11042/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.05.2012
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

Beschreibung: BM

 

                                                                BMWF-10.000/0114-III/4a/2012

 

 

 

 

                                                          

 

               

 

Frau                                                                                                                              

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Wien, 25. Mai  2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11206/J-NR/2012 betreffend Ungleichbehandlung der Finanzierung der Grundlagenforschung in Österreich am Beispiel der IST Austria, die die Abgeordneten Mag. Rainer Widmann, Kolleginnen und Kollegen am 28. März 2012 an mich
richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Zu Frage 1:

Gemäß dem Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria (BGBl. I Nr. 69/2006) erfolgt die Finanzierung des IST Austria gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. durch eine
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des IST Austria. Bund und Land Niederösterreich sind demnach gemeinsam Erhalter des IST Austria.

 

Auf Grundlage der Evaluierungsergebnisse und der darauf stattgefundenen Debatten wurde mit der neuen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG eine Verpflichtung zwischen Bund und Land NÖ eingegangen, aus der dem IST Austria aber keinerlei Rechtsanspruch entsteht. Eine finanzielle Zusage an das IST Austria entsteht erst mit den jeweiligen zivilrechtlichen Verträgen, die mit dem IST Austria abgeschlossen werden.

 

Mit der Verpflichtung von Bund und Land Niederösterreich wurde ein weiterer Schritt gesetzt, um den Vollausbau des Instituts mit rund 100 Forschungsgruppen bis 2026 zu erreichen.

 

Der Evaluierungsbericht wurde im 105. Ministerrat am 15. Juni 2011 als Tagesordnungspunkt 27 im Sinne des Antrags beschlossen und dem Nationalrat vorgelegt. Der Bericht wurde vom
österreichischen Parlament zur Kenntnis genommen.

 

Zu Frage 2:

Der Zeitpunkt wurde gewählt, da die finanziellen Mittel des Landes NÖ aus der ersten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG für den Zeitraum 2007 bis 2016 bereits aufgebraucht waren und der Weiterbau von Infrastruktur somit zum Stillstand gekommen ist. Generell bedurften sowohl die Bauplanung als auch die Personalentwicklung einer finanziellen Absicherung.

 

Weiters zeigte sich die Notwendigkeit einer Novellierung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG aufgrund folgender Tatsachen:

•      die Vertragsgestaltung mit Spitzenforscher/innen (5-Jahresverträge),

•      die Einwerbung von Drittmitteln,

•      die Zuerkennung von Spenden.

 

Zu Frage 3:

Eine Leistungsvereinbarung ist laut ISTA-Gesetz nicht vorgesehen. Nichtsdestotrotz ist aber für die neue Finanzierungsperiode ab 2017 eine Vereinbarung mit dem IST Austria geplant, die die Bedingungen (forschungsimmanente Qualitätskriterien) festlegt, an deren Erfüllung die
Ausbezahlung eines Teiles der Finanzierung gebunden ist. Da die finanziellen Auswirkungen für den Bund erst ab 2017 wirksam werden, wird eine solche Vereinbarung bis spätestens dahin zu erarbeiten sein.

 

Die bisherige exzellente Performance des IST Austria (8 ERC Preisträger, 3 Highly Cited
Scientists,…) und die positiven Ergebnisse der internationalen Evaluierung waren ausschlag-gebend für die Entscheidung über den Weiterausbau des Instituts.

 

Zu Frage 4:

Die Vereinbarung mit dem IST Austria wird bis Ende 2016 zu erstellen sein. Derzeit sind die damit betrauten Personen/Gremien noch nicht endgültig festgelegt.

 

Gemäß § 13 Universitätsgesetz ist eine Leistungsvereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund für jeweils drei Jahre abzu-schließen.


Zu Frage 5:

Die wirkungsorientierte Haushaltsführung (2. Etappe der Haushaltsrechtsreform) nimmt
wesentliche Elemente der seinerzeitigen Planung eines Fofinag vorweg, so dass erst nach der vollständigen Implementierung des neuen Haushaltsrechts weitere Überlegungen in diese Richtung sinnvoll erscheinen.

