10863/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.05.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
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BMWF-10.000/0101-III/4a/2012
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
Wien, 10. Mai 2012
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Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11038/J-NR/2012 betreffend die Überprüfung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgesetzes bei der Vergabe von Förderungen an Unternehmen, die die Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen am 16. März 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 und 2:
Im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung werden an Unternehmen Förderungen sowohl direkt als auch im Wege beauftragter Abwicklungsstellen (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft bzw. OeAD-GmbH) vergeben.
Zu Fragen 3 und 4:
Im Sinne des §
14 GlBG wurden vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung im Jahr
2011 aufgrund der Allgemeinen Rahmenrichtlinien Förderungen an private
Unternehmen in der Gesamthöhe von € 257,206.110,-- vergeben.
Hierunter fallen vor allem die Fachhoch-schulen und noch laufende
Investitionsförderungen für Studierendenheime. Von den oben
genannten beauftragten Einrichtungen wurden Fördermittel in Höhe von
insgesamt rund
1,5 Mio. € an private Unternehmen ausbezahlt.
Zu Fragen 5 und 18:
In den letzten drei Jahren wurden keine Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgesetz bekannt.
Zu Fragen 6 bis 17 und 19:
Generell ist zu bemerken, dass
grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben des Förder-werbers/der
Förderwerberin im Förderansuchen auszugehen ist und der
Förderwerber/die
Förderwerberin die gesetzlichen Verpflichtungen einhält. Sollten
jedoch Anhaltspunkte
erkennbar sein, die die Zuverlässigkeit des Förderwerbers/der
Förderwerberin in Zweifel ziehen könnten, so wird eine nähere
Überprüfung durchgeführt. Sollten sich die Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit bestärken, so wird gemäß § 14 ARR
2004 keine Förderung gewährt.
Wegen Verletzung von Bestimmungen des
Gleichbehandlungsgesetzes ist vom Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung bisher noch kein Förderungsansuchen abgelehnt worden. Nach der
derzeitigen Gesetzeslage besteht keine wie in § 28b
Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgesehene zentrale Datei, in der
Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgesetz zentral
erfasst werden und aus der Förderungsgeber vor Gewährung einer
Förderung Auskunft
verlangen könnten.
In den Allgemeinen Bedingungen für die Gewährung von Förderungen durch das Bundes-ministerium für Wissenschaft und Forschung, die Bestandteil jeder Förderungsvereinbarung sind, ist u.a. ein Grund für die Einstellung und Rückforderung der Förderung, wenn der Förderwerber/die Förderwerberin die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes nicht beachtet.
Sollten entsprechende Verstöße vorliegen, würde wie bei Verletzung von anderen Förderungsbedingungen die Förderung zurückgefordert.
Mit der Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz,
BGBl. I Nr. 7/2011, wurde die in § 11a leg. cit.
vorgesehene Verpflichtung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zur Erstellung
eines
Einkommensberichts normiert. Diese Bestimmung tritt nach § 63
Abs. 6 leg.cit. gestaffelt –
abhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen – in
Kraft.
Wer Anspruch auf Übermittlung des Einkommensberichts und wer Informationen aus diesem haben kann, ist in § 11a leg.cit. abschließend geregelt. Fördergeber sind nicht als Berechtigte angeführt.
Der Bundesminister:
o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.