministeriums“ (siehe: https://i-portal.lebens­ministerium.at:444/lfrz.at/portal_intranet/article/archive/1158 im Intranet) bei der Vergabe von Förderungen Berücksichtigung findet.

 

Der Bundesminister: