10867/AB XXIV. GP
Eingelangt am 14.05.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11028/J der Abgeordneten Mag.a Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde, wie folgt:
Frage 1:
Ja, wobei der Begriff „Unternehmen“ in dieser Anfragebeantwortung insofern weit verstanden wird, als darunter jede natürliche oder juristische Person fällt, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen privatrechtlicher Arbeitsverträge beschäftigt oder beschäftigen kann. Somit werden auch Vereine von diesem Begriffsverständnis umfasst.
Frage 2:
Auf Grundlage des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) werden vom Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) Förderungen des Bundes vergeben.
Im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) wurden der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) Förderungsmittel der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zur Besorgung der Geschäfte zur Umsetzung des „Mikrokreditprogramms des BMASK“ im Namen und auf Rechnung des BMASK nach Maßgabe der Bestimmungen der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004, übertragen.
Frage 3:
Seitens der Zentralstelle wurden im Jahre 2011 rund 48,3 Mio € an für das Jahr 2011 zahlungswirksamen Förderungen an private Unternehmen vergeben.
Seitens des Bundessozialamts wurden im Jahr 2011 149.165.606 € an Fördermittel an private Einrichtungen (Projektträger, Arbeitgeber) zum Zweck der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen vergeben. Anzumerken ist in diesem
Zusammenhang, dass dieser Betrag Restzahlungen von Projekten der Vorjahre beinhaltet und Endabrechnungen für Projekte des Jahres 2011 nicht berücksichtigt sind. Eine gesplittete Darstellung vor allem im Hinblick darauf, welche Förderungen im Jahr 2011 zahlungswirksam geworden sind, würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten.
Frage 4:
Im Jahr 2011 wurden vom Arbeitsmarktservice Österreich Förderungen an Unternehmen, für die die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes gelten, in der Höhe von € 249,7 Mio. genehmigt und ausbezahlt. Davon entfallen auf Einrichtungen für arbeitsmarktpolitische Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Unterstützungsmaßnahmen € 190,4 Mio.
Im Rahmen des Mikrokreditprogramms wurden im Jahr 2011 38 Mikrokredite in Höhe von 433.800 € von der aws an MikrokreditunternehmerInnen ausbezahlt.
Fragen 5, 6, 18 und 19:
Eine Rückforderung von Förderungen aufgrund von Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgesetz ist in meinem Ressort in den letzten drei Jahren nicht erfolgt.
Betreffend die Förderungen des Arbeitsmarktservice Österreich wird angemerkt, dass eine EDV-mäßige Auswertung von Rückforderungsgründen nicht möglich ist. Dem AMS sind auch keine diesbezüglichen Wahrnehmungen bekannt.
Fragen 7 und 9:
Förderungen seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz werden nach Maßgabe der vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Verordnung über „Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004)“, BGBl. II Nr. 51/2004 sowie unter Förderbedingungen gewährt, die die Beachtung des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004, einschließen
Schon im Rahmen der Antragstellung für eine Förderung muss die Förderwerberin/ der Förderwerber verschiedene Fragen zur Personalstruktur des Unternehmens und auch in Bezug auf die Geschlechtergleichstellung beantworten. Sofern im Zuge der Antragsprüfung Zweifel an den Angaben der Antragstellerin/ des Antragstellers bestehen, wird eine vertiefte Prüfung in Bezug auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgesetzes vorgenommen.
Der im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verwendete Förderungsvertrag sieht u.a. eine Verpflichtung des Förderungsnehmers/ der Förderungsnehmerin vor, das Gleichbehandlungsgesetz zu beachten.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass diese mit dem Förderungsvertrag begründete Pflicht jedenfalls ab Abschluss des Förderungsvertrags gilt. Ein Ausschluss von Förderungen wegen eines Verstoßes in der Vergangenheit kann dem § 14 GlBG nicht entnommen werden (so auch Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG (2009) § 14 Rz 4). Wesentlich ist daher das Verhalten während der Laufzeit der Förderung: kommt es hier zu Verstößen, so ist die Förderung zurückzufordern.
Ob ein Verstoß vorliegt, ist von der die Förderung vergebenden Stelle zu prüfen. Rechtskräftige Urteile und Verwaltungsstraferkenntnisse, die dieser Stelle bekannt werden, führen jedenfalls zu einer Rückforderung der Förderung. Nicht ganz klar ist, wie mit Einzelfallprüfungsergebnissen der Gleichbehandlungskommission umzugehen ist, da diese keine Rechtskraft besitzen. Auch hier müsste wohl die die Förderung vergebende Stelle selbst eine Prüfung vornehmen und beurteilen, ob der Förderungsnehmer/ die Förderungsnehmerin seine/ihre Pflicht aus dem Vertrag verletzt hat und gegebenenfalls die Förderung zurückfordern. Diese Entscheidung ist letztendlich durch die ordentlichen Gerichte überprüfbar.
