10945/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.05.2012
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0486-II/10/2012
Wien, am . Mai 2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Neubauer, Venier und weitere Abgeordnete haben am 22. März 2012 unter der Zahl 11093/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Antrag auf Einsichtnahme in die Polizeichronik der ehemaligen Polizeiinspektion Obertilliach bzw. anderer Archive bezüglich des Attentates auf der Porze Scharte 1967“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Zum Vorfall auf der Porze Scharte werden auf der Polizeiinspektion Sillian einige Schrift-stücke als historische Beilage zu den handschriftlichen Aufzeichnungen in der Gendarmerie-chronik des ehemaligen Gendarmeriepostens Obertilliach aufbewahrt. Einen Zugriff darauf haben der Kommandant und sein Stellvertreter.
Zu Frage 4:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
Zu Frage 5:
Nein.
Zu Frage 6:
Ja. Nach der bestehenden Erlasslage kann unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Be-stimmungen grundsätzlich nur öffentlichen Einrichtungen für die wissenschaftliche Aus-wertung im Zusammenhang mit zeitgeschichtlicher Forschung eine Einsichtnahme gewährt werden. Eine Einsichtnahme aus anderen Gründen – etwa zum Zweck der Beweisfindung – widerspricht dem Erlass als auch dem Grundgedanken der Chronikführung, der Doku-mentation der Geschichte des Gendarmeriekorps. Darüber hinaus erfüllen die vom damaligen Postenkommandanten vorgenommenen subjektiven Eintragungen niemals die Kriterien eines Beweismittels nach der Strafprozessordnung.
Zu den Fragen 7 und 8:
Nein, aufgrund der Ausführungen zu Frage 6 kann keine Sondergenehmigung erteilt werden.
Zu den Fragen 9 bis 12:
Die Erteilung von Rechtsauskünften fällt nicht unter das parlamentarische Inter-pellationsrecht.