11081/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.05.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11434/J des Abgeordneten Kickl wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Da die Pensionskassen nicht der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit, Sozia­les und Konsumentenschutz unterliegen, kann das BMASK leider keine Auskunft über die gewünschten Informationen geben. Diese Auskünfte könnten nur von der Finanzmarktaufsicht (FMA) erlangt werden. Dieser obliegt gemäß § 33 des Pen­sionskassengesetzes (PKG) die Aufsicht über die Pensionskassen.

Allgemein zugängliche Daten über die Pensionskassen können der Homepage der FMA (http://www.fma.gv.at/de/statistik-berichtswesen/statistiken-unternehmen/pen­sionskassen.html) oder der Homepage des Fachverbandes der Pensionskassen (http://www.pensionskassen.at/index.htm) entnommen werden.

Nach dem 4. Quartalsbericht 2011 der FMA betrug das von den österreichischen Pensionskassen verwaltete Vermögen zum 31. Dezember 2011 € 14,8 Mrd.

Nach den Informationen auf http://www.pensionskassen.at/index.htm erwirtschafte­ten die österreichischen Pensionskassen im langjährigen Durchschnitt einen jähr­lichen Anlageertrag von 5,51 %. Im Jahr 2011 lag das Anlageergebnis bei durchschnittlich - 3 %.

 

Zu Frage 3:

Das BMASK verfügt darüber keine Informationen.


Zu Frage 4:

Ja, dieser Vorschlag ist dem BMASK aus den Medien bekannt. Demnach soll nach dem Herrn Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger der Bund als Alternative sowie als kostengünstiger weiterer Anbieter die bestehenden Pensionskassen „zum Wettbewerb zwingen“ (vgl. DiePresse.com, 6.4.2012).“ Eine detaillierte Modellbeschreibung ist dem BMASK jedoch nicht bekannt.

In diesem Zusammenhang ist auf die im Parlament beschlossene Pensionskassenreform zu verweisen, mit der das Pensionskassensystem nachhaltig optimiert werden soll. Diese Reform soll im Wesentlichen mit 1.1.2013 in Kraft treten. Als wesentliche Neuerungen sind zu nennen:

Im Pensionskassengesetz:

- Schaffung einer begrenzten Anzahl an Entscheidungsmöglichkeiten für Anwart­schaftsberechtigte hinsichtlich bestimmter Veranlagungsformen.

- Schaffung einer besonderen auf Sicherheit ausgerichteten Veranlagungs- und Risi­kogemeinschaft, in der für Leistungsberechtigte die Anfangspension garantiert wird, womit die Kürzung der laufenden Pension vermieden werden soll.

- Stärkung und Verbesserung der Informationsrechte der Anwartschafts- und Leis­tungsberechtigten sowie der Transparenz des Pensionskassensystems.

Im Betriebspensionsgesetz:

- Erweiterung der Möglichkeit, variable Beiträge/variable Prämien in die Pensions­kasse/betriebliche Kollektivversicherung leisten zu können.

- Herabsetzung der Unverfallbarkeitsfrist bei Pensionskassenzusagen von fünf auf drei Jahre.

- Ausweitung der Durchlässigkeit sowohl zwischen dem Pensionskassensystem und der Betrieblichen Kollektivversicherung im aufrechten Arbeitsverhältnis als auch zwischen dem BPG und anderen kapitalgedeckten Systemen der betrieblichen Altersvorsorge (etwa für Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte) und umgekehrt bei einem Berufswechsel.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Seitens meines Ressorts gibt es darüber weder Schätzungen noch Berechnungen.