11082/AB XXIV. GP
Eingelangt am 29.05.2012
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
MAG. NORBERT DARABOS
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT
S91143/50-PMVD/2012 25. Mai 2012
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Mag. Kuzdas, Genossinnen und Genossen haben am 29. März 2012 unter der Nr. 11275/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Situation von Kurzpraktikantinnen und Ausbildungspraktikantinnen im öffentlichen Dienst" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Im Jahr 2011
wurde im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport mit 245 „Ferial“-Verwaltungspraktikantinnen
und -praktikanten Ausbildungsverhältnisse
als Verwaltungspraktikant nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG)
begründet. Diese „Ferial“-Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten wurden großteils für
einen Monat aufgenommen und entsprechend ihrer Ausbildung als
Vertragsbedienstete in den Entlohnungsgruppen v1 (zwei), v2 (31) und v4 (212)
verwendet. Den Praktikantinnen und Praktikanten wurde nach § 36b VBG ein Ausbildungsbeitrag von 50 % des
Monatsentgeltes eines Vertragsbediensteten in der Ausbildungsphase der
entsprechenden Entlohnungsgruppe bezahlt. Auf die Dauer des Praktikums wurden
die „Ferial“-Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten
in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung nach
Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sowie in der
Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
pflichtversichert. Nicht unerwähnt möchte ich lassen, dass
darüber hinaus im Jahre 2011 zwölf Ferialpraktikantinnen und
-praktikanten, bei denen der Lehrplan der Schule bzw. die Studienordnung der
Universität die Absolvierung eines Praktikums verpflichtend vorsehen,
Praktika im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport absolviert
haben. Diese Praktika konnten nicht nur in der Ferienzeit, sondern während
des ganzen Jahres absolviert werden. Die Dauer richtete sich dabei nach den
einschlägigen Ausbildungsvorschriften. Für die Gewährung einer Remuneration
(Taschengeldes) besteht beim „Ausbilder“ Bund - u.a. aufgrund der
fehlenden Dienstnehmereigenschaft - keine Rechtsgrundlage.
Versicherungsrechtlich sind diese Ferialpraktikantinnen und -praktikanten beitragsfrei in der Schüler-
bzw. Studentenunfallversicherung abgesichert.
Zu 2:
Im Jahr 2011 wurde mit 19 Personen (16 VB v1 und drei VB v2) Ausbildungsverhältnisse als Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 begründet, die bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Monaten in Anspruch genommen wurden. Den Praktikantinnen und Praktikanten wurde nach § 36b VBG ein Ausbildungsbeitrag von 50 % des Monatsentgeltes eines Vertragsbediensteten in der Ausbildungsphase der entsprechenden Entlohnungsgruppe bezahlt. Für die Dauer der Praktika wurden die „Ferial“-Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sowie in der Arbeitslosenversicherung auf Grund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 pflichtversichert.
Zu 3 und 4:
Im Jahr 2012 werden rund 200 „Ferial“-Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten sowie 30 Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten aufgenommen.
Zu 5:
Im Hinblick darauf, dass die Begründung eines unentgeltlichen Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisses zum Bund nach § 36e VBG ab 1. Jänner 2012 unzulässig ist, werden im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport keine Volontäre unentgeltlich beschäftigt.