10972/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.05.2012
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung
Alois Stöger
Bundesminister
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMG-11001/0083-I/A/15/2012
Wien, am 15. Mai 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 11233/J der Abgeordneten Kuzdas und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Einleitend ist festzuhalten, dass Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten auf Grundlage des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beschäftigt werden. Dieses regelt vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund. Es werden diesbezüglich befristete vertragliche Dienstverhältnisse abgeschlossen. Die Entlohnung richtet sich daher nach dem Entlohnungsschema für Vertragsbedienstete und es besteht Kranken- und Unfallversicherungspflicht nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungs-gesetz, Pensionsversicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs-gesetz und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungs-gesetz 1977.
Weiters sieht das Vertragsbedienstetengesetz 1948 für Personen, die ihre Vorbildung (Lehre, mittlere oder höhere Schule, Fachhochschule, Universität) durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung ergänzen und vertiefen wollen, den Abschluss eines befristeten Ausbildungsverhältnisses (Verwaltungs-praktikum) vor, wofür ein monatlicher Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 50% des Entgelts eines entsprechend eingestuften Vertragsbediensteten der Entlohnungs-stufe 1 in der Ausbildungsphase gebührt. Die soziale Absicherung erfolgt nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.
Daneben bestand die Möglichkeit der Ablegung eines unentgeltlichen Praktikums.
Durch die Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten in ausgegliederten Gesellschaften und sonstigen ausgegliederten Bereichen des Bundes wird kein Rechtsverhältnis zum Bund, sondern zur jeweiligen ausgegliederten Einrichtung begründet, das dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegt. Diese Bereiche bleiben bei der Beantwortung der Anfrage außer Betracht, weil sie keinen Gegenstand der Vollziehung des Ressorts bilden.
Fragen 1 und 2:
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidung zwischen Kurzpraktikant/inn/en und Ausbildungspraktikant/inn/en lediglich nach der Dauer des Praktikums erfolgt.
Im Sinne der Anfrage wurde demnach im Jahr 2011 in meinem Ressort 15 Praktikantinnen und Praktikanten die Möglichkeit der Absolvierung eines Praktikums mit einer drei Monate überschreitenden Dauer gemäß den einleitend dargelegten Rechtsgrundlagen geboten.
Fragen 3 und 4:
Auch für das Jahr 2012 ist beabsichtigt, jungen Interessentinnen und Interessenten die Möglichkeit zu bieten, Erfahrung im Bundesdienst zu sammeln. Entsprechend der Praxis der Vorjahre wird die Aufnahme zu den einleitend dargestellten Konditionen erfolgen. Die genaue Zahl der beabsichtigten befristeten Aufnahmen richtet sich nach den möglichen Einsatzgebieten, die derzeit noch evaluiert werden. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass dazu noch keine konkreten Angaben erfolgen können.
Frage 5:
Dies ist im Hinblick auf § 36e Vertragsbedienstetengesetz 1948 nicht geplant.