11110/AB XXIV. GP
Eingelangt am
29.05.2012
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möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerhard Köfer, Kolleginnen und Kollegen, haben am 29. März 2012 unter der Zl. 11289/J-NR/2012 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Kompetenzen bzw. Zuständigkeiten im Bereich europäischer Angelegenheiten“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die mögliche künftige Einführung eines europäischen Gütesiegels stellt grundsätzlich eine europäische Angelegenheit dar, da sie auf EU-Ebene beschlossen wird bzw. für alle Mitgliedstaaten der Union gelten würde. Analog zu anderen Fragen mit EU-Bezug richtet sich die innerstaatliche Federführung für ein Dossier das auf EU-Ebene behandelt wird, nach den Kompetenzvorschriften des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012, daher ist das für die Materie hauptverantwortliche Mitglied der österreichischen Bundesregierung der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Entsprechend wurde die ursprüngliche Anfrage Zl. 10361/J-NR/2012 vom 18. Jänner 2012 inhaltlich durch diesen beantwortet.
Zu Frage 2:
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) ist gemäß Abschnitt B des Teils 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz (1986) unter anderem für die Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie inhaltlich für allgemeine Angelegenheiten des Europarechts zuständig. Die Zuständigkeit für die Koordination besteht dabei in einer organisatorischen Möglichkeit, auf eine einheitliche Vorgangsweise der sachlich zuständigen bzw. betroffenen Ministerien im Rahmen der EU- Gremien hinzuwirken, und erstreckt sich dabei auf sämtliche Angelegenheiten im Rahmen der Europäischen Union. In die federführende inhaltliche Zuständigkeit des BMeiA fallen darüber hinaus auch jene im Rahmen der EU behandelten Angelegenheiten, die Elemente des oben zitierten Katalogs betreffen. Als Beispiel dafür wäre vor allem die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu nennen.
Zu Frage 3:
Der Zuständigkeitsbereich des BMeiA ist in Abschnitt B des Teils 2 der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz (1986) ausgeführt.