10865/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.05.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

Beschreibung: BM

 

 

                                                              BMWF-10.000/0123-III/4a/2012

 

 

 

 

                                                          

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Wien,10. Mai  2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11271/J-NR/2012 betreffend die Situation
von KurzpraktikantInnen und AusbildungspraktikantInnen im öffentlichen Dienst, die die
Abgeordneten Ing. Mag. Hubert Kuzdas, Kolleginnen und Kollegen am 29. März 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Fragen 1 und 2:

In der Zentralleitung und den nachgeordneten Dienststellen wurden im Jahr 2011 14 Ferial-praktikant/innen und 31 Verwaltungspraktikant/innen ausgebildet.

 

Ferialpraktikant/innen werden auf Grundlage des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
beschäftigt. Dieses regelt vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund. Es werden diesbezüglich befristete vertragliche Dienstverhältnisse abgeschlossen. Die Entlohnung richtet sich daher nach dem Entlohnungsschema für Vertragsbedienstete, und es besteht Kranken- und Unfallver-sicherungspflicht nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Pensions-versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und Arbeitslosen-versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.

Weiters sieht das Vertragsbedienstetengesetz 1948 für Personen, die ihre Vorbildung durch eine entsprechen­de praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung ergänzen und vertiefen wollen, den Abschluss eines befristeten Ausbildungsverhältnisses (Verwaltungspraktikum) vor, wofür ein monatlicher Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 50 % des Entgelts eines entsprechend
eingestuften Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 1 der Ausbildungsphase gebührt. Die soziale Absicherung erfolgt nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.

 

Zu Fragen 3 und 4:

Auch für das Jahr 2012 ist beabsichtigt, jungen Interessent/innen die Möglichkeit zu bieten,
Erfahrungen im Bundesdienst zu sammeln. Entsprechend der Praxis der Vorjahre wird die
Aufnahme zu den oben dargestellten Konditionen erfolgen.

 

Die genaue Zahl der beabsichtigten befristeten Aufnahmen richtet sich nach möglichen Einsatzgebieten, die derzeit noch evaluiert werden.

 

Zu Frage 5:

Eine Beschäftigung von Voluntär/innen ist im Hinblick auf § 36e Vertragsbedienstetengesetz 1948 nicht geplant.

 

 

Der Bundesminister:

o.Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.