10998/AB XXIV. GP
Eingelangt am 25.05.2012
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0084-I/3/2012
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 23. MAI 2012
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Ing. Mag. Hubert Kuzdas, Kolleginnen
und Kollegen vom 29. März 2012, Nr. 11273/J, betreffend der Situation
von KurzpraktikantInnen und AusbildungspraktikantInnen im öffentlichen
Dienst
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Mag. Hubert Kuzdas, Kolleginnen und Kollegen vom 29. März 2012, Nr. 11273/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 und 2:
Im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) waren im Jahr 2011 116 VerwaltungspraktikantInnen bis zu drei Monaten und 65 VerwaltungspraktikantInnen mehr als drei Monate beschäftigt.
FerialpraktikantInnen werden auf Grundlage des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beschäftigt. Dieses regelt vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund. Es werden diesbezüglich befristete vertragliche Dienstverhältnisse abgeschlossen. Die Entlohnung richtet sich daher nach dem Entlohnungsschema für Vertragsbedienstete, und es besteht Kranken- und Unfallversicherungspflicht nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Pensionsversicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.
Weiters sieht das Vertragsbedienstetengesetz 1948 für Personen, die ihre Vorbildung (Lehre, mittlere oder höhere Schule, Fachhochschule, Universität) durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung ergänzen und vertiefen wollen, den Abschluss eines befristeten Ausbildungsverhältnisses (Verwaltungspraktikum) vor, wofür ein monatlicher Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 50% des Entgelts eines entsprechend eingestuften Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 1 der Ausbildungsphase gebührt. Die soziale Absicherung erfolgt nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.
Daneben besteht die Möglichkeit der Ablegung eines unentgeltlichen Praktikums.
Durch die Beschäftigung von PraktikantInnen in ausgegliederten Gesellschaften und sonstigen ausgegliederten Bereichen des Bundes wird kein Rechtsverhältnis zum Bund sondern zur jeweiligen ausgegliederten Einrichtung begründet, das dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegt. Diese Bereiche bleiben bei der Beantwortung der Anfrage außer Betracht, weil sie keinen Gegenstand der Vollziehung des BMLFUW bilden.
Zu den Fragen 3 und 4:
Auch für das Jahr 2012 ist beabsichtigt, jungen InteressentInnen die Möglichkeit zu bieten, Erfahrungen im Bundesdienst zu sammeln. Entsprechend der Praxis der Vorjahre wird die Aufnahme zu den oben dargestellten Konditionen erfolgen.
Die genaue Zahl der beabsichtigten befristeten Aufnahmen richtet sich nach möglichen Einsatzgebieten, die derzeit noch evaluiert werden. Aus diesem Grund können dazu noch keine konkreten Angaben erfolgen.
Zu Frage 5:
Dies ist im Hinblick auf § 36e VBG nicht geplant.
Der Bundesminister: