10915/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.05.2012
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0086-Pr 1/2012 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 11032/J-NR/2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Überprüfung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgesetzes bei der Vergabe von Förderungen an Unternehmen“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 3:
Im Sinne von § 14 des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) wurden vom Bundesministerium für Justiz aufgrund der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln im Jahr 2011 Förderungen in der Gesamthöhe von 912.381,85 Euro an Unternehmen vergeben.
Zu 2:
Von anderen staatlichen oder staatsnahen Einrichtungen werden keine Förderungen in meinem Auftrag an Unternehmen vergeben.
Zu 4, 8, 10, 15, 17 und 19:
Eine Beantwortung entfällt im Hinblick auf die Antwort zu Frage 2.
Zu 5, 6 und 18:
Im Einflussbereich des Bundesministeriums für Justiz kam es in den letzten drei Jahren in keinem Fall aufgrund eines Verstoßes gegen das GIBG zu einer Verwehrung bzw. Rückforderung der Förderung.
Zu 7, 9, 11 bis 14 und 16:
In den Allgemeinen Bedingungen für die Gewährung von Förderungen durch das Bundesministerium für Justiz, die Bestandteil jeder Förderungsvereinbarung sind, ist unter anderem Grund für die Einstellung und Rückforderung der Förderung, wenn die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer die Bestimmungen des GIBG nicht beachtet. Wenn daher konkrete Verdachtsmomente bestehen, dass eine Förderungsnehmerin bzw. ein Förderungsnehmer gegen die Bestimmungen des GIBG verstößt oder verstoßen hat, kommt diese Bestimmung zum Tragen und die Förderungsmittel werden zurückgefordert bzw. es erlischt der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel.
Wien, . Mai 2012
Dr. Beatrix Karl