10868/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.05.2012
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 11. Mai 2012

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0126-IM/a/2012

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 11037/J betreffend "die Überprüfung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgesetzes bei der Vergabe von Förderungen an Unternehmen", welche die Abgeordneten Mag. Judith Schwentner, Kolleginnen und Kollegen am 16. März 2012 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

 

Vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend wurden im Jahr 2011 an Unternehmen im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes Förderungen in Gesamthöhe von € 14,112 Mio. vergeben. Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend wurden im Jahr 2011 an Unternehmen im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes Förderungen in Gesamthöhe von € 1,201 Mrd. vergeben, wobei dieser Betrag auch Haftungen gemäß KMU-Förderungsgesetz und zinsgünstige erp-Kredite umfasst.


Antwort zu den Punkten 5 bis 19 der Anfrage:

 

Grundsätzlich muss von der Richtigkeit der Angaben des Förderungswerbers/der Förderungswerberin im Förderungsansuchen sowie davon auszugehen sein, dass der Förderungswerber/die Förderungswerberin die gesetzlichen Verpflichtungen einhält. Sollten jedoch Anhaltspunkte erkennbar sein, die die Zuverlässigkeit des Förderungswerbers/der Förderungswerberin in Zweifel ziehen könnten, wird eine nähere Überprüfung durchgeführt. Sollten sich die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestärken, wird gemäß § 14 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln keine Förderung gewährt.

 

Sämtliche durch mein Ressort abgeschlossenen Förderungsverträge enthalten die Verpflichtung des Förderungsnehmers, das Gleichbehandlungsgesetz zu beachten. Weiters ist vorgesehen, dass der Förderungsnehmer die Förderung über Aufforderung des Förderungsgebers oder der von diesem beauftragten Abwicklungsstelle sofort zurückzuerstatten hat, wenn die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes nicht eingehalten werden.

 

In den letzten drei Jahren gab es im Rahmen der genannten Förderungsvergaben weder Rückforderungen auf Grund eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes durch den Förderungsnehmer, noch wurden Förderungsverträge auf Grund eines derartigen Verstoßes nicht unterzeichnet.

 

Mit Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 7/2011, wurde die in § 11a vorgesehene Verpflichtung der Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zur Erstellung eines Einkommensberichts normiert. Diese Bestimmung tritt nach § 63 Abs. 6 gestaffelt in Abhängigkeit von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen in Kraft. Wer Anspruch auf Erstellung und Übermittlung des Einkommensberichts bzw. auf Informationen darüber hat, ist in § 11a abschließend geregelt. Förderungsgeber sind nicht als Berechtigte angeführt.