11102/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.05.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-10.000/0013-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 


Wien, am      . Mai 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Köfer, Kolleginnen und Kollegen haben am 29. März 2012 unter der Nr. 11288/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend WLAN in Zügen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

Ø  Wie viele ÖBB-Züge sind derzeit mit WLAN ausgestattet?

Ø  Auf welchen Strecken verkehren diese Züge?

Ø  Gibt es in jedem Waggon dieser Züge WLAN? (Wenn ja: Was raten Sie Menschen, die während der Zugfahrt kein WLAN benötigen und sich daher auch keiner WLAN-Strahlung aussetzen wollen?)

Ø  Welcher Strahlenbelastung sind die Zugbenützer durch das WLAN ausgesetzt? (Bitte genaue Angaben der Messergebnisse. Falls keine Messungen durchgeführt wurden:

Warum gab es keine solchen?

Ø  Wie viel kostet die Ausstattung der Züge mit WLAN und aus welchem Topf stammen dafür die Gelder?

 


 

Die selbstständige Tätigkeit ausgegliederter Einrichtungen in privatrechtlicher Form ist keine Verwaltungstätigkeit, die der politischen Kontrolle iSd. Art. 52 Abs. 1 B-VG unterliegt. Daran ändert auch die Regelung des Art. 52 Abs. 2 B-VG nichts, die nur klarstellen wollte, dass das Interpellationsrecht in Bezug auf ausgegliederte Einrichtungen nur insoweit besteht, als der Bundesminister auf die Tätigkeit der ausgegliederten Einrichtungen eine Ingerenzmöglichkeit besitzt (vgl. Kahl in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, RZ 28f. zu Art. 52 B-VG).

Die vorliegenden Fragen betreffen daher keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem in § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975 idgF. determinierten Fragerecht nicht erfasst.