1111/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.04.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am       April 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0032-I/4/2009

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1090/J vom 27. Februar 2009 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zur vorliegenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage ist zunächst anzumerken, dass bereits mit 1. April 2002 die Agenden der Finanzmarktaufsicht einer mit Verfassungsbestimmung weisungsfrei gestellten Allfinanz-Aufsichtsbehörde, der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), übertragen wurden. Dieses Modell der Aufsichtsorganisation mit einer operationellen Unabhängigkeit der Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht entspricht dabei dem internationalen Standard und wird in den maßgeblichen internationalen Aufsichtsgremien (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, IOSCO für Börse- und Wertpapieraufsicht und IAIS für Versicherungsaufsicht) als wesentliche Anforderung gesehen. Die FMA ist nach § 1 Abs. 1 FMABG als weisungsfreie Anstalt öffentlichen Rechts konzipiert, deren Vorstand nach § 16 Abs. 3 FMABG dem Finanzausschuss berichtspflichtig (Jahresbericht) ist und auch zu Sitzungen des Finanzausschusses eingeladen werden kann. Vor diesem Hintergrund besitzt das Bundesministerium für Finanzen keine über die Informationsrechte im Zuge der Rechtsaufsicht hinausgehenden originären Informationen über die Veranlassungen, die von der FMA in Aufsichtsangelegenheiten gesetzt werden. Soweit die vorliegenden Fragen daher die Ausübung der von der FMA wahrzunehmenden Aufsichtsangelegenheiten ansprechen werden somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Angelegenheiten im Sinne des § 90 GOG angesprochen.

 

Darüber hinaus wird Folgendes mitgeteilt:

 

Zu 1.:

Zufolge den dem Bundesministerium für Finanzen vorliegenden Informationen wird die Einhaltung dieser Mindeststandards von der FMA laufend überprüft. Dies erfolgt insbesondere in den laufenden Aufsichtsgesprächen mit dem Management von Kreditinstituten sowie in den turnusmäßigen Besprechungen mit den Bankprüfern. Letzterem kommt hierbei eine wichtige Kontrollfunktion zu. Darüber hinaus ist bei Vorortprüfungen der OeNB gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 BWG, die das Kreditrisiko von Kreditinstituten zum Prüfungsgegenstand haben, die stichprobenartige Einhaltung der FMA-Mindeststandards fixer Bestandteil der Prüfungshandlungen.

 

Da eine gravierende Nichtbeachtung der FMA-Mindeststandards einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 39 BWG bewirken könnte, hat dies der Bankprüfer im Zuge seiner jährlichen Abschlussprüfung zu berücksichtigen und allfällige Verletzungen in der Anlage zum Prüfungsbericht festzuhalten.

 

Zu 2.:

Der Bankprüfer hat im Zuge seiner jährlichen Abschlussprüfung die Einhaltung der FMA-Mindeststandards zu berücksichtigen und allfällige Verletzungen in der Anlage zum Prüfungsbericht festzuhalten. Gemäß § 63 Abs. 5 BWG ist die Anlage zum Prüfungsbericht den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute zu übermitteln. In jener Aufsichtsratssitzung, welche sich mit der Feststellung des geprüften Jahresabschlusses einschließlich der Anlage zum Prüfungsbericht beschäftigt, ist im Sinne der einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen (beispielsweise § 93 Abs. 1 AktG) jedenfalls der Bankprüfer beizuziehen, wobei dieser den Mitgliedern des Aufsichtsrates als Auskunftsperson zur Verfügung steht.

 

Zu 3.:

Die Erwartungen der Aufsichtsbehörde betreffend die Einhaltung der FMA-Mindeststandards richtet sich ausschließlich an jene Kreditinstitute, die zum Betrieb des Kreditgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 BWG berechtigt sind. Darüber wird auf die Beantwortung der Frage 1. verwiesen.

 

Zu 4. bis 11.:

Grundsätzlich ist für die operative Durchführung des Kreditgeschäftes und der damit einhergehenden Einhaltung der Bestimmung des § 39 BWG die Geschäftsführung zuständig, wobei dieser durch vorerwähnte Bestimmung ein hohes Maß an Sorgfalt auferlegt ist (beispielsweise hinsichtlich der Berücksichtigung der Bonität des Kreditnehmers, Sicherheiten, Beachtung des Wechselkursrisikos etc.). Die FMA-Mindeststandards sind in diesem Zusammenhang durch die Geschäftsführung zu berücksichtigen und deren Beachtung durch den Bankprüfer bei der Erstellung der Anlage zum Prüfungsbericht zu berücksichtigen.

 

Zu 12.:

Grundsätzlich ist es durchaus üblich, dass Kreditinstitute das Wechselkursrisiko durch Absicherungsinstrumente, wie Devisenswaps oder sonstige Geldmarktgeschäfte, begrenzen. Inwieweit Kreditinstitute die Ausnahmeregelung des Pkt. 10 der FMA-Mindeststandards in Anspruch nehmen, ist dem Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.