10891/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.05.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0085-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 11013/J-NR/2012

Die Abgeordnete zum Nationalrat Petra Bayr und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „betreffend österreichischer Aktivitäten in Georgien, dem neuen Schwerpunktland der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit (OEZA)“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Gemäß Teil 2 Abschnitt B der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 fallen Auswärtige Angelegenheiten und insbesondere Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten. Ich verweise daher grundsätzlich auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage Nr. 11020/J durch den Herrn Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten. Für das Justizressort ist hervorzuheben, dass keinerlei bilaterale Verträge mit Georgien bestehen und derzeit auch keine bilateralen Aktivitäten im Justizbereich geplant sind. Es bestehen freilich multilaterale Übereinkommen, an denen sowohl Österreich als auch Georgien Vertragsparteien sind, so etwa im Bereich der maßgeblich durch Rechtsinstrumente des Europarates geprägten grenzüberschreitenden strafrechtlichen Beziehungen:

·          Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (CETS 24) samt weitem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (CETS 98),

·          Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (CETS 30) samt Erstem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (CETS 99),

·          Europäisches Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (CETS 90),

·          Europäisches Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (CETS 112) samt Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 (CETS 167),

·          Europäisches Übereinkommen vom 28. Mai 1970 über die internationale Geltung von Strafurteilen (CETS 70).

Im Bereich des internationalen Privat- und Zivilrechts (einschließlich Urheberrechts):

·          Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 1958,

·          Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung 1961,

·          Übereinkommen über die Beförderung im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) 1956,

·          Wiener Kaufrechtsübereinkommen 1980,

·          Europäisches Übereinkommen über Auskünfte über fremdes Recht 1968,

·          Montrealer Übereinkommen (Luftfahrt) 1998,

·          Europäisches Zivilrechtsübereinkommen über Korruption 1999,

·          Haager Adoptionsübereinkommen,

·          Haager Übereinkommen über die zivilen Aspekte internationaler Kindesentführung,

·          Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung),

·          Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Römer Leistungsschutzabkommen),

·          WIPO Urheberrechtsvertrag,

·          WIPO Vertrag über Darbietungen und Tonträger,

·          Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (mit dem Anhang 1C: TRIPs-Abkommen),

·          Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum.


Urheberrechtliche Bestimmungen enthält auch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits.

Letztlich ist aber zu berücksichtigen, dass das Urheberrecht auf Unionsebene schon sehr weitgehend harmonisiert und die Zuständigkeit für die Vertretung nach außen damit auf die EU, vertreten durch die Kommission, übergegangen ist.

Zu 5:

Die Austrian Development Agency fragt jährlich die Leistungen der Justiz für die Entwicklungszusammenarbeit ab, soweit diese mit vertretbarem Verwaltungsaufwand zu erheben sind. Nach Durchführung der Erhebungen werden die sich anhand der vorgegebenen Kriterien daraus ergebenden Ergebnisse der Austrian Development Agency übermittelt.

 

Wien,      . Mai 2012

 

 

 

Dr. Beatrix Karl