10903/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.05.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11077/J des Abgeordneten Kickl und weiterer Abgeordneter wie folgt:
Frage 1:
Zu den folgenden Stichtagen gab es in meinem Ministerium bzw. den Vorgängerministerien die nachstehend angeführte Anzahl an Sektionen, Gruppen und Abteilungen:
Jahr (jeweils 1.1.) Anzahl Sektionen Anzahl Gruppen Anzahl Abteilungen
(bzw. Bereichsstellvertretungen)
2007 5 4 48
2008 5 3 39
2009 5 2 39
2010 7 6 59
2011 7 11 61
2012 7 11 61
Bemerkt wird, dass mit 1. Februar 2009 (Bundesministeriengesetz-Novelle 2009) die Sektionen VI („Arbeitsmarkt“) und VII („Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat“) zu meinem Ministerium hinzukamen. Dadurch hat sich nicht nur die Anzahl der Sektionen erhöht, sondern dies hat sich - zeitverzögert - auch auf die Anzahl der Gruppen ausgewirkt.
Frage 2:
Ich beabsichtige die Einrichtung eines Generalsekretariates in meinem Ministerium.
Ergänzend darf angemerkt werde, dass es sich bei der geplanten Einrichtung dieser Funktion um eine Doppelfunktion handelt (damit ist keine zusätzliche Planstelle erforderlich).
Frage 3:
Eine entsprechende Planstelle steht für diese Personalmaßnahme zur Verfügung (da keine zusätzliche Planstelle erforderlich ist/Doppelfunktion). Die budgetäre Bedeckung ist gegeben.
Frage 4:
In den Jahren 2000 bis 2012 haben insgesamt 131 MitarbeiterInnen der Zentralstelle des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (nach derzeitigem Ressortstand) die Grundausbildung absolviert. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass nahezu alle MitarbeiterInnen des Ministeriums zunächst als Ersatzkräfte gem. § 24 Z 1 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG) befristet für die Dauer von acht Monaten aufgenommen wurden und werden. Im Falle einer geplanten Verlängerung des Dienstverhältnisses erfolgte bzw. erfolgt gemäß § 26 Abs. 2 AusG eine Überprüfung des Verwendungserfolges nach den Bestimmungen des § 75 AusG.
MitarbeiterInnen wurden und werden grundsätzlich auch bereits zur Absolvierung der Grundausbildung zugelassen, wenn das jeweilige Dienstverhältnis noch befristet ist.
Ich ersuche um Verständnis, dass ich auf Grund des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes keine nähere Angaben dazu machen kann, ob das Dienstverhältnis der einzelnen MitarbeiterInnen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Grundausbildung in den Jahren 2000 bis 2012 befristet oder unbefristet war.
Fragen 5 und 6:
In nachstehender Tabelle erfolgt eine Auflistung, wie viele MitarbeiterInnen, die in den Jahren 2000 bis 2012 die Grundausbildung absolvierten, ein (un-)befristetes Dienstverhältnis haben bzw. hatten (falls mittlerweile ausgeschieden) und wie viele vom genannten Personenkreis mangels unbefristeter Planstelle ausgeschieden sind:
Jahr unbefr. DV befr. DV Ende befr. DV mangels Planstelle
2000 11 0 0
2001 6 0 0
2002 14 0 0
2003 16 0 0
2004 10 0 0
2005 18 0 1
2006 15 0 0
2007 7 0 1
2008 5 0 0
2009 18 0 0
2010 4 0 0
2011 4 1 0
2012 0 0 0
Frage 7:
Die Regeldauer der Grundausbildung beträgt gemäß der geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppen
A1, v1, A2, v2 ……… 57,5 Arbeitstage,
A3, v3 ………………. 50 Arbeitstage und
A4, A5, v4 ………….. 36 Arbeitstage.
In der überwiegenden Anzahl der Fälle entspricht dies auch der tatsächlichen Ausbildungsdauer. In Einzelfällen können Anrechnungen bereits absolvierter Ausbildungen auf die Grundausbildung allerdings zu einer etwas kürzeren Ausbildungsdauer führen.
Die Ausgaben für die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts betragen für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppen
A1, v1, A2, v2 ……… € 558,-- pro Auszubildende/r/m,
A3, v3, A4, A5, v4 …. € 1.164,50 pro Auszubildende/r/m.
Die pro-Kopf-Ausgaben wurden auf Basis aktueller Ausbildungen berechnet. Durch unterschiedliche Teilnehmerzahlen sind diese Kosten geringen Schwankungen unterworfen.
Die höheren Ausgaben für Bedienstete niedrigerer Verwendungs-/Entlohnungs-gruppen entstehen dadurch, dass für diese Personengruppe mehr externe TrainerInnen eingesetzt werden.
Die angeführten Ausgaben betreffen Honorare für externe TrainerInnen und Kosten für die Anmietung von Seminarräumen. Eine Anmietung von Seminarräumen erfolgt dann, wenn im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz keine geeigneten Örtlichkeiten zur Verfügung stehen.
Interne TrainerInnen können ihre Vortragstätigkeit entweder unentgeltlich während der Dienstzeit oder als Nebentätigkeit in ihrer Freizeit ausüben. Im Fall einer Vortragstätigkeit außerhalb der Dienstzeit haben TrainerInnen/Vortragende Anspruch auf Nebentätigkeitsvergütung in Höhe von € 40,--/Stunde. Die Inanspruchnahme dieser Gebühr schwankt sehr stark und ist darüber hinaus nicht ohne einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erhebbar, daher sind Nebentätigkeitsvergütungen für interne Vortragende nicht in den angeführten Ausgaben enthalten.
Frage 8:
In den Jahren 2000 bis 2012 haben MitarbeiterInnen der Zentralstelle des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. der Vorgängerministerien in nachstehender Anzahl auf eigenen Wunsch bzw. in beiderseitigem Einvernehmen ihr Dienstverhältnis beendet:
2000 14
2001 17
2002 13
2003 7
2004 9
2005 9
2006 10
2007 12
2008 13
2009 12
2010 12
2011 10
2012 8
Fragen 9 und 10:
In nachstehender Tabelle erfolgt eine Auflistung aller MitarbeiterInnen, die in den Jahren 2000 bis 2012 in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (nach derzeitigem Ressortstand) aufgenommen und in die Entlohnungsgruppe v1 eingestuft wurden. Weiters wird dargestellt, wie viele dieser MitarbeiterInnen zum Zeitpunkt der Einstellung eine dieser Einstufung entsprechende Ausbildung absolviert hatten:
Jahr Aufnahmen in v1 abgeschlossenes Studium
2000 4 3
2001 1 0
2002 15 13
2003 15 15
2004 8 8
2005 7 6
2006 9 9
2007 6 6
2008 9 9
2009 10 10
2010 8 8
2011 11 11
2012 8 8