11063/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.05.2012
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.110/0106-I/4/2012

Wien, am 25. Mai 2012

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Kuzdas, Kolleginnen und Kollegen haben am 28. März 2012 unter der Nr. 11236/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Situation von KurzpraktikantInnen und AusbildungspraktikantIn­nen im öffentlichen Dienst“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Ø  Waren im Jahr 2011 in Ihrem Ressort, in nachgeordneten und allfällig vorhande­nen angeschlossenen Wirtschaftsbetrieben und wenn vorhanden, in ausgeglie­derten Gesellschaften zu welchen Konditionen (im Hinblick auf Dauer und Ent­lohnung, sowie SV-Anmeldung) KurzpraktikantInnen beschäftigt? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht?

Ø  Waren im Jahr 2011 in Ihrem Ressort, in nachgeordneten und allfällig vorhande­nen angeschlossenen Wirtschaftsbetrieben und wenn vorhanden, in ausgeglie­derten Gesellschaften zu welchen Konditionen (im Hinblick auf Dauer und Ent­lohnung, sowie SV-Anmeldung) Ausbildungspraktikantlnnen beschäftigt? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht?

 

Im Jahr 2011 waren 39 Praktikantinnen und Praktikanten für höchstens drei Monate und 4 Praktikantinnen und Praktikanten für einen Zeitraum von über drei Monaten in meinem Ressort (Zentralstelle und nachgeordnete Dienststellen) beschäftigt.


Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten werden auf Grundlage des Vertragsbe­dienstetengesetzes 1948 beschäftigt. Dieses regelt vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund. Es können auch befristete vertragliche Dienstverhältnisse abgeschlossen werden. In diesen Fällen richtet sich die Entlohnung nach dem Entlohnungsschema für Vertragsbedienstete, und es besteht Kranken- und Unfallversicherungspflicht nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Pensionsversiche­rungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und Arbeitslosenver­sicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977. Weiters sieht das Vertragsbedienstetengesetz 1948 für Personen, die ihre Berufsvorbildung oder Schulausbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesver­waltung ergänzen und vertiefen wollen, den Abschluss eines befristeten Ausbil­dungsverhältnisses (Verwaltungspraktikum) vor, wofür ein monatlicher Ausbildungs­beitrag in der Höhe von 50% des Entgelts eines entsprechend eingestuften Vertrags­bediensteten der Entlohnungsstufe 1 der Ausbildungsphase gebührt. Die soziale Ab­sicherung erfolgt nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Ar­beitslosenversicherungsgesetz 1977.

 

Eine weitere Aufgliederung im Sinne der Definition des Antragstellers ist nicht mög­lich, da im Jahr 2011 Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen eines Ausbil­dungsverhältnisses unter anderem auch für die Dauer von höchstens drei Monaten im Bundeskanzleramt beschäftigt wurden.

 

Durch die Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten in ausgegliederten Gesellschaften und sonstigen ausgegliederten Bereichen des Bundes wird kein Rechtsverhältnis zum Bund, sondern zur jeweiligen ausgegliederten Einrichtung begründet, das dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegt. Diese Bereiche bleiben bei der Beantwortung der Anfrage außer Betracht, weil sie keinen Gegenstand der Voll­ziehung des Bundeskanzleramtes bilden.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

Ø  Beabsichtigen Sie im heurigen Jahr in Ihrem Ressort, in nachgeordneten und all­fällig vorhandenen angeschlossenen Wirtschaftsbetrieben und wenn vorhanden, in ausgegliederten Gesellschaften zu welchen Konditionen (im Hinblick auf Dauer und Entlohnung, sowie SV-Anmeldung) KurzpraktikantInnen zu beschäftigen? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht?

Ø  Beabsichtigen Sie im heurigen Jahr in Ihrem Ressort, in nachgeordneten und all­fällig vorhandenen angeschlossenen Wirtschaftsbetrieben und wenn vorhanden, in ausgegliederten Gesellschaften zu welchen Konditionen (im Hinblick auf Dauer und Entlohnung, sowie SV-Anmeldung) Ausbildungspraktikantlnnen zu beschäfti­gen? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht?

 

Auch für das Jahr 2012 ist beabsichtigt, jungen Interessentinnen und Interessenten die Möglichkeit zu bieten, Erfahrungen im Bundesdienst zu sammeln. Entsprechend der Praxis der Vorjahre wird die Aufnahme zu den oben dargestellten Konditionen er­folgen. Die genaue Zahl der beabsichtigten befristeten Aufnahmen richtet sich nach möglichen Einsatzgebieten, die derzeit noch evaluiert werden. Es wird daher um Ver­ständnis ersucht, dass dazu noch keine abschließende Zahl genannt werden kann.

 

Zu Frage 5:

Ø  Beabsichtigen Sie im heurigen Jahr in Ihrem Ressort, in nachgeordneten und all­fällig vorhandenen angeschlossenen Wirtschaftsbetrieben und wenn vorhanden, in ausgegliederten Gesellschaften VolontärInnen zu beschäftigen? Wenn ja, wie viele?

 

Dies ist im Hinblick auf das „Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungs­verhältnisse“ gemäß § 36e VBG nicht geplant.

 

Mit freundlichen Grüßen