11063/AB XXIV. GP
Eingelangt am
25.05.2012
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möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die Präsidentin des Nationalrats Maga Barbara PRAMMER Parlament 1017 W i e n |
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GZ: BKA-353.110/0106-I/4/2012 |
Wien, am 25. Mai 2012 |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Kuzdas, Kolleginnen und Kollegen haben am 28. März 2012 unter der Nr. 11236/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Situation von KurzpraktikantInnen und AusbildungspraktikantInnen im öffentlichen Dienst“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Ø Waren im Jahr 2011 in Ihrem Ressort, in nachgeordneten und allfällig vorhandenen angeschlossenen Wirtschaftsbetrieben und wenn vorhanden, in ausgegliederten Gesellschaften zu welchen Konditionen (im Hinblick auf Dauer und Entlohnung, sowie SV-Anmeldung) KurzpraktikantInnen beschäftigt? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht?
Ø Waren im Jahr 2011 in Ihrem Ressort, in nachgeordneten und allfällig vorhandenen angeschlossenen Wirtschaftsbetrieben und wenn vorhanden, in ausgegliederten Gesellschaften zu welchen Konditionen (im Hinblick auf Dauer und Entlohnung, sowie SV-Anmeldung) Ausbildungspraktikantlnnen beschäftigt? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht?
Im Jahr 2011 waren 39 Praktikantinnen und Praktikanten für höchstens drei Monate und 4 Praktikantinnen und Praktikanten für einen Zeitraum von über drei Monaten in meinem Ressort (Zentralstelle und nachgeordnete Dienststellen) beschäftigt.
Ferialpraktikantinnen und Ferialpraktikanten werden auf Grundlage des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beschäftigt. Dieses regelt vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund. Es können auch befristete vertragliche Dienstverhältnisse abgeschlossen werden. In diesen Fällen richtet sich die Entlohnung nach dem Entlohnungsschema für Vertragsbedienstete, und es besteht Kranken- und Unfallversicherungspflicht nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Pensionsversicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977. Weiters sieht das Vertragsbedienstetengesetz 1948 für Personen, die ihre Berufsvorbildung oder Schulausbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung ergänzen und vertiefen wollen, den Abschluss eines befristeten Ausbildungsverhältnisses (Verwaltungspraktikum) vor, wofür ein monatlicher Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 50% des Entgelts eines entsprechend eingestuften Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 1 der Ausbildungsphase gebührt. Die soziale Absicherung erfolgt nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.
Eine weitere Aufgliederung im Sinne der Definition des Antragstellers ist nicht möglich, da im Jahr 2011 Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter anderem auch für die Dauer von höchstens drei Monaten im Bundeskanzleramt beschäftigt wurden.
Durch die Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten in ausgegliederten Gesellschaften und sonstigen ausgegliederten Bereichen des Bundes wird kein Rechtsverhältnis zum Bund, sondern zur jeweiligen ausgegliederten Einrichtung begründet, das dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegt. Diese Bereiche bleiben bei der Beantwortung der Anfrage außer Betracht, weil sie keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleramtes bilden.
Zu den Fragen 3 und 4:
Ø Beabsichtigen Sie im heurigen Jahr in Ihrem Ressort, in nachgeordneten und allfällig vorhandenen angeschlossenen Wirtschaftsbetrieben und wenn vorhanden, in ausgegliederten Gesellschaften zu welchen Konditionen (im Hinblick auf Dauer und Entlohnung, sowie SV-Anmeldung) KurzpraktikantInnen zu beschäftigen? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht?
Ø Beabsichtigen Sie im heurigen Jahr in Ihrem Ressort, in nachgeordneten und allfällig vorhandenen angeschlossenen Wirtschaftsbetrieben und wenn vorhanden, in ausgegliederten Gesellschaften zu welchen Konditionen (im Hinblick auf Dauer und Entlohnung, sowie SV-Anmeldung) Ausbildungspraktikantlnnen zu beschäftigen? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht?
Auch für das Jahr 2012 ist beabsichtigt, jungen Interessentinnen und Interessenten die Möglichkeit zu bieten, Erfahrungen im Bundesdienst zu sammeln. Entsprechend der Praxis der Vorjahre wird die Aufnahme zu den oben dargestellten Konditionen erfolgen. Die genaue Zahl der beabsichtigten befristeten Aufnahmen richtet sich nach möglichen Einsatzgebieten, die derzeit noch evaluiert werden. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass dazu noch keine abschließende Zahl genannt werden kann.
Zu Frage 5:
Ø Beabsichtigen Sie im heurigen Jahr in Ihrem Ressort, in nachgeordneten und allfällig vorhandenen angeschlossenen Wirtschaftsbetrieben und wenn vorhanden, in ausgegliederten Gesellschaften VolontärInnen zu beschäftigen? Wenn ja, wie viele?
Dies ist im Hinblick auf das „Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse“ gemäß § 36e VBG nicht geplant.
Mit freundlichen Grüßen