10922/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.05.2012
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

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Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0109-III/4a/2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 14. Mai 2012

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11066/J-NR/2012 betreffend Nutzung von Schul­gebäuden, die die Abg. Stefan Markowitz, Kolleginnen und Kollegen am 16. März 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Fragen 1 bis 5:

Vorweg wäre darauf hinzuweisen, dass Fragen der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Pflichtschulen sowie von öffentlichen Schulen des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur betreffen und daher nicht beantwortet werden können.

 

Der Bund (vertreten durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur) ist in Zusammenhalt mit Art. 14 Abs. 6 B-VG dann Schulerhalter einer öffentlichen Schule (und somit für die Bereitstellung und Erhaltung der Schulgebäude verantwortlich), wenn es sich um weiter­führende Schulen etwa nach dem Schulorganisationsgesetz (allgemein bildende höhere Schulen, berufsbildende mittlere und höhere Schulen bzw. Bundesanstalten für Kindergarten­pädagogik und Sozialpädagogik) handelt. Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur selbst ist für ca. 500 derartige Schulen verantwortlich, wobei die Anzahl der Gebäude, die Anzahl der Schulanstalten um ein Vielfaches übersteigt, da Theoriegebäude, Werkstätten, Labors, Turnhallen usw. häufig in eigenen Gebäuden pro Standort untergebracht sind.


Die Nutzung von Schulgebäuden des Bundes durch Dritte ist nicht nur eine seit Jahrzehnten geübte Verwaltungspraxis, sondern sie ist seit 1. September 1996 im § 128a Schulorgani­sationsgesetz auch gesetzlich geregelt. Mit dem genannten § 128a werden die Leiter von Schulen, die vom Bund erhalten werden, ermächtigt, Teile der Schulliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 Schulorganisationsgesetz) nicht beeinträchtigt wird, und dafür ein (angemessenes) Entgelt einzuheben. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundessportförderungsgesetzes, des Kunstförderungsgesetzes und des Bundes­gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, vorrangig zu behandeln. Hinsichtlich der Entgelt- bzw. Beitragsbemessung wird auf Abs. 2 bis 4 des § 128a Schulorganisationsgesetz hingewiesen.

 

Hinsichtlich der Einnahmen ist geregelt, dass diese zweckgebunden sind, sodass sie primär für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben heranzuziehen sind. Sie dürfen darüber hinaus aber auch für sonstige schulische Zwecke (zB. Ersatzanschaffungen oder besondere Bedürfnisse der Schule) verausgabt werden. Diese Zweckbindung ist nicht an das Jahresbudget gebunden, sodass die nicht verbrauchten Mittel auch in den nächsten Budgetjahren im Rahmen der Zweckbindung ausgegeben werden können.

 

Ungeachtet des Umstandes, dass im Hinblick auf die Dezentralisierung in diesem Bereich – der Vertragsabschluss im Zusammenhang mit Schulraumüberlassungen ist im Wirkungsbereich der einzelnen Bundesschulstandorte angesiedelt – im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur selbst keine Informationen über die Durchführung der Schulraumüberlassungsrichtlinien bzw. Auflistungen über Schulraumüberlassungen aufliegen, so ist anzumerken, dass die Vermietung von Schulräumlichkeiten an Dritte in der unterrichtsfreien Zeit forciert wird.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.