1086/AB XXIV. GP
Eingelangt am 24.04.2009
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 25. Februar 2009 unter der Zahl 1041/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Scheinehen“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Überprüfung von als Aufenthaltsehen verdächtigen Sachverhalten findet auf mehreren Ebenen und unter mehreren Aspekten statt:
- präventiv werden bi-nationale Eheschließungen von den Standesämtern an die Fremdenpolizeibehörden gemeldet.
- Die Aufenthaltsbehörden (NAG) teilen Verdachtsfälle anlässlich der Beantragung von Aufenthaltstiteln ebenfalls der Fremdenpolizei mit und ersuchen diese um Beurteilung.
- Die Fremdenpolizeibehörde (FPG) überprüft Verdachtsfälle im Hinblick auf die Erlassung von Aufenthalts- (oder Rückkehrverboten).
- Da das Eingehen von Scheinehen gemäß § 117 FPG gleichzeitig auch ein (gerichtlicher) Straftatbestand ist, werden (unter Anleitung der Staatsanwaltschaft) auch kriminalpolizeiliche Erhebungen bzw. Anzeigeerstattungen durchgeführt.
Über die Anzahl der Überprüfungen werden keine vereinheitlichten statistischen Aufzeichnungen geführt.
Zu Frage 2
Es können keine Aussagen über „den Aufenthaltstitel“ – abgesehen von der Tatsache, dass die ausländischen Ehepartner nicht immer über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügen – gemacht werden. Dies deshalb, weil nur drittstaatsangehörige Ehepartner von österreichischen Staatsbürgern nach dem NAG einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erhalten, sofern der österreichische Staatsbürger nicht sein gemeinschaftliches Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen hat oder der ausländische Ehepartner selbst EWR-Bürger ist. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass der ausländische Ehepartner zwar keinen aufrechten Aufenthaltstitel nach dem NAG, aber ein Visum nach dem FPG hat, sich die Person anders rechtmäßig (z.B. aufgrund laufender Asylverfahren) in Österreich aufhält oder überhaupt illegal (z.B. rechtskräftiges Aufenthaltsverbot) aufhältig ist.
Generell ist jedoch festzuhalten, dass eine nachgewiesene Aufenthaltsehe einen Versagungsgrund nach dem NAG darstellt und daher ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, bzw. jedes Aufenthaltsverbot nach dem FPG zum ex lege Verlust eines Aufenthaltstitels führt.
Burgenland
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2006 |
2007 |
2008 |
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2 - Russland - Serbien |
1 - Türkei
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4 - Serbien - Kenia - Serbien - Georgien |
Wien
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2006 |
2007 |
2008 |
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443
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372
|
197 |
Anmerkung: Die angeführten Zahlen wurden aufgrund von Aufenthaltsverboten, die wegen Scheinehen verhängt wurden, ermittelt.
Oberösterreich
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2006 |
2007 |
2008 |
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10
- Brasilien - Irak - Rumänien - Belarus - Kuba - Serbien - Dominikanische Republik
|
15
- Türkei - Ägypten - Libanon - Kroatien - Serbien - Mazedonien - Türkei |
13
- Serbien - Kenia - Slowakei - Vietnam - Bosnien - Kosovo - Mazedonien - Türkei |
Niederösterreich:
|
2006 |
2007 |
2008 |
|
68 - Türkei - Bosnien - Mazedonien, - Ukraine, - China, - Kroatien - Nigeria - Russland - Bengalen - Indien - Tunesien - Serbien - Kosovo - Rumänien - Dom.Rep - USA - Italien - Bulgarien - Ägypten |
42
- Serbien - Rumänien - Türkei - Ecuador - Bosnien - Ukraine - Indien - Pakistan, - Ghana - Nigeria - Mazedonien - China - Slowakei
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31 - Rumänien, - Bosnien - Nigeria - Indien - Marokko, - Türkei, - Ungarn - China - Serbien, - Pakistan, - Kamerun - Kosovo - Dom.Rep.
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Salzburg
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2006 |
2007 |
2008 |
|
12
- Serbien, - Bosnien - Österreich |
12
- Serbien - Syrien - Österreich - Türkei - FYROM - Kosovo - Indien - Pakistan |
12
- Serbien - Türkei - Bosnien - Kosovo - Indien - Österreich - Irak |
Tirol
|
2006 |
2007 |
2008 |
|
3
- Bosnien - Unbekannt |
1
- Türkei |
1
- Serbien |
Vorarlberg
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2006 |
2007 |
2008 |
|
1
- Türkei |
4
- Türkei |
5
- Türkei |
Kärnten
|
2006 |
2007 |
2008 |
|
5
- Türkei - Serbien - Nigeria |
1
- Türkei |
2
- Nigeria - Brasilien |
Steiermark
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2006 |
2007 |
2008 |
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24
- Serbien - Türkei - Nigeria - Bosnien - Moldawien |
22
- Guinea - Dom.Rep. - Serbien - Algerien - Ägypten - Bangladesh - Türkei - Moldawien |
10
- Kosovo - Bosnien - Serbien - Türkei |