10908/AB XXIV. GP
Eingelangt am
16.05.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . Mai 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.a Schwentner, Freundinnen und Freunde haben am 16. März 2012 unter der Nr. 11036/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die Überprüfung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgesetzes bei der Vergabe von Förderungen an Unternehmen gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 3:
Ø Werden von Ihrem Ressort direkt Förderungen an Unternehmen vergeben?
Ø Wie groß war das Fördervolumen, das Ihr Ressort im Jahr 2011 an Förderungen für private Unternehmen vergeben hat?
Grundsätzlich sind unter Richtlinien im Sinne des § 14 Gleichbehandlungsgesetz die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2009, sowie die auf deren Grundlage erlassenen Sonderrichtlinien (§ 40 ARR 2004) zu verstehen. Im Jahr 2011 wurden aufgrund dieser Richtlinien Förderungsmittel in der Gesamthöhe von 5.707.378, 28 Euro vergeben.
Darüber hinaus wurden im Bereich der Privatbahnförderung (Infrastrukturfinanzierung 50% Bund, 50% Land und Gemeinde) im Rahmen des 7. Mittelfristigen Investitionsprogrammes im Jahr 2011 auf Basis von Übereinkommen über die Gewährung von Finanzierungsbeiträgen zur Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes Fördervolumina in der Höhe von rd. 43,8 Mio Euro vergeben.
Zu den Fragen 2 und 4:
Ø Werden von anderen staatlichen oder staatsnahen Einrichtungen in Ihrem Auftrag Förderungen an Unternehmen vergeben?
Ø Wie groß war das Fördervolumen, das im Auftrag Ihres Ressorts von anderen staatlichen oder staatsnahen Einrichtungen im Jahr 2011 an private Unternehmen vergeben wurde?
Im Rahmen des AplusB Programms werden über die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) Förderungen an die AplusB Zentren vergeben. Im Jahr 2011 wurden von der FFG aus AplusB Mitteln rd. 3,0 Mio Euro an die Zentren ausbezahlt.
Im Bereich der Anschlussbahnförderung wurden im Jahr 2011 Förderungen in der Höhe von rd. 15 Mio. Euro ausbezahlt.
Zu Frage 5, 18 und 19:
Ø In wie vielen Fällen kam es im Einflussbereich Ihres Ressorts in den letzten drei Jahren aufgrund eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz zu einer Rückforderung der Förderung?
Ø Aufgrund welcher Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgesetz hat Ihr Ressort bisher Förderungen verwehrt bzw. zurückgefordert?
Ø Aufgrund welcher Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgesetz haben die im Auftrag Ihres Ressorts tätigen staatlichen oder staatsnahen Einrichtungen bisher Förderungen verwehrt bzw. zurückgefordert?
Es wurden keine Förderungen aufgrund von Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgesetz verwehrt bzw. zurückgefordert.
Zu den Fragen 6 bis 17:
Ø In wie vielen Fällen kam im Einflussbereich Ihres Ressorts in den letzten drei Jahren aufgrund eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz kein Fördervertrag zwischen Ihrem Ressort bzw. einer Ihrem Ressort unterstellten Einrichtung und der Förderwerberin bzw. dem Förderwerber zustande?
Ø Welche Kriterien werden seitens Ihres Ressorts herangezogen, wenn es darum geht, festzustellen, ob ein Unternehmen das Gleichbehandlungsgesetz beachtet?
Ø Welche Kriterien werden seitens jener staatlichen oder staatsnahen Einrichtungen, die in Ihrem Auftrag tätig sind, herangezogen, wenn es darum geht, festzustellen, ob ein Unternehmen das Gleichbehandlungsgesetz beachtet?
Ø Wie wird durch Ihr Ressort, die Einhaltung des Gleichbehandlungsgesetzes durch die FördernehmerInnen überprüft?
Ø Wie wird durch jene staatlichen oder staatsnahen Einrichtungen, die in Ihrem Auftrag tätig sind, die Einhaltung des Gleichbehandlungsgesetzes durch die FördernehmerInnen überprüft?
Ø Wie kann überprüft werden, ob gegen die Förderwerberin oder den Förderwerber eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz vorliegt?
Ø Wie kann überprüft werden, ob es gegen die Förderwerberin oder den Förderwerber ein Verwaltungsstrafverfahren aufgrund eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz gibt?
Ø Stehen Ihr Ressort bzw. die im Auftrag Ihres Ressorts tätigen staatlichen oder staatsnahen Einrichtungen bei der Beurteilung, ob sich ein Unternehmen an das Gleichbehandlungsgesetz hält, in regelmäßigem Kontakt mit der Gleichbehandlungsanwaltschaft, der Gleichbehandlungskommission und dem Arbeits- und Sozialgericht?
Ø Überprüft Ihr Ressort, ob die Förderwerberin oder der Förderwerber, den im Gleichbehandlungsgesetz vorgeschriebenen betriebsinternen Einkommensbericht regelmäßig und ordnungsgemäß erstellen?
Ø Überprüfen die im Auftrag Ihres Ressorts tätigen staatlichen oder staatsnahen Einrichtungen, ob die Förderwerberin oder der Förderwerber, den im Gleichbehandlungsgesetz vorgeschriebenen betriebsinternen Einkommensbericht regelmäßig und ordnungsgemäß erstellen?
Ø Überprüft Ihr Ressort, ob die Stellenanzeigen der Förderwerberin oder des Förderwerbers, den im Gleichbehandlungsgesetz vorgeschriebenen entsprechen?
Ø Überprüfen die im Auftrag Ihres Ressorts tätigen staatlichen oder staatsnahen Einrichtungen, ob die Förderwerberin oder der Förderwerber, den im Gleichbehandlungsgesetz vorgeschriebenen betriebsinternen Einkommensbericht regelmäßig und ordnungsgemäß erstellen?
Generell ist zu bemerken, dass grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben des Förderwerbers/der Förderwerberin im Förderansuchen auszugehen ist und der Förderwerber/die Förderwerberin die gesetzlichen Verpflichtungen einhält. Sollten jedoch Anhaltspunkte erkennbar sein, die die Zuverlässigkeit des Förderwerbers/der Förderwerberin in Zweifel ziehen könnten, so wird eine nähere Überprüfung durchgeführt. Sollten sich die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestärken, so wird gemäß § 14 ARR 2004 keine Förderung gewährt.
Wegen Verletzung von Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes ist vom bmvit bisher noch kein Förderungsansuchen abgelehnt worden.
In den für den Wirkungsbereich des bmvit aufgrund der ARR 2004 erlassenen Sonderrichtlinien, die Grundlage jeder Förderungsvereinbarung sind, ist u.a. ein Grund für die Einstellung und Rückforderung der Förderung, wenn der Förderwerber/die Förderwerberin die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes nicht beachtet.
Sollten daher Informationen in dieser Richtung dem bmvit zukommen, fordert das bmvit so wie bei Verletzung von anderen Förderungsbedingungen die Förderung zurück.
Mit Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 7/2011, wurde die in § 11a leg. cit. vorgesehene Verpflichtung der Arbeitgebers/der Arbeitgeberin zur Erstellung eines Einkommensberichts normiert. Diese Bestimmung tritt nach § 63 Abs. 6 leg.cit. gestaffelt - abhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen - in Kraft.
Wer Anspruch auf Übermittlung des Einkommensberichts und wer Informationen aus diesem haben kann, ist im § 11a leg.cit. abschließend geregelt. Fördergeber sind nicht als Berechtigte angeführt.