10865/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.05.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
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BMWF-10.000/0123-III/4a/2012
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
Wien,10. Mai 2012
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Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11271/J-NR/2012 betreffend die Situation
von KurzpraktikantInnen und AusbildungspraktikantInnen im öffentlichen
Dienst, die die
Abgeordneten Ing. Mag. Hubert Kuzdas, Kolleginnen und Kollegen am 29. März
2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 und 2:
In der Zentralleitung und den nachgeordneten Dienststellen wurden im Jahr 2011 14 Ferial-praktikant/innen und 31 Verwaltungspraktikant/innen ausgebildet.
Ferialpraktikant/innen werden auf Grundlage
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
beschäftigt. Dieses regelt vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund.
Es werden diesbezüglich befristete vertragliche Dienstverhältnisse
abgeschlossen. Die Entlohnung richtet sich daher nach dem Entlohnungsschema
für Vertragsbedienstete, und es besteht Kranken- und Unfallver-sicherungspflicht
nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Pensions-versicherungspflicht
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und Arbeitslosen-versicherungspflicht
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.
Weiters sieht das
Vertragsbedienstetengesetz 1948 für Personen, die ihre Vorbildung durch eine
entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung
ergänzen und vertiefen wollen, den Abschluss eines befristeten Ausbildungsverhältnisses
(Verwaltungspraktikum) vor, wofür ein monatlicher Ausbildungsbeitrag in
der Höhe von 50 % des Entgelts eines entsprechend
eingestuften Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 1 der Ausbildungsphase
gebührt. Die soziale Absicherung erfolgt nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz und dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.
Zu Fragen 3 und 4:
Auch für das Jahr 2012 ist beabsichtigt,
jungen Interessent/innen die Möglichkeit zu bieten,
Erfahrungen im Bundesdienst zu sammeln. Entsprechend der Praxis der Vorjahre
wird die
Aufnahme zu den oben dargestellten Konditionen erfolgen.
Die genaue Zahl der beabsichtigten befristeten Aufnahmen richtet sich nach möglichen Einsatzgebieten, die derzeit noch evaluiert werden.
Zu Frage 5:
Eine Beschäftigung von Voluntär/innen ist im Hinblick auf § 36e Vertragsbedienstetengesetz 1948 nicht geplant.
Der Bundesminister:
o.Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.