11087/AB XXIV. GP
Eingelangt am 29.05.2012
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0107-Pr 1/2012 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 11257/J-NR/2012
Die Abgeordneten zum Nationalrat Werner Neubauer, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Fortschaffung und Vernichtung von Beweismaterial durch Herrn Ing. Ernst H.“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 4:
In der Einleitung der Anfrage wird eine Passage aus der gemäß § 35a StAG veröffentlichten Entscheidung der Staatsanwaltschaft Innsbruck über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens AZ 22 St 137/10f wiedergegeben.
Konkret handelt es sich um eine Passage, in der die Staatsanwaltschaft Innsbruck über die dritte Beschuldigtenvernehmung des Ing. Ernst H. am 30. November 2009 berichtet, in der dieser unter anderem angab, im Besitz von Unterlagen bzw. persönlichen Gegenständen des Wolfgang P. zu sein.
Hinsichtlich dieser Unterlagen bzw. Gegenstände heißt es in der veröffentlichten Entscheidung weiter: Der Beschuldigtenvernehmung „angeschlossen ist weiters ein Amtsvermerk vom 2.12.2009, worin protokolliert wurde, dass Ing. Ernst H. am 2.12.2009 nach vorheriger telefonischer Ankündigung bei Oberst K. erschienen sei und zwei Kartons mit persönlichen
Unterlagen des Wolfgang P. übergeben habe, die er aus dem Haus des Wolfgang P. mitgenommen habe, um sie für Waltraud P. aufzubewahren. Angeschlossen ist weiters eine Lichtbildmappe zu diesen übergebenen Unterlagen, wobei es sich offensichtlich um Bank- und Finanzunterlagen vor dem Jahr 1998 handelt, um Videokassetten, die bereits vom LKA Burgenland gesichtet worden waren, um Fotoalben vor dem Jahr 1998, um KFZ-Unterlagen, um Fotonegative vor dem Jahr 1998 sowie Fotos vor dem Jahr 1998, um Tischkalender aus 2001 und 1998, um eine Karte samt Routenplanung für die Fahrt nach Westendorf sowie um eine Dokumentenmappe mit Urkunde des Wolfgang P., um bereits durch das LKA Burgenland gesichtete Finanzunterlagen, um Visitenkarten, einen Kalender aus 2005 und eine Armbanduhr mit Rechnung, um ein kleines Adressbuch und handschriftliche Aufzeichnungen samt Berechnungen über Bauvorhaben.“
Weiters finden sich in der veröffentlichten Entscheidung Ausführungen zum neunten Anlassbericht des BKA, in dem unter anderem auch über Ermittlungsergebnisse betreffend die übergebenen Unterlagen berichtet wird. Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft Innsbruck werden in der Einleitung der Anfrage zur Zahl 11256/J-NR/2012 wiedergegeben, wobei über die dort zitierte Passage hinaus die Staatsanwaltschaft in ihrer Entscheidung auch festhielt, dass „diesem Anlassbericht angeschlossen waren […] eine Kopie des von Ing. Ernst H. beigebrachten Kalenders betreffend März 1998 sowie eine Ablichtung der dem Verfahren 10 U 992/97a des Bezirksgerichtes Hernals zugrunde liegenden Strafanzeige, das Hauptverhandlungsprotokoll vom 3. März 1998, Beginn 10:00 Uhr, ein weiteres Hauptverhandlungsprotokoll vom 7. Juli 1998 sowie das Urteil des Berufungsgerichtes zu dieser Strafsache. Danach kam es am 6. Oktober 1997 zwischen Wolfgang P. und einem weiteren Fahrzeuglenker vor dem Objekt Bxxxxxxxxgasse XX zu einer verbalen Auseinandersetzung, die in Tätlichkeiten gegen Wolfgang P. mündete, wobei der andere Fahrzeuglenker rechtskräftig wegen Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Wolfgang P. verurteilt wurde.“
Im Übrigen wurden die Akten und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Entführungsfall Kampusch dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten übermittelt und es wurde insofern eine umfassende parlamentarische Kontrolle ermöglicht.
Ich ersuche um Verständnis, dass ich daher zur Beantwortung der an mich gerichteten Fragen auf die – oben wiedergegebenen – Ausführungen der Staatsanwaltschaft Innsbruck in der gemäß § 35a StAG veröffentlichten Entscheidung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens AZ 22 St 137/10f sowie auf die Beratungsergebnisse des ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten verweisen muss.
Wien, . Mai 2012
Dr. Beatrix Karl