10871/AB XXIV. GP
Eingelangt am 14.05.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die Präsidentin des Nationalrats Mag.a Barbara PRAMMER Parlament 1017 W i e n
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Wien, am . April 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete hat am 14. März 2012 unter der Nr. 11002/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend First Responder und Rettungsgassen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3 und 7 bis 9:
Derzeit ist an eine Ausweitung des § 20 Kraftfahrgesetz im Sinne einer Aufnahme von „First Respondern“ mit Privatfahrzeugen nicht gedacht.
Es besteht die Möglichkeit, dass die Anbringung von Blaulicht an Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Rettungsdienst bestimmt sind, gemäß § 20 Abs. 5 lit. c KFG bewilligt wird. Daneben dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 KFG bei Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes namentlich genannten Einrichtungen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht ohne Bewilligung angebracht werden. Da die Anfahrt bei “First Respondern” mit dem Privatfahrzeug erfolgt, ist die genannte Bestimmung auf diese aber nicht anwendbar.