11095/AB XXIV. GP
Eingelangt am 29.05.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Mai 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0107-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11269/J vom 29. März 2012 der Abgeordneten Dipl. Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 10.:
Zunächst ist festzuhalten, dass das im Besitz der OeNB stehende und von ihr verwaltete Gold - ebenso wie die übrigen Währungsreserven der OeNB - ausschließliches Eigentum der OeNB darstellen.
Die Verwaltung der Währungsreserven (einschließlich des Goldes) ist eine in den Bereich des ESZB fallende und unter anderem auch dem Anwendungsbereich des Art. 130 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterliegende Aufgabe der OeNB, die von der OeNB autonom, dh. frei von allfälligen Weisungen anderer Stellen, wie etwa seitens des Bundesministeriums für Finanzen, auszuführen ist.
Hierzu ist auch anzumerken, dass es keine spezifischen bundesgesetzlichen Regelungen betreffend die nähere Form der Verwahrung, der Depotführung und der diesbezüglichen Kontrolle der OeNB-Goldbestände, etwa auch durch Parlamentsdelegationen, gibt und dass
die Bilanzierung der OeNB (und damit auch die Erfassung und der Ausweis ihrer Goldbestände) in Übereinstimmung mit dem NBG im Einklang mit der „Leitlinie der Europäischen Zentralbank über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken" zu erfolgen hat und erfolgt.
Sämtliche Goldbestände der Oesterreichischen Nationalbank, und zwar auch jene, die im Ausland gelagert werden, werden entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) dokumentiert, erfasst, ausgewiesen und bewertet. Wie etwa schon in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage vom 25.2.2010, Nr. 4591/J festgehalten, werden aber die Anteile bzw. Mengen des im Inland und Ausland gelagerten Goldes sowie deren Entwicklung im Zeitablauf von der OeNB nicht bekanntgegeben. Damit folgt die OeNB der Ausweispraxis des Eurosystems, bei der ebenfalls nicht zwischen Goldbeständen innerhalb und außerhalb des Eurosystems unterschieden wird. Auch veröffentlicht die OeNB, der international überwiegend gehandhabten Notenbank-Praxis folgend, ihre Strategie hinsichtlich der Lagerung und der Disposition von Gold im In- und Ausland nicht.
Generell lässt sich aber sagen, dass die OeNB im Ausland Gold nur an renommierten internationalen Goldhandelsplätzen hält. Die OeNB bedient sich ausschließlich Lagerstätten höchster Bonität. Im Ausland gelagerte Goldbestände werden anlässlich der Einlieferung bei der ausländischen Lagerstelle genauestens erfasst, die Barren einzeln gewogen und die Ergebnisse mit den Begleitpapieren des Lieferanten, den so genannten „Barrenlisten", hinsichtlich Produzent, Gewicht und Feingehalt der Barren abgeglichen. Die Sicherheit des Goldes und die lückenlose Überwachung der Höhe und der Wertbeständigkeit der Goldforderungen der OeNB werden durch ein umfassendes Kontrollsystem sowie, wie bereits angesprochen, durch extrem strenge Maßstäbe hinsichtlich der Qualität der jeweiligen Lagerstellen und der entsprechenden Geschäftspartner gewährleistet, wobei aber nähere Details über Art und Weise dieser Kontrollmaßnahmen und -handlungen, zu denen jedenfalls auch Kontrollen vor Ort in den Lagerstätten zählen, nicht offen gelegt werden.
Zu 11. bis 13.:
Die OeNB-internen Kontrollmechanismen und Kontrollhandlungen können als vollkommen ausreichend bezeichnet werden. Es besteht weder die Notwendigkeit noch eine Möglichkeit, auf nationaler legistischer Ebene verschärfte Spezialregelungen für die Verwahrung und Kontrolle der OeNB-Goldbestände zu erlassen. Wie bereits zu den Fragen 1. bis 10. ausgeführt, ist die Verwaltung der Goldreserven ein Teilaspekt der Verwaltung der Währungsreserven und zählt damit zu den grundlegenden Aufgaben des Europäischen
Systems der Zentralbanken, welche unabhängig und frei von Weisungen wahrzunehmen sind.
Weiters kann davon ausgegangen werden, dass angesichts der strengen Auswahlkriterien für die ausländischen Lagerstätten und des besonderen Schutzes, den diese Währungsreserven völkerrechtlich genießen, die im Ausland gelagerten Goldbestände vor dem Zugriff von Verbrechern geschützt sind und auch nicht Gegenstand von Erpressungshandlungen durch Kriminelle, durch Staaten oder staatliche Behörden gegenüber der OeNB oder dem Bund sein werden.
Mit freundlichen Grüßen