Die Einhaltung der Verpflichtung, das Gleichbehandlungsgesetz einzuhalten, wird somit dadurch überprüft, dass Urteile, Verwaltungsstraferkenntnisse und Einzelfallprüfungsergebnisse der Gleichbehandlungskommission einer Entscheidung über die Rückforderung der Förderung zugrunde zu legen sind, wenn sie der die Förderung vergebenden Stelle bekannt werden oder zugetragen werden.
Fragen 8 und 10:
Hinsichtlich des Arbeitsmarktservice Österreich hat der Verwaltungsrat des AMS – über die Bestimmungen der ARR 2004 hinausgehend – keine näheren Kriterien für diesbezügliche Förderungsverbote und Rückforderungstatbestände festgelegt.
Der Förderungswerber/ die Förderungswerberin verpflichtet sich gegenüber dem Arbeitsmarktservice Österreich (AMS), die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes als Voraussetzung für die Förderungsgewährung einzuhalten und er/sie nimmt die Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung zur Kenntnis (§ 14 Gleichbehandlungsgesetz bzw. § 21 Abs. 2 Z 15 ARR 2004 iVm § 22 Abs. 1 Z 9 ARR 2004). Bei Vorliegen von konkreten Verdachtsmomenten erfolgt eine anlassfallbezogene Überprüfung.
Hinsichtlich der Mikrokreditprogramme gelten die Bestimmungen der Verordnung über „Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004)“, BGBl. II Nr. 51/2004 in der derzeit geltenden Fassung wie das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004 in der derzeit geltenden Fassung (vertragliche Überbindung). Es ist jedoch festzuhalten, dass die Mikrokredite bislang ausschließlich an Einpersonenunternehmen vergeben wurden, wodurch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes ausgeschlossen ist.
Frage 11:
Soweit die Frage darauf abzielt, dass die die Förderung vergebende Stelle bei den Gerichten nach einschlägigen Urteilen nachfragt, ist dazu festzuhalten, dass es eine entsprechende Auskunftsverpflichtung bzw. -berechtigung nicht gibt. Das Instrument der Amtshilfe greift hier nicht, da die Förderungsvergabe nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgt.
Die Überprüfung der Einhaltung der Gleichbehandlungsvorschriften kann daher nur so erfolgen, wie in der Beantwortung der Frage 9 beschrieben.
Eine aktive Suche nach einschlägigen Urteilen durch die die Förderung vergebende Stelle wäre außerdem in der Praxis nicht machbar. Dies würde jeweils eine Anfrage beim OGH, bei den OLG und bei den 16 mit Arbeitsrechtssachen befassten Gerichtshöfen bedingen, was einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten würde.
Frage 12:
Das zu Frage 11 Ausgeführte gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Verwaltungsstrafverfahren.
Hier wären bei einer aktiven Suche nach Verwaltungsstraferkenntnissen sämtliche Bezirksverwaltungsbehörden und Unabhängigen Verwaltungssenate zu befassen.
Erschwerend kommt hier hinzu, dass Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren bei juristischen Personen nicht die juristische Person selber ist, sondern die zur Vertretung nach außen berufenen Personen bzw. ein/eine nach § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter/ bestellte verantwortliche Beauftragte.
Frage 13:
Nein, es gibt keine regelmäßigen Kontakte. Siehe im Übrigen meine Ausführungen zu den Fragen 9, 11 und 12.
Fragen 14, 15 und 17:
Nein. Zu berücksichtigen ist allgemein, dass der Einkommensbericht nur von Unternehmen einer bestimmten Größenordnung zu erstellen ist, und er außerdem ein unternehmensinterner Bericht ist, wie auch in der Anfrage ausgeführt wird, sodass eine Vorlage dieses Berichts wohl nur verlangt werden könnte, wenn eine entsprechende Verpflichtung im Förderungsvertrag vereinbart wird. Eine gesetzliche Handhabe, die ordnungsgemäße oder regelmäßige Erstellung eines Einkommensberichts zu überprüfen, gibt es nicht.
Frage 16:
Nein. Auch hier würde eine aktive Suche durch die die Förderung vergebende Stelle nach diskriminierenden Stellenausschreibungen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen. Einschlägige Informationen, die an die Stelle herangetragen werden, sind zu berücksichtigen. Sofern die Stelleninserate dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bekannt werden, findet eine Prüfung statt.