11082/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.05.2012
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BM für Landesverteidigung und Sport

Anfragebeantwortung

 


MAG. NORBERT DARABOS

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT

S91143/50-PMVD/2012                                                                                               25. Mai 2012

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Mag. Kuzdas, Genossinnen und Genossen haben am 29. März 2012 unter der Nr. 11275/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Situation von Kurzpraktikantinnen und Ausbildungspraktikantinnen im öffent­lichen Dienst" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1:

Im Jahr 2011 wurde im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport mit 245 „Ferial“-Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten Ausbildungsverhältnisse als Verwaltungspraktikant nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) begründet. Diese „Ferial“-Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten wurden großteils für einen Monat aufgenommen und entsprechend ihrer Ausbildung als Vertragsbedienstete in den Ent­lohnungsgruppen v1 (zwei), v2 (31) und v4 (212) verwendet. Den Praktikantinnen und Praktikanten wurde nach § 36b VBG ein Ausbildungsbeitrag von 50 % des Monatsentgeltes eines Vertragsbediensteten in der Ausbildungsphase der entsprechenden Entlohnungsgruppe bezahlt. Auf die Dauer des Praktikums wurden die „Ferial“-Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 pflichtversichert. Nicht unerwähnt möchte ich lassen, dass darüber hinaus im Jahre 2011 zwölf Ferialpraktikantinnen und
-praktikanten, bei denen der Lehrplan der Schule bzw. die Studienordnung der Universität die Absolvierung eines Praktikums verpflichtend vorsehen, Praktika im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport absolviert haben. Diese Praktika konnten nicht nur in der Ferienzeit, sondern während des ganzen Jahres absolviert werden. Die Dauer richtete sich dabei nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften. Für die Gewährung einer Remuneration (Taschengeldes) besteht beim „Ausbilder“ Bund - u.a. aufgrund der fehlenden Dienstnehmereigenschaft - keine Rechtsgrundlage. Versicherungsrechtlich sind diese Ferialpraktikantinnen und -praktikanten beitragsfrei in der Schüler- bzw. Studentenunfall­versicherung abgesichert.

 

Zu 2:

Im Jahr 2011 wurde mit 19 Personen (16 VB v1 und drei VB v2) Ausbildungsverhältnisse als Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 begründet, die bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Monaten in Anspruch genommen wurden. Den Praktikantinnen und Praktikanten wurde nach § 36b VBG ein Ausbildungs­beitrag von 50 % des Monatsentgeltes eines Vertragsbediensteten in der Ausbildungsphase der entsprechenden Entlohnungsgruppe bezahlt. Für die Dauer der Praktika wurden die „Ferial“-Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 pflichtversichert.

 

Zu 3 und 4:

Im Jahr 2012 werden rund 200 „Ferial“-Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten sowie 30 Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten aufgenommen.


Zu 5:

Im Hinblick darauf, dass die Begründung eines unentgeltlichen Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisses zum Bund nach § 36e VBG ab 1. Jänner 2012 unzulässig ist, werden im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport keine Volontäre unentgeltlich beschäftigt.