10999/AB XXIV. GP
Eingelangt am
25.05.2012
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BM für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung
NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0083-I/3/2012
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 23. MAI 2012
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Harald Jannach, Kolleginnen
und Kollegen vom 29. März 2012, Nr. 11291/J, betreffend
Anfragebeantwortung zur Quotenweiterführung
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Harald Jannach, Kolleginnen und Kollegen vom 29. März 2012, Nr. 11291/J, teile ich Folgendes mit:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Kommission hat im Zuge der Diskussion zum Health Check klargestellt, dass sie keine Initiative zur Verlängerung der Milchquote über den 31.3.2015 hinaus ergreifen wird. Neben Österreich haben lediglich im Vorfeld der Health-Check Diskussionen Belgien und Finnland für eine Fortsetzung der Milchquotenregelung plädiert bzw. sich kritisch zum Auslaufen der Milchquote geäußert. Die beabsichtigte Nichtverlängerung der Quotenregelung diente der Information der Wirtschaftsbeteiligten. Dies war aber kein konkreter Bestandteil eines Gesetzesvorschlags, sodass keine formelle Abstimmung erfolgt ist.
Zu Frage 3:
Es wird auch in Zukunft nach Auslaufen der Milchquote Meldungen und statistische Erfassungen über die produzierten Rohmilchmengen geben. Das wurde auch mit dem Milchpaket, Artikel 185e der Verordnung (EU) 1234/2007, sichergestellt.
Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Produktkennzeichnung und Quotenregelung kann daher nicht erkannt werden.
Zu Frage 4:
Die Verordnung zum Milchpaket gilt erst seit 2. April 2012, wobei wesentliche Teile erst ab 3. Oktober 2012 gültig sein werden. Damit kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage über die Wirkung des Milchpakets gemacht werden.
Saisonal bedingt gehen bei höherer Anlieferung im Frühjahr gewöhnlich auch die Milchpreise etwas zurück. Dieses Phänomen ist außer bei speziellen Marktkonstellationen jährlich zu beobachten, so auch 2012.
Zu Frage 5:
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) hat gemeinsam mit zahlreichen ExpertInnen im Jahr 2010 den „Masterplan green jobs“ erarbeitet.
Dabei wurde der Fokus auf drei Bereiche gelegt:
1. Land- und Forstwirtschaft
2. Umwelttechnik und Erneuerbare Energie
3. Tourismus und Freizeitwirtschaft
Gleichzeitig wurden sechs Handlungsfelder identifiziert, in denen es wichtig ist, Maßnahmen zu setzen.
Ausgangspunkt bei der Bewertung des Fortschritts des Masterplans green jobs waren 185.000 Green Jobs. Nach Abschätzung der Potenziale in österreichischen Schlüsselsektoren sieht der Masterplan green jobs die Schaffung von weiteren 100.000 Green Jobs bis zum Jahr 2020 vor.
Die Landwirtschaft stellt einen wesentlichen Green Jobs-Sektor dar: Im Jahr 2010 wurden mit ökologisch produzierten Lebensmitteln und Umwelteigenleistungen 3,1% des Umweltumsatzes erwirtschaftet, 31.633 Personen bzw. 16,8% der Umweltbeschäftigten sind hier tätig. Innerhalb von zwei Jahren (2008-2010) stieg die Anzahl der Beschäftigten um 11%.
Der Trend zu nachhaltiger und biologischer Lebensmittelproduktion ist vor allem auch in den umweltrelevanten Sektoren der Nahrungs- und Futtermittelherstellung gut sichtbar: +301% bei den Beschäftigten (2010: 15.508 Green Jobs) und +121% beim Umsatz im Zeitraum 2008 bis 2010.
Zu den Fragen 6 bis 8:
Dem BMLFUW liegen keine Daten vor, wie viele Milchbauern in den letzten 15 Jahren auf Anraten der Landwirtschaftskammer in den Kauf von Milchlieferrechten investiert haben.
Der Beratervertrag, mit dem das BMLFUW die Beratung durch die Landwirtschaftskammern unterstützt, enthält keine Bestimmungen zur Beraterhaftung. Einige Landwirtschaftskammern verfügen über eine Versicherung zur Abgeltung von nachweislich falschen Beratungsempfehlungen.
Zur rechtlichen Stellung von Interessensvertretungen in anderen Mitgliedstaaten liegen dem BMLFUW keine Daten vor.
Zu Frage 9:
Die Milchquote verschiebt sich in die Gunstlagen des Berggebiets, also vor allem in die Regionen, wo es kaum Alternativen zur Milchproduktion gibt.
Siehe dazu Grafik im Anhang.
Zu den Fragen 10 und 11:
Im Zwölfmonatszeitraum 2010/11 lag die verfügbare österreichische A-Quote bei 2.816.141.810 kg. Die österreichischen Milchbetriebe überschritten die Quote mit 20.898.841 kg und bezahlten dafür 5,816 Mio. € Überschussabgabe.