 

Zu Frage 6:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria obliegt die Genehmigung des jährlichen Budgets unter Zugrundelegung des Jahresvoranschlages dem
Kuratorium (Board of Trustees). Das Kuratorium besteht aus 15 Mitgliedern. Acht Mitglieder sind international anerkannte Wissenschaftler/innen, vier Mitglieder werden von der österreichischen Bundesregierung und drei vom Land Niederösterreich ernannt. Dabei handelt es sich um
folgende Personen:

 

Vorsitzender Claus J. Raidl, (Präsident, Oesterreichische Nationalbank, Wien), Stellvertretender Vorsitzender Anton Zeilinger, (Professor, Fakultät für Physik, Universität Wien und IQOQI,
Österreichische Akademie der Wissenschaften), Catherine Cesarsky (Haut-commissaire à l’Energie Atomique, CEA-Saclay, Gif-sur-Yvette, Frankreich); Alice Dautry (Präsidentin, Institut Pasteur, Frankreich), Haim Harari (Früherer Präsident des Weizmann Institute of Science,
Rehovot, Israel), Alexander Hartig (Mitglied des Vorstands, Industrieliegenschaftenverwaltungs AG, Wien), Gisela Hopfmüller-Hlavac (Freie Journalistin, Wien), Eric Kandel (Department

of Physiology and Cell Biophysics, Columbia University, New York), Olaf Kübler
(Früherer Präsident der ETH Zürich, Schweiz), Peter Layr (Vorstandsdirektor EVN, Maria
Enzersdorf), Kurt Mehlhorn (Direktor Max-Planck Institut für Informatik, Saarbrücken,
Deutschland), Wolfgang Ruttenstorfer (Vorsitzender des Aufsichtsrates, Vienna Insurance Group, Wien), Wolfgang Schürer (Vorsitzender der Stiftung Lindauer Nobelpreisträgertreffen am Bodensee und Vizepräsident des Kuratoriums für die Tagungen der Nobelpreisträger in Lindau e.V., Lindau, Deutschland), Elisabeth Stadler (Vorstandsvorsitzende, ERGO Austria Interna-tional AG, Wien), Ernst-Ludwig Winnacker (Generalsekretär, Human Frontiers Science Program, Straßburg, Frankreich).

 

Zu Frage 7:

Die Tätigkeiten des ISTA sind im Abstand von vier Jahren zu evaluieren, der Bericht ist dem
Nationalrat vorzulegen. Die nächste Evaluierung gemäß ISTA-Gesetz ist demnach 2015
vorgesehen.

 

Gemäß Art. II Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ist unbeschadet der dauerhaften Errichtung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 (im achten Bestandsjahr) eine umfassende
Beurteilung des ISTA durchzuführen und als Grundlage für eine Entscheidung über die weitere Entwicklung und Finanzierung des ISTA heranzuziehen.

 

Die Ergebnisse beider bevorstehender Evaluierungen können Grundlage für die auszuver-handelnde Leistungsvereinbarung mit dem IST Austria sein.

 

Die Zusammensetzung der Evaluierungsgremien wird im Anlassfall entschieden, wobei
vorausgesetzt wird, dass diese wie bisher internationalen Standards entspricht.


Zu Frage 8:

Beim IST Austria handelt es sich um eine Forschungseinrichtung, die sehr jung und noch im Aufbau begriffen ist. Im Gegensatz dazu ergibt sich die Verpflichtung des Bundes zur
Finanzierung der Universitäten – die jeweils auf eine lange Geschichte zurückblicken können – aus § 12 Abs. 1 Universitätsgesetz
.

 

Zu Frage 9:

Angesichts der kurzen Bestandsdauer des Instituts hat es die Erwartungen sogar in einigen
Bereichen übertroffen.  Es existiert meines Wissens keine Einrichtung in Europa, an der ein
höherer Prozentsatz an ERC-Grantees tätig ist. Gemäß Art. II Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG ist nach Ablauf des 31. Dezember 2013 (im achten Bestandsjahr) eine
umfassende Beurteilung des ISTA durchzuführen.

 

Zu Frage 10:

a)    Mit 31. Dezember 2011 waren am IST Austria 19 Professor/innen und Assistant
Professor/innen tätig, die mit insgesamt 35 PhD Student/innen und 43 PostDocs arbeiteten.

Zur Erreichung exzellenter Forschungsergebnisse ist die Zusammenarbeit von PhD
Student/innen, PostDocs und Professor/innen wesentlich, dies wird auch durch zahlreiche
internationale Grants und Preise bestätigt.

b)    Siehe Beantwortung der Frage 3.

 

Zu Frage 11:

Die Bruttomonatsgehälter (Stand April 2012) ergeben im wissenschaftlichen Bereich folgende Durchschnittswerte:

•           Student/in intern € 1.080,--

•           PhD Student/in € 2.234,--

•           Postdoc € 3.485,--

•           Professor/in € 7.704,--

 

Zu Frage 12:

Ja.

 

Zu Frage 13:

Derzeit laufen die Verhandlungen über die gesetzlich vorgesehenen Leistungsvereinbarungen mit den Universitäten für den Zeitraum 2013 bis 2015. Die Verhandlungsergebnisse werden
spätestens bis 31. Dezember 2012 feststehen.

 

 

Der Bundesminister:

o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.