10907/AB XXIV. GP
Eingelangt am
16.05.2012
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrats
Maga Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
GZ: BKA-353.110/0103-I/4/2012 Wien, am 16. Mai 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Schwentner, Freundinnen und Freunde haben am 16. März 2012 unter der Nr. 11026/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Überprüfung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgesetzes bei der Vergabe von Förderungen an Unternehmen“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 3:
Ø Werden von Ihrem Ressort direkt Förderungen an Unternehmen vergeben?
Ø Wie groß war das Fördervolumen, das Ihr Ressort im Jahr 2011 an Förderungen für private Unternehmen vergeben hat?
Richtlinien im Sinne des § 14 Gleichbehandlungsgesetzes sind die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2009. Aufgrund dieser Richtlinien wurden im Jahr 2011 Förderungsmittel in der Gesamthöhe von rd. € 7 Mio. an Unternehmen ausbezahlt.
Zu den Fragen 2 und 4:
Ø Werden von anderen staatlichen oder staatsnahen Einrichtungen in Ihrem Auftrag Förderungen an Unternehmen vergeben?
Ø Wie groß war das Fördervolumen, das im Auftrag Ihres Ressorts von anderen staatlichen oder staatsnahen Einrichtungen im Jahr 2011 an private Unternehmen vergeben wurde?
Es gibt keine derartigen Aufträge des Bundeskanzleramtes.
Zu Frage 5:
Ø In wie vielen Fällen kam es im Einflussbereich Ihres Ressorts in den letzten drei Jahren aufgrund eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz zu einer Rückforderung der Förderung?
Es kam zu keiner Rückforderung wegen eines Verstoßes gegen das Gleichhandlungsgesetz.
Zu den Fragen 6 bis 19:
Ø In wie vielen Fällen kam im Einflussbereich Ihres Ressorts in den letzten drei Jahren aufgrund eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz kein Fördervertrag zwischen Ihrem Ressort bzw. einer Ihrem Ressort unterstellten Einrichtung und der Förderwerberin bzw. Förderwerber zustande?
Ø Welche Kriterien werden seitens Ihres Ressorts herangezogen, wenn es darum geht, festzustellen, ob ein Unternehmen das Gleichbehandlungsgesetz beachtet?
Ø Welche Kriterien werden seitens jener staatlichen oder staatsnahen Einrichtungen, die in Ihrem Auftrag tätig sind, herangezogen, wenn es darum geht, festzustellen, ob ein Unternehmen das Gleichbehandlungsgesetz beachtet?
Ø Wie wird durch Ihr Ressort die Einhaltung des Gleichbehandlungsgesetzes durch die FördernehmerInnen überprüft?
Ø Wie wird durch jene staatlichen oder staatsnahen Einrichtungen, die in Ihrem Auftrag tätig sind, die Einhaltung des Gleichbehandlungsgesetzes durch die FördernehmerInnen überprüft?
Ø Wie kann überprüft werden, ob gegen die Förderwerberin oder Förderwerber eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund des Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz vorliegt?
Ø Wie kann überprüft werden, ob es gegen die Förderwerberin oder den Förderwerber ein Verwaltungsstrafverfahren aufgrund eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz gibt?
Ø Stehen Ihr Ressort bzw. die im Auftrag Ihres Ressorts tätigen staatlichen oder staatsnahen Einrichtungen bei der Beurteilung, ob sich ein Unternehmen an das Gleichbehandlungsgesetz hält, in regelmäßigem Kontakt mit der Gleichbehandlungsanwaltschaft, der Gleichbehandlungskommission und dem Arbeits- und Sozialgericht?
Ø Überprüft Ihr Ressort, ob die Förderwerberin oder den Förderwerber, den im Gleichbehandlungsgesetz vorgeschriebenen betriebsinternen Einkommensbericht regelmäßig und ordnungsgemäß erstellen?
Ø Überprüfen die im Auftrag Ihres Ressorts tätigen staatlichen oder staatsnahen Einrichtungen, ob die Förderwerberin oder den Förderwerber, den im Gleichbehandlungsgesetz vorgeschriebenen betriebsinternen Einkommensbericht regelmäßig und ordnungsgemäß erstellen?
Ø Überprüft Ihr Ressort, ob die Stellenanzeigen der Förderwerberin oder des Förderwerbers, den im Gleichbehandlungsgesetz vorgeschriebenen entsprechen?
Ø Überprüfen die im Auftrag Ihres Ressorts tätigen staatlichen oder staatsnahen Einrichtungen, ob die Förderwerberin oder den Förderwerber, den im Gleichbehandlungsgesetz vorgeschriebenen betriebsinternen Einkommensbericht regelmäßig und ordnungsgemäß erstellen?
Ø Aufgrund welcher Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgesetz hat Ihr Ressort bisher Förderungen verwehrt bzw. zurückgefordert?
Ø Aufgrund welcher Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgesetz haben die im Auftrag Ihres Ressorts tätigen staatlichen oder staatsnahen Einrichtungen bisher Förderungen verwehrt bzw. zurückgefordert?
Generell ist zu bemerken, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Angaben des Förderwerbers/der Förderwerberin im Förderansuchen richtig sind und der Förderwerber/die Förderwerberin die gesetzlichen Verpflichtungen einhält. Sollten jedoch Anhaltspunkte erkennbar sein, die die Zuverlässigkeit des Förderwerbers/der Förderwerberin in Zweifel ziehen könnten, so wird eine nähere Überprüfung durchgeführt. Sollten sich die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestärken, so wird gemäß § 14 ARR 2004 keine Förderung gewährt.
Nach der derzeitigen Gesetzeslage besteht keine wie im § 28b Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgesehene zentrale Datei, in der Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgesetz zentral erfasst werden und aus der Förderungsgeber vor Gewährung einer Förderung Auskunft verlangen könnten.
In den Allgemeinen Bedingungen für die Gewährung von Förderungen durch das Bundeskanzleramt, die Bestandteil jeder Förderungsvereinbarung sind, ist u.a. Grund für die Einstellung und Rückforderung der Förderung, wenn der Förderwerber/die Förderwerberin die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes nicht beachtet.
Sollten daher Informationen in dieser Richtung dem Bundeskanzleramt zukommen, fordert das Bundeskanzleramt so wie bei Verletzung von anderen Förderungsbedingungen die Förderung zurück.
Mit der Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 7/2011, wurde die in § 11a leg.cit. vorgesehene Verpflichtung der Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zur Erstellung eines Einkommensberichts normiert. Diese Bestimmung tritt nach § 63 Abs. 6 leg.cit. gestaffelt - abhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer/ innen in Kraft.
Wer Anspruch auf Übermittlung des Einkommensberichts und wer Informationen aus diesem haben kann ist im § 11a leg.cit. abschließend geregelt. Fördergeber sind nicht als Berechtigte angeführt.
Mit freundlichen Grüßen