Für den Zwölfmonatszeitraum 2011/12 geht die Schätzung laut 9. Aussendung des AMA-Milchbarometers von einer saldierten Überlieferung von 119.525 Tonnen aus. Das würde eine Überschussabgabe in der Höhe von rund 33 Mio. € ergeben. Die verfügbare A-Quote beträgt 2.846.561 Tonnen für diesen Zeitraum.
Zu Frage 12:
Die Mittel der Überschussabgabe fließen im EU-Haushalt in die Rubrik 2, Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, konkret in den EGFL ein und werden für die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik verwendet, wie z.B. für die entkoppelte Milchprämie.
Zu den Fragen 13 und 14:
Die Berechnung des Gesamtbetrags der geschuldeten Überschussabgabe im Mitgliedstaat erfolgt für jeden Mitgliedstaat gleich und ist gemäß Verordnung (EU) 1234/2007, Artikel 78 festgelegt:
Absatz 1:
„Auf Milch und Milcherzeugnisse, die über die gemäß Unterabschnitt II festgesetzte einzelstaatliche Quote hinaus vermarktet werden, wird eine Überschussabgabe erhoben.
Die Abgabe wird auf 27,83 EUR je 100 Kilogramm Milch festgesetzt.“
Absatz 2:
„Die Mitgliedstaaten schulden der Gemeinschaft die Überschussabgabe, die sich aus der Überschreitung der einzelstaatlichen Quote ergibt und die auf einzelstaatlicher Ebene und getrennt für Lieferungen und Direktverkäufe festgestellt wird;...“
Die Überschussabgabe wird vollständig auf die ErzeugerInnen aufgeteilt, die zur Überschreitung der einzelstaatlichen Quote beigetragen haben. Dabei gibt es gemäß Artikel 80, Absatz 3 der Verordnung 1234/2007 Spielraum für die Mitgliedstaaten, wie sie die Aufteilung zwischen den Milcherzeugern vornehmen:
„Je nach Entscheidung des Mitgliedstaats wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Überschussabgabe, gegebenenfalls nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Lieferungen zugewiesenen einzelstaatlichen Quote, die proportional zu den einzelbetrieblichen Quoten der Erzeuger oder nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien erfolgt, wie folgt festgesetzt:
a) entweder auf nationaler Ebene nach Maßgabe der Überschreitung der Quote jedes einzelnen Erzeugers,
b) oder zunächst auf der Ebene des Käufers und anschließend gegebenenfalls auf einzelstaatlicher Ebene.“
In Österreich wurde mit dem Marktordnungsgesetz 2007 eine Variante der proportionalen Saldierung mit Basisabgabe gewählt, die einerseits stark überliefernde Betriebe auch stärker belasten soll und andererseits aber mit der Basisabgabe einen Anreiz für geringfügige Überlieferungen verhindert.
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MOG 2007 § 10, Absatz 2: „Im Falle der Überschreitung der einzelstaatlichen Quote wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der fälligen Abgabe bei Lieferungen nach Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der einzelstaatlichen Quote (Saldierung) wie folgt ermittelt: |
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a) Durch Division der Unterlieferungen durch die Summe der einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen der Überlieferer wird der Zuweisungsprozentsatz errechnet, wobei alle Unterlieferungen zugewiesen werden müssen; |
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b) Betriebe, die ihre einzelbetriebliche Quote für Lieferungen überliefern, haben für den Teil der Überlieferungen bis zum Zuweisungsprozentsatz eine Basisabgabe zu entrichten und für den den Zuweisungsprozentsatz übersteigenden Teil der Überlieferung eine Abgabe zu entrichten, die sich ergibt, indem die eingehobene Basisabgabe von der einzelstaatlich geschuldeten Abgabe abgezogen wird und der Restbetrag durch jene Überlieferungen dividiert wird, die über die Zuweisungsmengen gemäß lit. a) hinausgehen. |
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c) Das Verhältnis von Basisabgabe zur Abgabe gemäß lit. b beträgt unter Berücksichtigung der einzelstaatlich geschuldeten Abgabe 0,7 zu 1 und ab dem Zwölfmonatszeitraum 2009/10 0,4 zu 1.“ |
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Im Rahmen des rechtlichen Spielraums, der für alle gleich ist, kann es unterschiedliche Modelle zur einzelbetrieblichen Überschussabgabenberechnung geben, z.B. Deutschland wendet eine lineare, die Niederlande eine rein proportionale Saldierung an. Über die konkreten Verrechnungsmodalitäten in anderen Mitgliedstaaten liegen dem BMLFUW allerdings keine ausreichenden Informationen vor.
Der Bundesminister: