11027/AB XXIV. GP
Eingelangt am 25.05.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ.
BMVIT-9.500/0005-I/PR3/2012 DVR:0000175
An die
Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . Mai 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Der Abgeordnete zum Nationalrat Dipl.-Ing. Deimek und weitere Abgeordnete haben am 28. März 2012 unter der Nr. 11224/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die Nutzung der Verordnungsermächtigung gem. §140c Luftfahrtgesetz gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Ø Werden Sie im Rahmen der nächsten Novelle des Luftfahrtgesetzes die Streichung dieser Bestimmung beantragen?
Ø Wenn nein, weswegen nicht?
Ø Wenn diese Bestimmung für Sie unverzichtbar ist, weswegen wurde von der Verordnungsermächtigung bislang kein Gebrauch gemacht?
Diese Bestimmung stellt die rechtliche Grundlage für eine Gebührenregelung im luftfahrtrechtlichen Bereich dar. Von der Verordnungsermächtigung des § 140c LFG wurde bereits Gebrauch gemacht. Die Verordnung über die Zertifizierung von Flughäfen (Flughafen-Zertifizierungsverordnung – FZV), BGBl. II Nr. 315/2010, stützt sich u. a. auf § 140c. Im § 12 leg.cit. sind die Gebühren für die Zertifizierung von Flughäfen geregelt.
Zu Frage 4 bis 6:
Ø Welche Maßnahmen werden Sie ergreifen, dass durch die unterschiedlichen Vergebührungsgrundlagen im BMVIT und bei der Austro Control entsprechende Umgehungsversuche durch Devolutionsanträge, wie bereits mehrfach erfolgt, zukünftig erfolglos bleiben?
Ø Können Sie ausschließen, dass Devolutionsanträgen unter anderem deshalb entsprochen worden war, um den Antragstellern Gebührenvorteile zu verschaffen?
Ø Wenn ja, warum?
Devolutionsanträge nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die erstinstanzliche Behörde nicht binnen sechs Monaten über einen Antrag entschieden hat und werden ausschließlich nach formal- und materiellrechtlichen Gesichtspunkten entschieden. Ein Devolutionsantrag ist demnach ein Rechtsmittel gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung.
Zu den Fragen 7, 8 und 10:
Ø Werden Sie als eine Begleitmaßnahme eine Senkung der Austro Control Gebühren vornehmen?
Ø Wenn ja, ab wann?
Ø Welche durchschnittliche Kostendeckung wird mit den von der Austro Control GmbH verrechneten Gebühren im Bereich der Vollziehung luftfahrtrechtlicher Bestimmungen erreicht?
§ 6 Abs. 2 des Austro Control Gesetzes, BGBl.Nr. 898/1993, verpflichtet den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die von der Austro Control GmbH durchzuführenden Verwaltungsverfahren eine Gebührenordnung zu erlassen. Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen, wobei hier der Kostendeckungsgrad bei rund 47% liegt.
Zu Frage 9:
Ø Welche durchschnittliche Kostendeckung wird mit den vom BMVIT verrechneten Gebühren im Bereich der Vollziehung luftfahrtrechtlicher Bestimmungen erreicht?
Gemäß § 140c LFG sind bei der Ermittlung der Höhe der Gebühren sowohl das Äquivalenzprinzip als auch das Kostendeckungsprinzip anzuwenden. Diese beiden Prinzipien wurden bei den Gebühren der FZV angewendet, sodass mit den dort normierten Gebühren volle Kostendeckung erreicht wird. Bei den Gebühren der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung, welche in Verfahren nach dem AVG vorgeschrieben werden, ist nach § 78 AVG eine Kostendeckung nicht vorgesehen.
Zu Frage 11:
Ø Wie hoch sind die gesamten Gebührenschulden von Antragstellern bei luftfahrtrechtlichen Verfahren, die vom BMVIT geführt werden?
Derzeit ist für sämtliche Gebühren (Verwaltungs-, Kommissionsgebühren, Verwaltungsabgaben, VwGH-Verfahren) ein Gesamtbetrag von 3.277,10 Euro offen.
Zu Frage 12:
Ø Wie hoch sind die gesamten Gebührenschulden von Antragstellern bei luftfahrtrechtlichen Verfahren, die von der Austro Control GmbH geführt werden?
Nach Auskunft der Austro Control GmbH ist derzeit ein Gesamtbetrag von 1,6 Mio. Euro offen.