10871/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.05.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.000/0015-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am      . April 2012

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete hat am 14. März 2012 unter der Nr. 11002/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend First Responder und Rettungsgassen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3 und 7 bis 9:

Ø  Dürfen First Responder im Einsatzfall eine Rettungsgasse nutzen, um schneller beim Unfall zu sein und dort Erste Hilfe zu leisten?

Ø  Wenn nein, aus welchem Grund wird es First Respondern nicht erlaubt, Rettungsgassen zu nutzen?

Ø  Unter welchen Voraussetzungen wäre es möglich, dass First Responder die Rettungsgasse im Einsatzfall nutzen dürfen?

Ø  Sind First Responder aus Ihrer Sicht eine sinnvolle Einrichtung, die im Falle von Unfällen und Notfällen dazu dient, Menschenleben zu retten?

Ø  Soll künftig sichergestellt werden, dass First Responder problemlos die Rettungsgasse im Einsatzfall nutzen dürfen?

Ø  Wenn nein, weshalb halten Sie diese Maßnahme für nicht notwendig?

 

 

Die Benützung einer Rettungsgasse ist – abgesehen von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes sowie solchen des Pannendienstes – ausnahmslos verboten. Sofern also sogenannte „First Responder“ mit einem Privatfahrzeug unterwegs sind, fallen auch sie unter dieses Verbot.


Ich möchte in diesem Zusammenhang auch nachdrücklich darauf hinweisen, dass der gesetzlichen Einführung der Rettungsgasse intensive Beratungen in mehreren Arbeitsgruppen vorausgegangen sind, in denen neben technischen und rechtlichen VerkehrssicherheitsexpertInnen auch die Rettungsorganisationen vertreten waren. Weder wurde seitens der VertreterInnen dieser Organisationen eine Ausnahme für „First Responder“ zur Diskussion gestellt, noch überhaupt auf diese organisatorische Besonderheit hingewiesen.

 

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Ø  Wurden First Responder, die trotz des an sich bestehenden Verbotes eine Rettungsgasse genutzt haben und in Folge Erst Hilfe geleitet haben, angezeigt oder bestraft?

Ø  Wenn ja, wie viele und wie hoch war die jeweilige Strafe?

 

 

Da die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung gemäß Art. 11 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fällt, liegen mir dazu keine Informationen vor.

 

 

Zu Frage 6:

Ø  Welche Folge hat die an sich verbotene Nutzung einer Rettungsgasse für First Responder im Einsatzfall?

 

 

Die verbotene Benützung einer Rettungsgasse stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Wochen) bzw., wenn damit eine Behinderung eines Einsatz-, Straßendienst- oder Pannenfahrzeugs einhergeht, mit Geldstrafe von 72 bis 2180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen) bedroht.

 

 

Zu Frage 10:

Ø  Inwieweit ist geplant eine Gesetzesänderung herbeizuführen, damit First Responder künftig im Einsatzfall auch bei Privatfahrzeugen Blaulicht nutzen dürfen?

 

 

Derzeit ist an eine Ausweitung des § 20 Kraftfahrgesetz im Sinne einer Aufnahme von „First Respondern“ mit Privatfahrzeugen nicht gedacht.

Es besteht die Möglichkeit, dass die Anbringung von Blaulicht an Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Rettungsdienst bestimmt sind, gemäß § 20 Abs. 5 lit. c KFG bewilligt wird. Daneben dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 KFG bei Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften oder im Besitz der in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Sanitätergesetzes namentlich genannten Einrichtungen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht ohne Bewilligung angebracht werden. Da die Anfahrt bei “First Respondern” mit dem Privatfahrzeug erfolgt, ist die genannte Bestimmung auf diese aber nicht anwendbar.