11025/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.05.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

 

GZ. BMVIT-9.500/0003-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

Wien, am      . Mai 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat DI Deimek und weitere Abgeordnete haben am 28. März 2012 unter der Nr. 11222/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die gewerbliche Pilotentätigkeit von Fluginspektoren der Austro Control gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Ø  Wieso haben Sie sich trotz wiederholter Hinweise der aufgezeigten Problematik bislang keinerlei Maßnahmen ergriffen oder nehmen Sie es hin, dass Ihre entsprechenden Anordnungen von der Austro Control GmbH ignoriert werden?

Ø  Warum wurde bislang kein Katalog mit verbotenen Nebenbeschäftigungen von Ihnen aufgelegt, wie dies beispielsweise Ihr Regierungskollege Darabos, einer Empfehlung des Rechnungshofes folgend, bereits getan hat?

Ø  Wann wird ein derartiger Katalog für den Bereich des BMVIT und die unter Aufsicht des BMVIT stehenden Unternehmen - wie etwa die Austro Control GmbH - erstellt und verlautbart worden sein?


Wie bereits mehrmals ausgeführt, unter anderem in der parlamentarischen Anfragebeantwortung 1691/AB, sind die Mitarbeiter/innen der Austro Control GmbH (ACG) gemäß den geltenden Kollektivverträgen verpflichtet, sämtliche Nebentätigkeiten inklusive laufender Veränderungen dem Unternehmen unverzüglich bekannt zu geben.

 

Laut ACG wird jede gemeldete Nebenbeschäftigung überprüft, ob ein Interessenskonflikt oder eine Unvereinbarkeit gegeben ist und die ACG genehmigt oder untersagt die Nebenbeschäftigung.

 

Weiters hat jede/r Mitarbeiter/in eine arbeitsrechtliche Treuepflicht gegenüber dem Dienstgeber. Dies bedeutet unter anderem, dass keinerlei Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen, bei welchen eine Konkurrenzsituation zum Dienstgeber entsteht oder die sich sonst negativ auf das Unternehmen oder die Wahrnehmung der Aufgaben im Unternehmen auswirken.

 

 

Zu Frage 4:

Ø  Wieso haben Sie in offenbar irreführender Absicht in der Anfrage 1689/J der XXIV. GP auf die nicht mehr in Rechtskraft befindliche EU-Verordnung 3922/91 verwiesen, die auch in der aktuellen Fassung „EU-OPS“ keine Rechtsgrundlage für die gewerbliche fliegerische Tätigkeit von Fluginspektoren enthält und die schon gar nicht für den Bereich Hubschrauber Gültigkeit hat?

 

 

Die Anfragebeantwortung zur parlamentarischen Anfrage 1689/J enthält keinerlei Hinweise auf die zitierte EU-Verordnung 3922/91.

 

 

Zu den Fragen 5 bis 7:

Ø  Wie viele Mitarbeiter der Austro Control GmbH fliegen gewerblich bei Luftfahrtunternehmen?

Ø  Wie viele davon sind Fluginspektoren/innen?

Ø  Wie viele davon gehören dem Management an?

 

 

Laut Information der ACG fliegt kein/e Mitarbeiter/in der ACG im luftfahrbehördlichen Bereich gewerblich. Es nehmen jedoch einige Mitarbeiter/innen im Bereich der Luftfahrtagentur eine Flugdienstregelung bei Luftfahrtunternehmen in Anspruch. Dies ist zur Erhaltung der Kompetenz als Flugbetriebsinspektor/in erforderlich und international üblich. Wie bereits zu den Fragen 1 bis 3 festgehalten, dürfen gemäß dem Grundsatz der Unvereinbarkeit Fluginspektoren/innen nicht bei einem Luftfahrtunternehmen fliegen, welches sie beaufsichtigten.

 

Zu Frage 8:

Ø  Auf Grund welcher konkreten Rechtsgrundlage (exakte Wiedergabe) müssen diese Flugdienste geleistet werden?


Die Flugdienste werden aufgrund von internationalen Empfehlungen geleistet. Im konkreten ICAO Annex 6 Part 1 und 3, Appendix 5, Punkt 5 und ICAO-Doc 8335 (insbesondere
Chapter 6; Punkte 6.2.1, 6.2.2. und 6.2.4.). Ferner wird im Zuge der Behördenaufsicht durch die EASA (Audits) in deren Fragestellung die Einhaltung der Empfehlungen des Dokuments ICAO Doc 8335 geprüft und bei Zuwiderhandeln mit Abweichungsfeststellungen (Findings) sanktioniert.

 

 

Zu Frage 9:

Ø  Sind Ihnen Vorfälle bekannt, wonach sich Flugbegleiter/innen über das Verhalten von Fluginspektoren der Austro Control GmbH beschwert haben?

 

 

Laut Auskunft der Austro Control sind diesbezüglich keine Vorfälle, die ein Fehlverhalten von Flugbetriebsinspektoren/innen darstellen würden, bekannt.

 

 

Zu Frage 10:

Ø  Wie hoch ist der durchschnittliche Monatsbruttobezug eines Fluginspektors?

 

 

Die Entlohnung von Flugbetriebsinspektoren/innen richtet sich nach den Bestimmungen der Kollektivverträge der ACG.

 

 

Zu Frage 11:

Ø  Entspricht es der Tatsache, dass Fluginspektoren/innen eine Leistungsprämie erhalten und wenn ja, für welche Leistungen und wie hoch ist diese Prämie im Durchschnitt?

 

 

Laut ACG erhalten nur Flugbetriebsinspektoren/innen, die Führungskräfte sind, eine leistungsbezogene Prämie (MbO-Zielvereinbarung).

 

 

Zu den Fragen 12 und 13:

Ø  Wie viele Fluginspektoren wurden 2008 von der Austro Control GmbH beschäftigt?

Ø  Wie viele Fluginspektoren werden aktuell 2012 von der Austro Control GmbH beschäftigt?

 

 

Zum Stichtag 31.12.2008 waren 16, zum Stichtag 31.12.2011 19 Flugbetriebsinspektoren/innen beschäftigt.


Zu Frage 14:

Ø  Welche dienstrechtlichen Gegebenheiten sind die Ursache für die wochenlange Unerreichbarkeit von Fluginspektoren/innen?

 

 

Die ACG versichert, dass dienstrechtliche Abwesenheiten von Flugbetriebsinspektoren/innen sich aus dienstlichen Tätigkeiten außer Haus oder Abwesenheiten wie Urlaub oder Krankheit ergeben. In jedem Fall stellt die Vertretungsregelung sicher, dass es eine/n Ansprechpartner/in für jedes Anliegen gibt.