110/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.12.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DER  BUNDESMINISTER
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0183-Pr 1/2008

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 38/J-NR/2008

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Harald Vilimsky und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Evaluierung Taser“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

In den 28 Justizanstalten wurde in der Zeit zwischen März 2008 und Oktober 2008 bei insgesamt neun Vorfällen, die einen Zugriff auf Insassen erforderten, jeweils ein Justizwachebediensteter verletzt.

Zu 2 bis 4, 5 und 15:

Ich bin der Auffassung, dass der Justizwache alle Einsatzmittel, die auch zur Beherrschung schwieriger oder gar eskalierender Einsatzsituationen erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden müssen. Bei der Beurteilung von Einsatzmitteln ist deren Eignung zum Selbstschutz ebenso abzuwägen wie die möglichen Wirkungen und Gefahren für die vom Einsatz betroffenen Insassen.

Die Verwendung des Tasers als Dienstwaffe der Justizwache muss angesichts der von dieser Waffe ausgehenden Gefahren sorgfältig geprüft werden. Ich darf hiezu auf die Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage zu Zahl 2481/J-NR/2007 hinweisen. Die Klärung komplexer medizinischer, waffen- und einsatztechnischer sowie rechtlicher Fragen bietet Grundlage für die Entscheidung eines weiteren Taser-Einsatzes. Von der Arbeitsgruppe zur Evaluierung der bisherigen Tasereinsätze im österreichischen Strafvollzug wurden daher vier Gutachter aus den Fachgebieten Medizin, Waffentechnik, Alternativsysteme und Psychotraumatologie beigezogen.

Die Arbeit dieser Arbeitsgruppe steht – nach Einlangen des letzten Gutachtens vom 21. Oktober 2008 – nunmehr vor dem Abschluss.

Zu 6:

Da zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nur noch vier Personen, drei davon in Haft, für Befragungen zur Verfügung standen, können nur folgende Aussagen getroffen werden.

In einem Fall war neben einer klassischen Sturzverletzung eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren, wobei vom Betroffenen der Tasereinsatz als äußerst belastend empfunden wurde. In einem anderen Fall konnten Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund einer Komorbidität nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden. In einem weiteren Fall wurde der Taserbeschuss aufgrund einschlägiger beruflicher Erfahrungen im Baugewerbe mit Stromunfällen als subjektiv unproblematisch empfunden. Die Befragung der vierten Person brachte keine verwertbaren Ergebnisse.

Zu 7 bis 11:

Folgende Exekutivbedienstete wurden als Mitglieder in die Arbeitsgruppe berufen:

·        Generalleutnant  Peter Prechtl, stellvertetender Leiter der Vollzugsdirektion und mit der Leitung der Abteilung Sicherheit in der Vollzugsdirektion betraut, Wien;

·        Oberstleutnant Peter Bevc, Leiter der Justizanstalt Klagenfurt;

·        Zwei weitere als Mitglieder einberufene Vollzugsbedienstete stammen aus dem Berufsstand der Exekutive und wurden während ihrer Berufslaufbahn in die Verwendungsgruppe der A-Bediensteten überstellt;

·        Bezirksinspektor Bruno Hubalek, Bundeseinsatztrainer, Vollzugsdirektion, Wien, nahm an drei Sitzungen themenorientiert teil;

·        Stellvertretend für die gesamte Personalvertretung wurde der Vorsitzende des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten, ChefInsp. Franz Pauser, zur Teilnahme eingeladen, dieser konnte jedoch teilweise wegen Terminkollisionen bzw. krankheitsbedingt an den Sitzungen der Arbeitsgruppe nicht teilnehmen.

Zu 12 bis 14:

Im Rahmen des gemeinsamen medizinisch/waffentechnischen Gutachtens wird erstmals die Frage alternativer nicht letaler Waffen bzw. Wirkmittel allgemein erörtert. Im Falle einer näheren Prüfung konkreter Systeme werden die zuständigen Organe der Personalvertretung im Rahmen des PVG in die weitere Entscheidungsfindung eingebunden werden.

 

. Dezember 2008

 

(Dr. Johannes Hahn)