11097/AB XXIV. GP
Eingelangt am 29.05.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrats
Mag.a Barbara PRAMMER
Parlament
1017 W i e n
Wien, am . Mai 2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Mag. Kuzdas, Genossinnen und Genossen haben am 29. März 2012 unter der Nr. 11276/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend der Situation von KurzpraktikantInnen und AusbildungspraktikantInnen im öffentlichen Dienst gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Ø Waren im Jahr 2011 in Ihrem Ressort, in nachgeordneten und allfällig vorhandenen angeschlossenen Wirtschaftsbetrieben und wenn vorhanden, in ausgegliederten Gesellschaften zu welchen Konditionen (im Hinblick auf Dauer und Entlohnung, sowie SV-Anmeldung) KurzpraktikantInnen beschäftigt? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht?
Ø Waren im Jahr 2011 in Ihrem Ressort, in nachgeordneten und allfällig vorhandenen angeschlossenen Wirtschaftsbetrieben und wenn vorhanden, in ausgegliederten Gesellschaften zu welchen Konditionen (im Hinblick auf Dauer und Entlohnung, sowie SV-Anmeldung) AusbildungspraktikantInnen beschäftigt? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht?
Im Jahr 2011 waren in meinem Ressort 8 KurzzeitpraktikantInnen (Beschäftigungsdauer höchstens 3 Monate) und 11 AusbildungspraktikantInnen (Beschäftigungsdauer über 3 Monate) beschäftigt.
PraktikantInnen werden auf Grundlage des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beschäftigt. Für Personen, die ihre Vorbildung (Lehre, mittlere oder höhere Schule, Fachhochschule, Universität) durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung ergänzen und vertiefen wollen, ist der Abschluss eines befristeten Ausbildungsverhältnisses (Verwaltungspraktikum) vorgesehen, wofür ein monatlicher Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 50% des Entgelts eines entsprechend eingestuften Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 1 der Ausbildungsphase gebührt. Die soziale Absicherung erfolgt nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.
Durch die Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten in ausgegliederten Gesellschaften und sonstigen ausgegliederten Bereichen des Bundes wird kein Rechtsverhältnis zum Bund, sondern zur jeweiligen ausgegliederten Einrichtung begründet, das dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegt. Diese Bereiche bleiben bei der Beantwortung der Anfrage außer Betracht, weil sie keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bilden.
Zu den Fragen 3 und 4:
Ø Beabsichtigen Sie im heurigen Jahr in Ihrem Ressort, in nachgeordneten und allfällig vorhandenen angeschlossenen Wirtschaftsbetrieben und wenn vorhanden, in ausgegliederten Gesellschaften zu welchen Konditionen (im Hinblick auf Dauer und Entlohnung, sowie SV-Anmeldung) KurzpraktikantInnen zu beschäftigen? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht?
Ø Beabsichtigen Sie im heurigen Jahr in Ihrem Ressort, in nachgeordneten und allfällig vorhandenen angeschlossenen Wirtschaftsbetrieben und wenn vorhanden, in ausgegliederten Gesellschaften zu welchen Konditionen (im Hinblick auf Dauer und Entlohnung, sowie SV-Anmeldung) AusbildungspraktikantInnen zu beschäftigen? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht?
Auch für das Jahr 2012 ist beabsichtigt, jungen Interessentinnen und Interessenten die Möglichkeit zu bieten, Erfahrungen im Bundesdienst zu sammeln. Die Aufnahme wird zu den oben dargestellten Konditionen erfolgen. Die genaue Zahl der Praktika richtet sich nach möglichen Einsatzgebieten, die derzeit noch evaluiert werden. Bis dato haben 5 Personen eine Zusage erhalten.
Zu Frage 5:
Ø Beabsichtigen Sie im heurigen Jahr in Ihrem Ressort, in nachgeordneten und allfällig vorhandenen angeschlossenen Wirtschaftsbetrieben und wenn vorhanden, in ausgegliederten Gesellschaften VolontärInnen zu beschäftigen? Wenn ja, wie viele?
Dies ist im Hinblick auf § 36e VBG nicht geplant.