10962/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.05.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Mai 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0091-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11108/J vom 22. März 2012 der Abgeordneten Dipl. Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Einleitend ist festzuhalten, dass die Bilanzierung der OeNB in Übereinstimmung mit dem Nationalbankgesetz und im Einklang mit der „Leitlinie der Europäischen Zentralbank über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken" erfolgt.
Bezüglich der Lagerung der Goldreserven ist weiters zu bemerken, dass sich die OeNB ausschließlich Lagerstätten höchster Bonität bedient. Die Sicherheit des Goldes und die lückenlose Überwachung der Höhe und der Wertbeständigkeit der Goldforderungen der OeNB werden durch ein umfassendes Kontrollsystem sowie strengste Maßstäbe hinsichtlich der Qualität der jeweiligen Lagerstellen und der entsprechenden Geschäftspartner gewährleistet.
Sämtliche Goldbestände der OeNB, und zwar auch jene, die im Ausland gelagert werden, werden entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) dokumentiert, erfasst, ausgewiesen und bewertet (siehe auch § 67 Abs. 2 NBG). Sollte die Notwendigkeit zur Wertberichtigung einzelner Goldbestände festgestellt werden, ist die OeNB gemäß den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet, die entsprechende Goldforderung in ihren Büchern zu berichtigen.
Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk (Testat) der beiden unabhängigen, externen Rechnungsprüfer der OeNB bestätigt die Einhaltung der GoB und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung.
Hinsichtlich einer spezifischen bundesgesetzlichen Regelung betreffend die nähere Form der Verwahrung, der Depotführung und der diesbezüglichen Kontrolle der Goldbestände ist folgendes anzumerken: Eine bundesgesetzliche Regelung wäre rechtlich nicht möglich, da die Verwaltung der Goldreserven einen Teilaspekt der Verwaltung der Währungsreserven darstellt, welcher auf Grund des Artikels 3.1, dritter Gedankenstrich, 4. Zusatzprotokoll des Vertrags über die Arbeitsweise in der Europäischen Union (VAEU) in den Kompetenzbereich des ESZB fällt. Eine nationale Regelung würde in konkrete Elemente der Währungsreservenverwaltung eingreifen und wäre somit unionsrechtswidrig.
Zu 2.:
Die beiden externen Rechnungsprüfer haben die Richtigkeit und Vollständigkeit des OeNB-Jahresabschlusses sowie dessen Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsnormen stets bestätigt.
Zu 3.:
Im Rahmen des etablierten und ausführlichen OeNB-internen Berichtswesens werden die Mitglieder des Generalrates über sämtliche Veränderungen und Anpassungen bei den Goldbeständen der OeNB zeitnah informiert. Schließlich ist der OeNB-Jahresabschluss auch im Internet öffentlich einsehbar.
Zu 4.:
Wie bereits mehrfach erwähnt, fällt die Haltung und Verwaltung der Währungsreserven der EU-Zentralbanken – und somit auch der OeNB – unter die Kompetenz des ESZB. Das ESZB koordiniert auf EU-Ebene Währungsreservengeschäfte aller Art, um ein Maximum an Währungsstabilität in Europa zu garantieren. Geschäfte der OeNB mit Devisen, Gold und dergleichen sind daher immer im Kontext der EU-weiten Währungsreservenverwaltung zu sehen.
Eine detaillierte Offenlegung der
Goldgeschäfte nationaler Zentralbanken ist daher im
EU-Recht nicht vorgesehen, da diese Goldgeschäfte nur einen Teilaspekt der
ESZB Goldpolitik darstellen und für sich alleine möglicherweise
falsche Signale an die Märkte schicken würden.
Zu 5.:
Die OeNB wird durch zwei unabhängige, externe Rechnungsprüfer geprüft, die die Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses der OeNB mit ihrem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Testat) versehen haben.
Zu 6.:
Die OeNB bedient sich ausschließlich Lagerstätten höchster Bonität. Die Sicherheit des Goldes und die lückenlose Überwachung der Höhe und der Wertbeständigkeit der Goldforderungen der OeNB werden – wie bereits oben bei Frage 1 angesprochen – durch ein umfassendes Kontrollsystem sowie strengste Maßstäbe hinsichtlich der Qualität der jeweiligen Lagerstellen und der entsprechenden Geschäftspartner gewährleistet.
Die Ergebnisse der Überprüfungen werden von den externen Rechnungsprüfern der OeNB geprüft und fließen in die Berichterstattung über den Jahresabschluss an die Aufsichtsgremien gemäß § 68 NBG, d.h. an den Generalrat und die Generalversammlung der OeNB, ein.
Mit freundlichen Grüßen