10889/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.05.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0083-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 11005/J-NR/2012

Die Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher, Genossinnen und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Unterhaltsvorschuss – Unterhaltssicherung für Kinder“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 6:

Ich habe – wie schon zu Voranfragen – eine Abfrage in der Applikation „Unterhaltsvorschuss“ des Bundesministeriums für Finanzen durchführen lassen. Auf Basis des vorhandenen Datenmaterials beantworte ich die Fragen wie folgt:

Aus der nachstehenden Tabelle ergeben sich die Anzahl der Fälle mit Auszahlung von Unterhaltsvorschuss im Jahr 2011 (siehe Fragepunkt 1) sowie jener, in denen im Jahr 2011 keine Rückzahlungen verbucht wurden (Fragepunkt 2).


 

 

Anzahl der Fälle

Fälle ohne Rückzahlungen

Laufende Fälle
(mit Auszahlung im Jahr 2011)

47.958

17.174

Offene Fälle
(keine Auszahlung im Jahr 2011)

70.727

51.781

 

Die Auszahlungen und Rückzahlungen im Jahr 2011 verhielten sich zueinander wie folgt (Fragepunkt 3):

Auszahlungen gesamt

119.389.949,17 Euro

Rückzahlungen gesamt

66.013.022,78 Euro

Rückzahlungsquote

55,30%

 

Darüber hinausgehende Auswertungen waren – wie schon zu den Voranfragen Zl. 6616/J-NR/2010 und Zl. 2265/J-NR/2009 – mangels spezifischen Datenmaterials nicht möglich. Allgemein ist aber festzuhalten, dass Anträge auf Unterhaltsbevorschussung meist von den Jugendwohlfahrtsträgern bei Gericht gestellt werden. Diese prüfen bereits vor der Antragstellung, ob ein solcher Antrag mit Erfolg verbunden sein wird. Dementsprechend ist von einer geringen Anzahl von Abweisungen der Anträge aus dem Grund des Mangels eines Exekutionstitels auszugehen. Darüber hinaus ist es für unterhaltsbedürftige minderjährige Kinder leicht, einen Exekutionstitel zu erlangen, weil ihr gesetzlicher Vertreter für sie einen Titel auf einstweiligen Unterhalt nach § 382a EO innerhalb kurzer Zeit erwirken kann, welcher Grundlage zur Exekution und Bevorschussung werden kann, falls der Schuldner über einen Monatsersten hinweg keine Zahlung geleistet hat.

Zu 7:

Es trifft zu, dass das Instrument der Unterhaltsbevorschussung für Fälle, in denen – etwa mangels Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsschuldners – kein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht, nicht zielführend ist.

Dies liegt am gesetzlichen Erfordernis, dass die Gewährung von Unterhaltsvorschuss an einen zivilrechtlichen Tatbestand – konkret an das Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs – anzuknüpfen hat. Eine Abkoppelung des Unterhaltsvorschusses vom Unterhaltstitel würde diese Leistung ihres Vorschusscharakters berauben und den Bundes-Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) verlassen.


Dies soll natürlich nicht die prekäre soziale Situation von Kindern und ihrer alleinerziehenden Elternteile schmälern, deren Unterhaltsanspruch etwa aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung des Unterhaltsschuldners überraschend wesentlich verringert wird oder überhaupt wegfällt. Eine öffentliche Transferleistung zur finanziellen Unterstützung in solchen Fällen ist aber dem Gebiet der Sozialhilfe zuzuordnen und fällt in die Kompetenz der Länder.

Hervorzuheben ist von Seiten der Bundesregierung, dass durch die Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine merkbare sozialhilferechtliche Besserstellung auch für die angesprochenen „Lückenfälle“ des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) gelungen ist.

 

Wien,      . Mai 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl