10923/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.05.2012
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

BMJ-Pr7000/0090-Pr 1/2012


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 11068/J-NR/2012

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Menschenhandel, Sklavenhandel und grenzüberschreitender Prostitutionshandel – Gerichtliche Erledigung dieser Strafanzeigen (2011)“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 24:

Ich habe anlässlich der Anfrage eine statistische Auswertung aus der Verfahrensautomation Justiz vornehmen lassen, die ich meiner Anfragebeantwortung anschließe. Die Gerichtliche Kriminalstatistik für das Jahr 2011 liegt noch nicht vor, sodass die Fragen nach den rechtskräftigen Verurteilungen (Fragepunkte 2, 10, 15 und 18) noch offen bleiben mussten.

Zu 25:

Eine auffällig hohe Anzahl von Verfahrenseinstellungen ist unter Bedachtnahme auf die übliche „Einstellungsquote“ nicht anzunehmen. Daten zur Verfahrenserledigung aus anderen Ländern liegen mir dazu nicht vor.


Zu 26:

Das StGB enthält in den §§ 104 StGB „Sklaverei“, 104a StGB „Menschenhandel“ und 217 StGB „Grenzüberschreitender Prostitutionshandel“ sehr umfassende Strafbestimmungen gegen Menschenhandel. § 104a StGB wendet sich gezielt gegen bestimmte – für sich genommen häufig neutrale – Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Ausbeutung, deren besonderes Unrecht im Ausbeutungsvorsatz des Täters liegt.

Zur Aufdeckung und Aufklärung dieser Straftatbestände bedarf es aber in den überwiegenden Fällen der Aussage des Opfers. Die Qualität und die Verwertbarkeit dieses Beweismittels hängen eng mit der Aussagebereitschaft des Opfers und darüber hinaus mit der Verfügbarkeit des Opfers für die Strafverfolgungsbehörden zusammen. Die Strafprozessordnung sieht gerade im Zusammenhang mit den genannten Straftatbeständen eine Reihe von Opferschutz- und Unterstützungsmaßnahmen vor (z.B. § 66 Abs. 2 StPO - Anspruch auf Prozessbegleitung, § 162 StPO -  Anonyme Aussage, § 165 StPO - Kontradiktorische Vernehmung von Zeugen).

Um die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit den Opferschutzeinrichtungen zu verstärken, hat das Bundesministerium für Justiz an den Landesgerichten regelmäßige „Runde Tische“ initiiert, bei welchen sich Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einerseits und Vertreterinnen bzw. Vertreter von Opferschutzeinrichtungen anderseits austauschen können.

Darüber hinaus sind bei den Staatsanwaltschaften besonders geschulte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zur Verfolgung von Menschenhandel und strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zuständig.

 

Wien,      . Mai 2012

 

Dr. Beatrix Karl

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.