11114/AB XXIV. GP
Eingelangt am
29.05.2012
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0125-III/4a/2012 |
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Wien, 21. Mai 2012
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11274/J-NR/2012 betreffend der Situation von KurzpraktikantInnen und AusbildungspraktikantInnen im öffentlichen Dienst, die die Abg. Ing. Mag. Hubert Kuzdas, Kolleginnen und Kollegen am 29. März 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 und 2:
Im Jahr 2011 wurden für einen maximal drei Monate andauernden Zeitraum 7 Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne der Anfrage und für einen über drei Monate bis längstens 12 Monate dauernden Zeitraum 29 Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne der Anfrage in der Zentralleitung und dem nachgeordneten Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur beschäftigt.
Junge Menschen, die erste berufliche Erfahrungen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur sammeln möchten, werden nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) aufgenommen. Sie werden mit befristeten Verträgen nach VBG in der Entlohnungsgruppe v4, Entlohnungsstufe 1 angestellt und es ist eine volle Versicherung gegeben. Es besteht Kranken- und Unfallversicherungspflicht nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Pensionsversicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.
Weiters sieht das VBG für Personen, die ihre Vorbildung (Lehre, mittlere oder höhere Schule, Fachhochschule, Universität) durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung ergänzen und vertiefen wollen, den Abschluss eines befristeten Ausbildungsverhältnisses (Verwaltungspraktikum) vor, wofür ein monatlicher Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 50% des Entgelts eines entsprechend eingestuften Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 1 der Ausbildungsphase gebührt. Die soziale Absicherung erfolgt nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.
Hingewiesen wird ferner darauf, dass durch die Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten in ausgegliederten Gesellschaften und sonstigen ausgegliederten Bereichen des Bundes kein Rechtsverhältnis zum Bund, sondern zur jeweiligen ausgegliederten Einrichtung begründet, das dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegt. Diese Bereiche bleiben bei der Beantwortung der Anfrage außer Betracht, zumal diese keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bilden.
Zu Fragen 3 und 4:
Im Jahr 2012 wurden bislang 2 Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne der Anfrage für einen bis längstens 12 Monate dauernden Zeitraum aufgenommen. Darüber hinaus ist auch grundsätzlich beabsichtigt, jungen Interessentinnen und Interessenten die Möglichkeit zu bieten, Erfahrungen im Bundesdienst zu sammeln. Entsprechend der Praxis der Vorjahre wird die Aufnahme zu den oben dargestellten Konditionen erfolgen. Ob und wie viele befristete Beschäftigungen im Jahr 2012 noch erfolgen werden, ist derzeit seriöserweise noch nicht abschätzbar, und richtet sich nach Maßgabe finanzieller Möglichkeiten und auch nach möglichen Einsatzgebieten. Es wird daher um Verständnis ersucht, dass diesbezüglich noch keine konkreten Angaben gemacht werden können.
Zu Frage 5:
Nein, dies ist im Hinblick auf § 36e VBG nicht geplant.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.