10974/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.05.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11292/J der Abgeordneten Rupert Doppler, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verfügt über keinerlei Zahlen zu nachweisbaren „heimlichen Preiserhöhungen“.

Zu Frage 2:

Ich setze mich seit Jahren für eine durchgängige und transparente Grundpreisauszeichnung ein. Diese gilt auch für die genannten Schokolade-Riegel, für die gemäß § 3 Abs 1 Z 4 der Verordnung des Wirtschaftsministers betreffend die Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung 100 Gramm oder 100 Milliliter als Maßeinheit für den Grundpreis verwendet werden können. Dadurch ist die Vergleichbarkeit des Preises auch bei einer Verkleinerung der jeweiligen Riegel gegeben.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die „Charta zur Grundpreisauszeichnung“ hingewiesen, welche eine freiwillige Selbstverpflichtung des Lebensmittel- und Drogeriehandels darstellt und seit 01.09.2010 dafür sorgt, dass der Grundpreis zumindest in einer Schriftgröße von 4 mm auf dem Preisschild abgedruckt ist. Eine Auszeichnung des Grundpreises könnte nur dann entfallen, wenn das Nenngewicht des jeweiligen Produkts gemäß § 10b Abs 1 Z 2 weniger als 20 Gramm beträgt. Dies ist bei den gegenständlichen Schokolade-Riegeln jedoch nicht der Fall.

Abgesehen davon sind bei ausreichend belegter Irreführung im Bereich der Preisauszeichnung UWG-Klagen durch die klagsbefugten Verbände möglich. In den an uns herangetragenen Beschwerden war eine solche Irreführung bisher nie nachweisbar.


Zu Frage 3:

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gibt anlässlich des Europäischen Jahres für Aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen 2012 den Folder „Ausgezeichnete Preise – Korrekte Informationen über den Preis“ zusätzlich zum „Normaldruck“ auch im Großdruck heraus, welcher demnächst bezogen werden kann. Dadurch sollen speziell SeniorInnen wichtige Informationen betreffend das Vergleichen von Preisen erhalten.

Zu Frage 4:

Wie in der Parlamentarischen Anfrage bereits ausgeführt, gelten in Österreich seit der Aufhebung der EU-Verpackungsverordnung im Jahre 2009 nur mehr Verpackungsvorschriften für Weine und Spirituosen.