10973/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.05.2012
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

                                Alois Stöger

                               Bundesminister

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien    

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0084-I/A/15/2012

Wien, am 22. Mai 2012

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 11250/J der Abgeordneten Wöginger, Dr. Rasinger, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 3, 6 und 8:

Grundsätzlich darf ich festhalten, dass Angelegenheiten des Pflegegeldes nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit fallen.

Ich verweise daher zu diesen Fragen auf die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu der gleichlautend an ihn ergangenen parlamentarischen Anfrage Nr. 11252/J.

 


Frage 4:

Epilepsie ist kein umschriebener Krankheitszustand, sondern eine Gruppe von Krankheitsbildern als Ausdruck einer zugrunde liegenden Funktionsstörung des Gehirns, die auf verschiedenen Ursachen beruhen kann.

 

Es gibt verschiedene Formen der Einteilung von Epilepsien. Nach der Ursache werden genetische, strukturell/metabolische Formen und Epilepsien unbekannter Ursache unterschieden. Anfälle werden in generalisierte Anfälle, fokale Anfälle, Anfälle unbekannter Ursache und epileptische Spasmen unterteilt.

Ich ersuche um Verständnis, dass aufgrund der Komplexität eine detailliertere Beschreibung der Formen und Verläufe nicht erfolgen kann, da diese weit über den Rahmen einer parlamentarischen Anfragebeantwortung hinausgehen würde.

 

Fragen 5 und 7:

Meinem Ressort liegen dazu keine statistischen Daten vor. In der Literatur wird davon ausgegangen, dass 0,5 – 1 % der Kinder an Epilepsie erkranken.

Das Ausmaß der Beeinträchtigung eines betroffenen Kindes und der daraus resultierende Pflegebedarf können nur im Einzelfall unter Heranziehung aller verfügbaren Befunde beurteilt werden.